KANBrief 1/12

Produktsicherheitsgesetz – alles neu?

Am 1. Dezember 2011 ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) durch das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst worden. Der neue Name des Gesetzes sowie der deutlich angewachsene Umfang (40 Paragrafen statt bisher 21) lassen auf erhebliche Änderungen schließen. Bei näherer Betrachtung wird man jedoch trotz zahlreicher Neuerungen im Detail die bewährte Grundstruktur des GPSG wiedererkennen.

Im Jahr 2008 hat der europäische Gesetzgeber drei Rechtsakte (1. Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. 2. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. 3. Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten) verabschiedet, die zusammen den so genannten „neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“ bilden (New Legislative Framework – NLF). Mit dem NLF sind zwei neue Begrifflichkeiten eingeführt worden, die eins zu eins in das neue Produktsicherheitsgesetz aufgenommen wurden. Der Begriff Bereitstellung auf dem Markt tritt an die Stelle des bisherigen Begriffs „Inverkehrbringen“ und meint „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Unter Produkt versteht man zukünftig „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind“. Der bisherige Begriff technisches Arbeitsmittel ist in diesem Zusammenhang ersatzlos entfallen, die Produktgruppe technische Arbeitsmittel wird durch den neuen Produktbegriff jedoch nach wie vor vollständig erfasst.

Anwendungsbereich klarer abgesteckt

Diese beiden Begriffe prägen den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, eine substantielle Änderung gegenüber dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist damit jedoch nicht verbunden. Insgesamt ist der Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes gegenüber dem GPSG deutlich klarer gefasst worden. So nennt § 1 Absatz 3 ProdSG explizit Bereiche (z.B. Medizinprodukte), die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Andere Bereiche hingegen verbleiben im Anwendungsbereich, obwohl es für sie speziellere Rechtsvorschriften gibt. Beispielhaft seien hier die Bauprodukte genannt. Das Bauproduktenrecht betrachtet Bauprodukte primär hinsichtlich ihrer Eignung für das zu errichtende Bauwerk. Nach Produktsicherheitsgesetz muss ein Bauprodukt aber auch hinsichtlich seiner Verwendung sicher sein, was für den Schutz von Beschäftigten auf Baustellen von zentraler Bedeutung ist.

Erleichterung für den Handel mit gebrauchten Produkten

Im „Herzstück“ des Produktsicherheitsgesetzes, dem Abschnitt, der die eigentlichen Anforderungen an das Bereitstellen enthält, ist vieles unverändert geblieben. Eine Neuerung soll hier jedoch erwähnt werden. Sie betrifft die Bereitstellung gebrauchter „Nicht-Verbraucherprodukte“. Betroffen sind hier in erster Linie gebrauchte Maschinen. Neue Maschinen müssen beim Bereitstellen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Diese Forderung würde bei den meisten gebrauchten Maschinen dazu führen, dass sie nicht mehr handelbar sind. Aber auch ältere Maschinen können, auch wenn sie nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entsprechen, durchaus noch sicher verwendet werden. Daher wurde in § 3 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes eine Regelung aufgenommen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Im Kern besagt sie: Gebrauchte Maschinen müssen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen, sie müssen aber bei der (erneuten) Bereitstellung auf dem Markt sicher sein.

Abschließend sei noch auf zwei Themenbereiche hingewiesen, denen im Produktsicherheitsgesetz jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet wurde. Die Bestimmungen zum GS-Zeichen sind im Produktsicherheitsgesetz in Abschnitt 5 zusammengeführt, systematisch neu gegliedert und sprachlich verbessert worden. Gleichzeitig wurden neue Bestimmungen aufgenommen, die das GS-Zeichen insgesamt stärken und seine Bedeutung unterstreichen.

Die Regelungen zur Marktüberwachung finden sich zusammengefasst in Abschnitt 6 ProdSG wieder. Sie wurden um Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erweitert. Die Marktüberwachung als zentraler Baustein eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes wird damit nachhaltig gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist auch die deutliche Anhebung der Bußgeldobergrenzen zu sehen. Zukünftig können bei sicherheitsrelevanten Mängeln Bußgelder bis zu 100.000 Euro (bisher 30.000 Euro) verhängt werden.

Dirk Moritz

dirk.moritz@bmas.bund.de