Die Beleuchtung von Arbeitsstätten betrifft häufig den Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entsprechend dem europäischen Rechtsrahmen sind in diesem Bereich prinzipiell keine Normen vorgesehen. Dennoch werden und wurden Normen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten erstellt. Aus Sicht der KAN muss in diesen Fällen bei europäischen Normen im nationalen deutschen Vorwort klargestellt werden, dass über die Norm hinausgehende nationale Vorgaben für die Beleuchtung von Arbeitsstätten bestehen. Hinweise an dieser Stelle auf die Arbeitsstättenverordnung sowie auf einschlägige Vorschriften und Regeln des Staates und der Unfallversicherungsträger helfen dem Normanwender, die nationalen Vorschriften und Regeln einzuhalten.
Das Licht hat für den Menschen zwei Funktionen: Einerseits ermöglicht Licht das Sehen. Auf der anderen Seite hat es nichtvisuelle Wirkungen auf den Menschen. Nichtvisuelle Wirkungen des Lichts beeinflussen die Physiologie, die Stimmung und das Verhalten. So kann Licht z.B. zu kurzzeitiger erhöhter Wachsamkeit führen und darüber hinaus auch unsere "innere Uhr" und somit unsere Tagesrhythmik (circadianer Rhythmus) beeinflussen.
Diese nichtvisuellen Wirkungen erzielt Tageslicht, sie können aber auch durch spezielle künstliche Beleuchtung erreicht werden - wobei das Tageslicht den natürlichen Taktgeber unserer individuellen inneren Uhr darstellt. Künstliche Beleuchtung kann dem Tageslicht ähneln, es aber in seiner Gesamtheit nicht ersetzen.
Die KAN hat 2015 ein Positionspapier zu den nichtvisuellen Wirkungen von Licht und Normung veröffentlicht. Da zwischenzeitlich weitere Erkenntnisse gewonnen und Abstimmungsgespräche zwischen den betroffenen Kreisen geführt wurden, wurde das Positionspapier (pdf) 2022 zuletzt aktualisiert und neu veröffentlicht.
Für die Planung von künstlicher Beleuchtung in Arbeitsstätten sind zur Berücksichtigung der nichtvisuellen Wirkungen von licht die folgenden Dokumente veröffentlicht worden: