KANBrief 4/22

Vibrationen an Pedelecs – ein steiniger Weg

Mit der Erarbeitung eines Vibrationsmessverfahrens für Pedelecs ist ein wichtiger Schritt getan. Insgesamt ist die Behandlung von Vibrationen in Normen jedoch noch lückenhaft.

Aus dem Straßenbild sind Pedelecs nicht mehr wegzudenken. Auch die berufliche Nutzung nimmt stetig zu, etwa bei Fahrradkurierdiensten, Polizei oder Post. Diese und andere Berufsgruppen verbringen mitunter viele Stunden am Tag auf dem Pedelec und nutzen dabei auch unbefestigte Wege und Straßen mit kaputtem Asphalt oder Kopfsteinpflaster. Dabei werden auf den Fahrer oder die Fahrerin Vibrationen übertragen, die gesundheitsgefährdend sein können.

Pedelecs fallen unter die europäische Maschinenrichtlinie. Nach dieser müssen Maschinen so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Vibrationen gemindert werden. Darüber hinaus müssen Hersteller Angaben über die von der Maschine auf den Nutzer übertragenen Vibrationen zur Verfügung stellen. Diese beiden Anforderungen müssten auch in den jeweiligen Produktnormen beschrieben werden, was bei Pedelecs bisher aber nicht der Fall war. Ein immer wiederkehrendes Argument gegen die Behandlung von Vibrationen in diesen Normen war, dass es kein normiertes Vibrationsmessverfahren für Fahrräder gab (siehe KANBrief 1/20).

Die Grundlagennorm für Pedelecs ist die harmonisierte Norm EN 15194:2017 „Fahrräder – Elektromotorisch unterstütze Räder – EPAC“. Diese behandelt Pedelecs allgemein und kann somit von Normen zu spezielleren Pedelecs in Bezug genommen werden. So baut die EN 17404:2022 zu EPAC-Mountainbikes auf der Grundlagennorm auf. In dieser Norm wurde nach einer Stellungnahme der KAN die Vibrationen als potenzielle Gefährdung aufgenommen, jedoch nur bei intensiver professioneller Nutzung. Ansonsten wird zu Vibrationen auf die aktuellen Arbeiten an der Grundlagennorm verwiesen und ihre Behandlung aus dieser Norm ausgeschlossen. Auch in der nationalen Norm DIN 79010:2022 für ein- und mehrspurige Transport- und Lastenfahrräder wurde nach einer KAN-Stellungnahme auf die mögliche Gefährdung durch Vibrationen hingewiesen. Es wurden grobe Hinweise zur Bestimmung und Reduktion der auftretenden Vibrationen ergänzt sowie deren Angabe gefordert. Aktuell wird an einer europäischen Normenreihe zu Lastenrädern gearbeitet.

Übergeordnete Norm soll angepasst werden

2020 haben die Niederlande einen formellen Einwand zur EN 15194 bezüglich der Akkus eingereicht. Die KAN hat die darauffolgende Diskussion der Norm genutzt, um auch die Vibrationsproblematik zu thematisieren. Die beteiligten Kreise haben sich darauf geeinigt, dass ein Messverfahren erarbeitet wird und Vibrationen im Normtext behandelt werden sollen. Bis dahin sollte ein Warnhinweis zur EN 15194, der auch schon formuliert wurde, im EU-Amtsblatt die Vermutungswirkung für die Vibrationsanforderungen aufheben. Die Europäische Kommission hat ihn jedoch bis jetzt nicht veröffentlicht.

Änderungen reichen nicht aus

Das Vibrationsmessverfahren für Fahrräder wurde im deutschen Spiegelgremium erarbeitet und sollte über die Änderung A2 als informativer Anhang in die EN 15194 aufgenommen werden. Während der öffentlichen Umfrage Anfang 2022 hat die KAN zu dieser Änderung eine Stellungnahme eingereicht, da die Änderung weder Maßnahmen zur Reduktion von Vibrationen enthält noch die Angabe der Vibrationen gefordert und beschrieben wird. Zudem reicht ein informativer Anhang nicht aus. Dieser sollte normativ sein, damit Hersteller, die die Konformität ihrer Pedelecs mit dieser Norm erklären, das beschriebene Verfahren anwenden müssen, und so die ermittelten Vibrationen vergleichbar werden.

Die nationale und europäische Einspruchssitzung hat bereits stattgefunden. Die Veröffentlichung der Änderung steht noch aus. Nach aktuellem Stand sollen Vibrationen als mögliche Gefährdung aufgenommen werden, die übrigen Kommentare der KAN wurden jedoch nicht übernommen. Somit konkretisiert die EN 15194 auch nach der Änderung nicht die entsprechenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu Vibrationen. Im Anhang ZA, der den Zusammenhang zwischen der jeweiligen europäischen Norm und der Maschinenrichtlinie darstellt, müsste dies entsprechend gekennzeichnet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der vorbereitete Warnhinweis immer noch aktuell und sollte schnellstmöglich veröffentlicht werden.

Dr. Anna Dammann
dammann@kan.de