KANBrief 1/18

Neue Normen für Brennholzkreissägen und ­Keilspaltmaschinen

Bei der Brennholzbearbeitung kommt es immer wieder zu schweren Verletzungen, wenn Personen in den Säge- oder Spaltbereich eingreifen. Um das Unfallgeschehen zu reduzieren, wurden die Normen für Keilspaltmaschinen und Kreissägen überarbeitet. Als Basis dienten die Ergebnisse von Expertengesprächen, die von der KAN moderiert wurden, sowie Unfalluntersuchungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

In den bisherigen Normen für Keilspaltmaschinen (EN 609-1:1999+A2:2009) und Brennholzkreissägen (EN 1870-6:2010-06) ist nur der Betrieb durch eine einzelne Person betrachtet. Die Auswertung des Unfallgeschehens aus mehreren Jahren der SVLFG hat gezeigt, dass auch weitere Personen in den Bearbeitungszyklus für die Holzzuführung und den Abtransport eingebunden sind und somit einem Verletzungsrisiko unterliegen. Ziel der Überarbeitung war es deshalb, nicht nur die Sicherheit des Maschinenführers zu berücksichtigen, sondern auch die Sicherheit anderer Personen, die im Umfeld dieser Maschinen tätig sein können.

Zudem galt es, den Arbeitsvorgang sicherer und ergonomischer zu gestalten und eine einfache und funktionale Bedienung der Maschine zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit mit Herstellern konnten die neu definierten Anforderungen und ihre Umsetzbarkeit im Vorfeld getestet werden.

Anforderungen für die Normungsarbeit

Gerade bei Keilspaltmaschinen, die senkrecht spalten, stellte sich heraus, dass eine sichere Fixierung des Werkstücks von elementarer Bedeutung ist. Bei dem Naturstoff Holz ist jedes zu spaltende Teil anders geformt. Wenn ein Werkstück nicht richtig für den Spaltvorgang fixiert werden kann, besteht immer die Gefahr, dass der Bediener oder eine dritte Person unterstützend in den unmittelbaren Gefahrenbereich eingreift – mit zum Teil fatalen Folgen. Aus diesem Grund war es wichtig, Anforderungen für eine sichere Fixierung des Werkstückes zu definieren und die Manipulation von Zweihandschaltungen zu vermeiden.

Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass nur mit Werkzeugen gearbeitet wird, die eine sichere Anwendung ermöglichen. Die Aufnahme-, Halte- und Spalteinrichtungen müssen die notwendigen Anforderungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen erfüllen. Zudem dürfen potentielle Blockaden und abplatzende Holzteile keine Gefahr darstellen. Bei horizontal spaltenden Maschinen war es darüber hinaus entscheidend, die Sicherheitsabstände neu zu definieren.

Bei Brennholzkreissägen hat sich gezeigt, dass der Bereich, in dem das Holzstück über eine Wippe oder einen Rolltisch der Säge zugeführt wird, besser abzusichern ist. Der direkte Zugriff während des Sägevorgangs, also beim Austritt der Säge aus ihrer Einhausung, ist mit einer Schutzeinrichtung zu verhindern.

Bei den Maschinenarten der beiden Normen ist die Standsicherheit ein wichtiger Aspekt, gerade da diese Maschinen nicht in Werkshallen eingesetzt werden. Auch der sichere Transport spielt eine nicht unerhebliche Rolle. Zusätzlich wurden neue ergonomische Anforderungen definiert, um eine sichere und einfache Handhabung zu ermöglichen.

Umsetzung in der Normung

Da es unterschiedliche Maschinen gibt, hat man sich bei der Normungsarbeit dazu entschlossen, die erarbeiteten Anforderungen auf den jeweiligen Maschinentyp zugeschnitten umzusetzen:

  • Für Keilspaltmaschinen wurden neben allgemeinen auch spezielle Anforderungen für vertikale und horizontale Maschinen erarbeitet. Diese wurden nochmals in Kurz- und Meterholzspalter unterteilt. Für eine Übergangszeit ist die alte EN 609-1:1999+A2:2009 gemeinsam mit der neuen EN 609-1:2017 im Amtsblatt gelistet. Die Anhänge ZA und ZB der alten Norm, die bis Ende Juni 2018 zurückgezogen werden soll, machen aber deutlich, dass ihre Anwendung ohnehin praktisch keine Konformitätsvermutung begründet.
  • Bei den Brennholzkreissägen wurden Anforderungen für Wippkreissägen und Rolltischkreissägen definiert. Die neue EN 1870-6 ist im Februar 2018 erschienen, die alte EN 1870-6:2010 muss bis Ende Mai 2018 zurückgezogen werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Die Anforderungen, die sich aus den Expertengesprächen und dem Unfallgeschehen ergaben, konnten von deutscher Seite sehr weitgehend in der Normungsarbeit umgesetzt werden. Die EN 1870-6 weist noch einige Unstimmigkeiten auf, die hoffentlich bald korrigiert werden.

Marc Löwer
Marc.Loewer@SVLFG.de