Allgemeine Produktsicherheit

Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit wird in Deutschland durch das „Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)“ in nationales Recht umgesetzt. Auch für Verbraucherprodukte, die nicht unter spezifische Richtlinien fallen, gilt durch die Verwendung harmonisierter Europäischer Normen die „Konformitätsvermutung“, die besagt, dass das so konstruierte Erzeugnis die Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie erfüllt. Gleiches gilt auch für sogenannte Migrationsprodukte, die zwar Verbraucherprodukte sind, aber auch am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen, beziehungweise für technische Arbeitsmittel, die zum Beispiel über Baumärkte Verbrauchern endgültig oder leihweise überlassen werden.

In Deutschland wurde auf der Grundlage von § 33 (1) ProdSG der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) eingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgaben,

  1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
  2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
  3. die für die Zuerkennung des GS-Zeichens anzuwendenden Spezifikationen zu ermitteln und
  4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

Dem Ausschuss gehören sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher an.

Weitere Informationen:

KANBrief 4/22: Aufgabe und Rolle des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS)
KANBrief 2/22: Neue Rechtsetzung zur Marktüberwachung und zum Produktsicherheitsrecht

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder brauchen Unterstützung? Dann wenden Sie sich gerne an Frau von Rymon Lipinski

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