Der Hersteller einer Maschine ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung für sein Produkt durchzuführen. Dabei geht er zunächst von der "bestimmungsgemäßen Verwendung" aus. Dies ist der nach seinen Angaben vorgesehene Verwendungszweck. Die einschlägigen Rechtstexte (zum Beispiel die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) verlangen aber auch, dass solche Risiken berücksichtigt werden, die sich aus so genannten "vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen" ergeben, zum Beispiel Störungen. Ferner ist die zu erwartende Benutzung der Maschine in Betracht zu ziehen. In der Maschinenrichtlinie wird dies als "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" bezeichnet (früher: vorhersehbarer Missbrauch). Aus Sicht der KAN ist es daher wichtig, dass in Normen neben der bestimmungsgemäßen Verwendung auch die vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen berücksichtigt werden.