Normung mit Beschaffenheitsanforderungen an Produkte fällt in den Regelungsbereich des Artikels 114 des AEU-Vertrags. Die Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) hingegen ist dem Artikel 153 des AEU-Vertrags zuzuordnen, in dem es um Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes geht. Dennoch enthält der Anhang der Bildschirmrichtlinie Mindestvorschriften für die technische Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel.
Seit vielen Jahren ist es an Bildschirmarbeitsplätzen üblich, auf glänzende Oberflächen zu verzichten, weil Blendung durch solche Oberflächen als unangenehm empfunden wird bzw. die Sehleistung herabsetzen kann.
Die Norm EN ISO 9241 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“ fordert „Die Gestaltung der Sichtanzeige und der Umgebungsfläche des Produktgehäuses darf nicht zu einer störenden Blendung durch Umgebungsbeleuchtung führen“. Hierzu wird ausgeführt: „In Abhängigkeit von den Gestaltungskriterien wie Form, Farbe, Größe und Umgebungsbeleuchtung, erzeugen matte Oberflächen im Gegensatz zu glänzenden Oberflächen gewöhnlich keine Blendung“.