KANBrief 2/20

Hygiene ist Trumpf – neue Norm für die Krankenhausreinigung

Die aktuelle Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 macht bewusst, wie wichtig gute Hygiene für die Vermeidung von Infektionen ist. Vor allem in Krankenhäusern spielt die Reinigung eine wichtige Rolle, um die Zahl der Mikroorganismen auf Oberflächen zu reduzieren und damit das Infektionsrisiko für Patienten, Beschäftigte und Besucher zu senken. Die DIN 13063 zur Krankenhausreinigung soll künftig einen einheitlichen Standard für das Reinigungsverfahren setzen.

Schon vor der aktuellen Pandemie wurde regelmäßig über die Sauberkeit in Krankenhäusern diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit multiresistenten Keimen. Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen vor Infektionen geschützt werden. Vor allem für Patienten mit Vorerkrankungen oder immungeschwächte Personen kann eine regelmäßige effiziente Reinigung und Desinfektion überlebenswichtig sein.

Gut durchgeführte Reinigungen schützen auch das Pflege- und ärztliche Personal vor einer Schmierinfektion und sind daher ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in Krankenhäusern. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass auch das Reinigungspersonal selbst vor krankmachenden Mikroorganismen und chemischen Gefährdungen durch Reinigungsmittel geschützt wird. Entsprechende Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten sind in verschiedenen nationalen Verordnungen und Regeln festgelegt, z.B. in der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und in technischen Regeln (TRBA 250, TRGS 525).

Im März 2020 wurde der Normentwurf DIN 13063 „Krankenhausreinigung – Anforderungen an die Reinigung und desinfizierende Reinigung in Krankenhausgebäuden und anderen medizinischen Einrichtungen“ veröffentlicht. Die Norm richtet sich an alle Entscheidungsträger und Beteiligten der Gebäudereinigung in Krankenhäusern.

Inhalte des Normentwurfs

Der Normentwurf legt die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen fest. Es werden Anforderungen an die Auftraggeber und die Leistungserbringer aufgestellt. Dazu zählen etwa Leistungsbeschreibung, Informationsfluss/Kommunikation, Verantwortlichkeiten und Befugnisse, Qualitätsmanagement, Materialanforderungen und Hygieneanforderungen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die erforderlichen Sachkenntnisse des Personals (Reinigungskräfte und beauftragte Personen zur Hygienesicherung) sowie Prüfmethoden zur Prozessüberwachung der Reinigung beschrieben.

Betrieblicher Arbeitsschutz

In Dienstleistungsnormen werden häufig nicht nur Anforderungen an die Durchführung der Dienstleistung selbst aufgestellt, sondern auch an die Qualifikation des Personals, die Ausstattung der Räume, an bauliche Voraussetzungen und an den betrieblichen Arbeitsschutz. Der betriebliche Arbeitsschutz fällt nach EU-Recht (pdf) in den Regelungsbereich der Mitgliedsstaaten. Damit es nicht zu Doppelregelungen oder gar Widersprüchen kommt, soll vom Grundsatz her keine Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes erfolgen (Grundsatzpapier GMBI Ausgabe 1-2015 (pdf)).

Gerade im medizinischen Bereich ist es bei Dienstleistungsnormen manchmal schwierig, den betrieblichen Arbeitsschutz (Eigenschutz des Reinigungspersonals) klar vom Patientenschutz zu trennen. Dies ist z.B. bei der Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung der Fall. Auch Anforderungen an die Qualifikation können beiden Zielen dienen: dem Schutz der Arbeitnehmer, aber auch der Qualität der Dienstleistung.

Die KAN-Geschäftsstelle hat die Erarbeitung des Normentwurfs begleitet. Der betriebliche Arbeitsschutz wurde aus dem Anwendungsbereich des Normentwurfs ausgeschlossen. Im Dokument selbst wird an verschiedenen Stellen auf die einschlägigen Verordnungen und Regeln des Staates und der Unfallversicherungsträger verwiesen. So wird in dem aktuellen Entwurf nicht die technische und bauliche Ausgestaltung der Wäschereien beschrieben, sondern auf die entsprechende Regel und Information der DGUV verwiesen. Für die Bereitstellung der erforderlichen Umkleide-, Aufenthalts-, Pausenräume, Waschgelegenheiten wird auf die Arbeitsstättenverordnung verwiesen.

Sie können kommentieren!

Da die SARS-CoV-2 Pandemie bei vielen betroffenen Fachleuten zu einem hohen Arbeitsaufkommen geführt hat, wurde die öffentliche Umfrage zum Normentwurf verlängert. Der Entwurf der DIN 13063 steht bis zum 6. August 2020 allen interessierten Fachleuten zur Kommentierung über das  DIN-Normentwurfsportal zur Verfügung.

Dr. Anna Dammann

dammann@kan.de