KANBrief 2/15

Genormte Normensprache

„Was muss, das muss“ – gilt das auch für Normen? Auf dem Papier ist klar geregelt, welche Verbindlichkeit Festlegungen haben, laut denen der Normanwender etwas Bestimmtes tun „muss“, „kann“ oder „sollte“. Wie aber entscheiden Normungsgremien, welche Art der Festlegung die richtige ist? Eine sorgfältige Auswahl ist wichtig, damit nicht ungewollt Interpretationsspielraum und damit Unsicherheit bei den Normanwendern entsteht.

Die ISO/IEC-Direktiven Teil 2 (2011) legen im Anhang H für die englische und französische Sprache fest, welche Verbformen für welche Art der Festlegung in Normen gelten. Für die deutsche Sprache finden sich diese Informationen in der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung Teil 3 (pdf) (2011). Einen Gesamtüberblick bietet die DIN 820-2 (Normungsarbeit – Teil 2: Gestaltung von Dokumenten), die die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung in allen drei Sprachen parallel darstellt. Die Vorgaben sind nicht nur bei der Erstellung von Normen zu beachten, sondern auch bei Übersetzungen (s.a. englische und französische Tabelle).

In der Regel ist für jede Art der Festlegung nur eine Formulierung vorgesehen. Weitere, gleichbedeutende Ausdrücke sind zwar angeben, dürfen aber nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn die Hauptform aus sprachlichen Gründen nicht benutzt werden kann.

Wann ist welche Verbform angebracht?

Normen werden für verschiedene Zwecke verfasst. Sie sollen beispielsweise den aktuellen Stand der Technik abbilden, Produktanforderungen aus Gesetzen konkretisieren, als Vertragsgrundlage dienen oder Kompatibilität ermöglichen. Dabei sollten sie so anwenderfreundlich wie möglich sein und zweifelsfrei klarmachen, was Normanwender tun oder lassen müssen, um Anspruch auf Konformität mit der Norm erheben zu können. Daraus ergibt sich, dass empfehlende modale Verbformen wie „sollte (nicht)“ oder „es ist (nicht) empfehlenswert“ in Normen fehl am Platze sind. Diese sollten nur in informativen Dokumentformen wie Leitfäden oder Technischen Berichten (Technical Reports) vorkommen.

Auch informative Anhänge, die empfehlende „Festlegungen“ enthalten, sind in Normen streng genommen nicht benutzerfreundlich: Anwender können sie getrost ignorieren und wären dann immer noch normkonform. Richter und Vertragspartner könnten sich im Schadensfall aber trotzdem auf den Standpunkt stellen, dass diese Inhalte, sofern sie für den Fall relevant sind, bekannt waren und zu berücksichtigen gewesen wären. Normenausschüsse sollten sich daher immer klar entscheiden, ob eine Anforderung erforderlich ist oder nicht. Wenn nicht, kann weniger sehr viel mehr sein.

Sonja Miesner        Corrado Mattiuzzo

miesner@kan.de     mattiuzzo@kan.de

 

Festlegung

Bedeutung

Verbform

Alternative in Ausnahmefällen

Anforderung

Einhaltung verbindlich, keine Abweichung
erlaubt

muss

ist zu
ist erforderlich
es ist erforderlich, dass
hat zu
lediglich … zulässig
es ist notwendig

darf nicht

es ist nicht zulässig/erlaubt/gestattet
es ist unzulässig
es ist nicht zu
es hat nicht zu

Empfehlung

Zuraten / Abraten für eine von verschiedenen Möglichkeiten

sollte

es wird empfohlen, dass …
ist in der Regel …

sollte nicht

wird nicht empfohlen
sollte vermieden werden

Zulässigkeit

Erlaubnis für eine bestimmte Handlungsweise

darf

ist zugelassen
ist zulässig
… auch …

braucht nicht

ist nicht erforderlich
keine … nötig

Möglichkeit /Vermögen

physische,
physikalische oder
kausale Möglichkeit / Fähigkeit

kann

vermag
es ist möglich, dass …
lässt sich …
in der Lage (sein) zu …

kann nicht

vermag nicht
es ist nicht möglich, dass …
… lässt sich nicht …