KANBrief 4/25
Immer häufiger werden in der Landwirtschaft hochautomatisierte, fahrerlose mobile Maschinen eingesetzt. Eine KAN-Position stellt Forderungen des Arbeitsschutzes zur sicheren Konstruktion dieser Maschinen auf, um Risiken für Beschäftigte und unbeteiligte Personen zu reduzieren.
Auch in der Landwirtschaft hält Robotik Einzug. So werden in der Branche hochautomatisiere, fahrerlose mobile Maschinen bezeichnet. Sie können als flexible Zugmaschine den Traktor ersetzen oder als spezialisierte Roboter den Boden hacken, Unkraut jäten oder Pflanzenschutzmittel gezielt an jede Pflanze versprühen. Damit wird nicht nur eine Effizienzsteigerung verfolgt und auf den sich verschärfenden Fachkräftemangel reagiert. Aus Sicht des Arbeitsschutzes haben diese neuen Arbeitsmittel potenziell positive Effekte im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz. So ist aufgrund der veränderten Tätigkeitsprofile der Bediener von Landmaschinen eine Reduktion von Gefahren durch Staub, Hitze, Gefahrstoffe (Pflanzenschutzmittel), Vibrationen aber auch Stressreaktionen aufgrund psychischer Belastungen zu erwarten. Darüber hinaus könnte der bisherige Unfallschwerpunkt spürbar entschärft werden: Bei Landmaschinen mit Bedienpersonen macht das Auf- und Absteigen aktuell mehr als 50 Prozent aller Unfälle aus. Andererseits entstehen durch die Verwendung der Roboter neue Gefährdungen, denen entgegengewirkt werden muss. Schon bei der Konstruktion der Roboter muss darauf geachtet werden, die mit den Maschinen und deren betrieblichem Einsatz verbundenen Risiken zu vermeiden bzw. zu minimieren, wo dies nicht möglich ist.
In Deutschland ist für den Arbeitsschutz bei fahrerlosen mobilen Landmaschinen in erster Linie die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau (SVLFG) zuständig. Dort laufen schon seit geraumer Zeit Anfragen sowohl von Landwirten als auch von Herstellern auf. Dies ist eine komfortable Situation – Hersteller fragen von sich aus die Arbeitsschutzfachleute, wie die Sicherheit bei Robotern gewährleistet werden soll. Die fahrerlosen Systeme in der Landwirtschaft sind auch in der Normung Thema. Auf internationaler Ebene wurden erste Dokumente erarbeitet, zum Beispiel zu teilautomatisierten, halbautonomen und autonomen Landmaschinen und Traktoren (Normenreihe DIN EN ISO 18497 Landmaschinen und Traktoren – Sicherheit von
teilautomatisierten, halbautonomen und autonomen Maschinen), allerdings noch mit unbefriedigendem Niveau aus Sicht des Arbeitsschutzes. Die Fachleute der SVLFG arbeiten in der Normung mit, wollen dort und bei Anfragen jedoch nicht im Alleingang, sondern auf Grundlage einer abgestimmten Arbeitsschutzposition agieren.
Die KAN bietet mit ihren Fachgesprächen eine bewährte Methode, eine Abstimmung innerhalb der deutschen Arbeitsschutzkreise durchzuführen. Im Februar 2025 trafen sich Vertreter aller Kreise der KAN unterstützt von Fachleuten der Landwirtschaftsministerien des Bundes und des Landes NRW sowie des Lehrstuhls Autonome, kollaborative Agrar- und Sensorsysteme der Hochschule Osnabrück. Ziel war die Erarbeitung sicherheitstechnischer Rahmenbedingungen für den Einsatz von hochautomatisierten, fahrerlosen mobilen Landmaschinen auf dem Acker, um die mit diesen Maschinen verbundenen Risiken für Beschäftigte und Dritte zu reduzieren.
In dem Fachgespräch wurden bewusst keine technischen Details herausgearbeitet, sondern Leitplanken gesetzt, was aus Sicht des Arbeitsschutzes zu beachten ist. Wie dies konkret technisch umzusetzen ist, soll zum Beispiel in Gesprächen mit Herstellern oder in Normungsgremien geklärt werden. Das bietet den Vorteil, dass der dann geltende Stand der Technik in die Konkretisierung eingehen wird.
Die automatische Erkennung von Personen im Umfeld von landwirtschaftlichen Robotern steht dabei im Mittelpunkt der Forderungen des Arbeitsschutzes. Die dazu eingesetzte Sensorik muss in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen dem Stand der Technik entsprechen. Dies gilt für einzelne Landmaschinen und auch für Kombinationen aus Zugmaschine und Anbaugerät. Dabei wird der Vorrang technischer Maßnahmen vor organisatorischen betont.
Die Gefahrenbereiche von hochautomatisierten, fahrerlosen mobilen Landmaschinen müssen umfassend bestimmt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Gefahrenbereiche in der Regel öffentlich zugänglich sind. Weiterhin sind dynamische Faktoren in der Gefährdungsszene zu berücksichtigen, wenn zum Beispiel eine weitere mobile Maschine in den Bereich der fahrerlosen Maschine fährt.
Die Personenerkennung muss mit ausreichender Sicherheit und unter Beachtung aller Gefährdungen erfolgen. Sie bezieht sich auf Beschäftigte und muss Dritte, insbesondere Kinder, eingeschränkt handlungsfähige Personen, etc. einbeziehen. Die Sensorik muss den Stand der Technik in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen und Anwendungen erfüllen. Die Personenerkennung ist Teil der Schutzmaßnahmen, um die Konformität mit der europäischen Rechtsetzung zur Maschinensicherheit sicherzustellen. Das sicherheitstechnische Niveau derzeitiger Assistenzsysteme reicht dazu nicht aus.
Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für die einzelne Maschine als auch für die Kombination aus Zugmaschine und Anbau. Der Begriff „Anbau“ umfasst dabei alle angebauten, angehängten oder gezogenen Geräte. Da technische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen haben, muss der Anbau mit ausreichender Sicherheit vom Schutzsystem der Zugmaschine erkannt werden. Gegebenenfalls muss der Anbau durch zusätzliche Systeme erweitert sein, die dann in das Schutzsystem der Zugmaschine eingebunden werden. Beispielsweise kann das Schutzsystem der Zugmaschine die Überwachung des Anbaus verantworten. Sofern die Kombination als nicht sicher erkannt wird, fährt die Zugmaschine nicht an.
Für die Prüfung der Personenerkennung müssen die Prüfkörper dafür geeignet sein, u. a. stehende, liegende sowie kniende Erwachsene und Kinder nachzustellen, die jeweils Alltagskleidung tragen.
Die KAN hat diese Position im Juli 2025 verabschiedet. Sie bietet nun eine Arbeitsgrundlage für die Arbeitsschutzexperten in den Normungsgremien und bei Diskussionen mit Herstellern und Anwendern.