KANBrief 1/09

Gefährdungen durch Kohlenmonoxid bei Arbeiten mit Betonglättmaschinen

Damit Beschäftigte und andere am Arbeitsplatz anwesende Personen nicht unnötigerweise Gefahrstoffen ausgesetzt werden, müssen Hersteller die Emissionen von Maschinen möglichst an der Quelle vermindern. Bei Betonglättmaschinen wird diese Anforderung nicht immer ausreichend beachtet, so dass sie häufig eine große Menge schädlicher Gase ausstoßen. Die für diese Maschinen geltende Norm EN 12649:2008 muss in diesem Punkt dringend verbessert werden.

Estrichleger arbeiten im Wohnungs- und Industriebau mit Betonglättmaschinen, häufig während einer ganzen Schicht. Unfälle durch Kohlenmonoxidvergiftungen bei diesen Arbeiten haben die deutschen Arbeitsschutzkreise bewogen, sich mit den zugrunde liegenden Ursachen auseinanderzusetzen.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und das Landesamt für Verbraucherschutz in Dessau haben Messungen durchgeführt, die belegen, dass beim Einsatz von benzinbetriebenen Glättmaschinen ohne Katalysator in Innenräumen die Konzentration von Kohlenmonoxid um ein Vielfaches über den Arbeitsplatzgrenzwerten liegen kann. Selbst im Freien können die Grenzwerte überschritten werden.

Auf Baustellen werden benzinbetriebene Betonglättmaschinen mit und ohne Katalysator häufig nebeneinander eingesetzt. Bei Messungen der CO-Konzentrationen am Bediener der Glättmaschinen mit Katalysator oder anderer emissionsarmer Geräte zeigte sich, dass der enorme CO-Ausstoß der Glätter ohne Katalysator den gesamten Arbeitsbereich beeinflussen kann. Es werden also auch Beschäftigte gefährdet, die ein Gerät mit Katalysator verwenden. Unabhängig von der Anzahl der eingesetzten benzinbetriebenen Glättmaschinen und der Größe der Räume beziehungsweise Hallen muss daher mit einer deutlichen Überschreitung des in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerts von 35 mg/m3 gerechnet werden.Dies gilt sogar für sehr große Hallen (zum Teil mehrere Fußballfelder groß) mit offenen Seiten. Sowohl der Arbeitsplatzgrenzwert als auch der Kurzzeitwert wurden bei den durchgeführten Messungen deutlich überschritten.

Normanforderungen sind unzureichend

In der gerade fertig gestellten Norm EN 12649:2008 („Maschinen zum Verdichten und Glätten von Beton – Sicherheitsanforderungen“) wird die Gefährdung durch Einatmen schädlicher Gase von Verbrennungsmotoren zwar behandelt. Für Glättmaschinen fordert die Norm hierzu aber lediglich, dass die Gase in die dem Gesicht des Bedieners entgegengesetzte Richtung weggeleitet werden sollen. Zudem sollen solche Maschinen beim Gebrauch in geschlossenen Räumen mit einem Abgasabführungssystem verbunden werden. Zurzeit werden daher ganz im Sinne dieser unzulänglichen Normanforderungen benzinbetriebene Glättmaschinen mit dem Hinweis auf den Markt gebracht, dass sie nicht in Räumen eingesetzt werden dürfen oder dass vom Betreiber für eine Ableitung der Abgase zu sorgen ist. Da in Innenräumen jedoch ein wesentlicher Einsatzbereich liegt und eine Abgasableitung mit Schläuchen in der Regel nicht praktikabel ist, ist eine Fehlanwendung dieser Geräte vorhersehbar und wird auf Baustellen auch mit den oben beschriebenen Konsequenzen tatsächlich beobachtet.

Die Normanforderungen entsprechen nicht dem von der Maschinenrichtlinie geforderten Schutzniveau. Benzinbetriebene Betonglättmaschinen mit Katalysator oder gasbetriebene Geräte, deren Kohlenmonoxidemission deutlich geringer ist, sind bereits seit einiger Zeit auf dem Markt.

Aus diesen Gründen hat die KAN die Bundesregierung gebeten, der Europäischen Kommission einen formellen Einwand gegen die Norm vorzulegen.Dem hat der fachlich zuständige Maschinenausschuss der Europäischen Kommission mittlerweile zugestimmt, so dass die Vermutungswirkung der EN 12649 für diese spezielle Gefährdung künftig eingeschränkt ist. Im Amtsblatt der EU wird zur EN 12649 ein Warnhinweis veröffentlicht, der alle interessierten Kreise darauf aufmerksam macht, dass bei neu in Verkehr gebrachten Glättmaschinen das Problem der Kohlenmonoxidemission besser gelöst werden muss, als es die Norm heute fordert. Außerdem ist zu erwarten, dass die Europäische Kommission CEN in einem Mandat auffordern wird, eine geeignete Änderung der Norm vorzulegen.

Auf die Nutzung bereits in Verkehr gebrachter Geräte hat diese Entscheidung allerdings keine unmittelbare Auswirkung. Maßnahmen können hier nur auf der Basis von betrieblichen Arbeitsschutzanforderungen getroffen werden.

Corado Mattiuzzo
mattiuzzo@kan.de