KANBrief 4/22

Aufgabe und Rolle des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS)

Der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ist ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beheimateter Ausschuss, der sich auf § 27 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) stützt. Er ermittelt z. B. im nicht harmonisierten Bereich Normen und legt Rahmenbedingungen für die Vergabe des GS-Zeichens fest.

Der AfPS berät in erster Linie die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit. Die Geschäfte des AfPS werden dabei nicht direkt durch das BMAS geführt, sondern sind auf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übertragen worden.

Um seine Aufgaben angemessen erfüllen zu können, setzt sich der AfPS aus sachverständigen Personen der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, Händler und Verbraucher, zusammen. Dabei soll die Zahl der Mitglieder – die diese Mitgliedschaft ehrenamtlich wahrnehmen – 21 nicht überschreiten. Auch die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in den Sitzungen des AfPS vertreten zu sein und gehört zu werden.

Ermittlung von Normen und Spezifikationen

Zu den Aufgaben des AfPS gehört es, Normen und andere technische Spezifikationen im nichtharmonisierten Bereich zu ermitteln. Dazu erhält der AfPS regelmäßig vom Deutschen Institut für Normung (DIN) eine Liste mit neuen und überarbeiten Normen, die dann den AfPS-Mitgliedern vorgelegt wird. In einer Sitzung beraten diese über die einzelnen Normen und beschließen, ob diese als ermittelt gelten oder zurückgestellt werden, etwa um noch offene Punkte zu klären. Die ermittelten Normen entfalten die Vermutungswirkung in Bezug auf das deutsche Produktsicherheitsgesetz.

Weiterhin ermittelt der Ausschuss Spezifikationen, die bei der Prüfung des Baumusters für die GS-Zeichen-Zuerkennung angewendet werden müssen. Auch spricht er Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens aus, da nicht alle Produkte für GS-Zeichen-fähig gehalten werden (z. B. Waffen).

Kriterien für die Ermittlung von Normen und Spezifikationen

Die von der Norm bzw. Spezifikation betroffenen Produkte müssen in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen und es muss sich um eine Produktnorm handeln, die die Anforderungen des ProdSG konkretisiert. Dabei darf es sich um keine reine Mess- oder Prüfnorm sowie um keine generische Sicherheitsnorm handeln.

Die Anwendung von Mess- und Prüfnormen kann lediglich dann die Vermutungswirkung auslösen, wenn diese Normen in einer Produktnorm in Bezug genommen werden und die Anwendung dieser Produktnorm bereits die Vermutungswirkung auslöst. Generische Sicherheitsnormen sind in der Regel bzgl. der produktbezogenen sicherheitstechnischen Festlegungen nicht hinreichend konkret um eine Vermutungswirkung im Sinne des § 5 Abs. 2 ProdSG zu begründen.

Bei der Normermittlung ist jeweils anzugeben, ob während der Normerarbeitung ein öffentliches Einspruchsverfahren durchgeführt und das Dokument dabei dann im Konsens angenommen wurde.

Wird bei einer bereits ermittelten Norm eine Nichtabdeckung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG festgestellt, haben die Marktüberwachungsbehörden und die AfPS-Mitglieder die Möglichkeit, einen formellen Einwand einzulegen. Dieser Einwand wird dann den AfPS-internen Kreisen zur Prüfung vorgelegt. Wird zu dem Einwand keine Einigung innerhalb des AfPS erzielt, wird eine Projektgruppe eingerichtet, die den formellen Einwand eingehend berät und deren Ergebnis dann im AfPS abschließend beraten wird.

Veröffentlichung von Normenverzeichnissen

Die vom AfPS ermittelten Normen und Spezifikationen veröffentlicht die BAuA in einem Verzeichnis. Dieses Verzeichnis besteht aus den Teilen 2-1 (nationale Normen) und 2-2 (nationale technische Spezifikationen).

Im Verzeichnis Teil 2-1 Nationale Normen können ausschließlich voll konsensbasierte Normen gelistet werden, die Teil des deutschen Normenwerks sind, z. B. DIN, DIN EN, DIN EN ISO, DIN IEC. Die Normen lösen nach der Listung die Vermutungswirkung aus.

Zu den in dem Verzeichnis Teil 2-2 veröffentlichten Dokumenten gehören DIN-Spezifikationen sowie technische Spezifikationen anderer Regelsetzer. Bei der Ermittlung dieser Spezifikationen erwartet der AfPS Informationen über ein erfolgreich verlaufenes öffentliches Einspruchsverfahren.

Auch die in diesem Verzeichnis aufgeführten Dokumente lösen nach der Listung die Vermutungswirkung aus und werden auf der BAuA-Webpräsenz veröffentlicht. Bisher hat der AfPS neun technische Spezifikationen zu Themen wie Laser als Verbraucherprodukte, Adapter, Büromöbel und Transportsysteme von Betonfertigbauteilen ermittelt.

Das GS-Zeichen

Darüber hinaus erarbeitet der AfPS Spezifikationen, die bei der Prüfung des Baumusters für die Zuerkennung des GS-Zeichens angewendet werden müssen. Bislang wurden folgende Spezifikationen veröffentlicht:

  • GS-Spezifikation PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • GS-Spezifikation Baumusterprüfungen
  • GS-Spezifikation Schulranzen
  • GS-Spezifikation Haartrockner

Diese technischen Spezifikationen werden kontinuierlich an den technischen Fortschritt angepasst.

Andreas Dlugi, Geschäftsführer des AfPS
dlugi.andreas@baua.bund.de

Die vom AfPS erarbeitete GS-Spezifikation für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) stellt die Anforderungen für die Prüfung des Baumusters auf PAK im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung auf. Weiterhin beschreibt sie das Verfahren der Prüfung durch die GS-Stelle und die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung, der Kategorisierung, der Prüfung und der Bewertung sowie der einzuhaltenden PAK-Höchstgehalte für Materialien von relevanten Kontakt-/Griff- und Betätigungsflächen.

Da weltweit bislang nur wenige bis gar keine Anforderungen zur Verwendung von PAK existieren, wurde diese Spezifikation in die englische Sprache übersetzt und wird nun auch international verwendet.