KANBrief 4/13

Überarbeitung der PSA-Richtlinie: Was ist neu, was bleibt wie es war?

In Kürze wird die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA) veröffentlichen. Damit ist ein großer Schritt im langen Prozess zur Überarbeitung der PSA-Richtlinie 89/686/EWG abgeschlossen. Neben der neuen Rechtsform, die ohne Umsetzung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, werden verschiedene PSA-relevante Änderungen vorgeschlagen. Gleichzeitig wird der Text an den Neuen Rechtsrahmen angepasst.

Die PSA-Richtlinie wurde 1989 als eine der ersten Richtlinien nach dem neuen Ansatz formuliert. Sie regelt das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung wie Sicherheitsschuhen, Schutzkleidung, Fahrradhelmen oder Sonnenbrillen in der EU. Eine Überarbeitung wurde schon wenige Jahre später diskutiert (KANBrief 2/02 „PSA-Richtlinie als Grundlage der Normungstätigkeit“), letztendlich jedoch erst nach Verabschiedung des Neuen Rechtsrahmens in Angriff genommen.

Was ändert sich in Bezug auf PSA?

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird um PSA für die private Verwendung gegen Feuchtigkeit, Wasser und Hitze erweitert (z.B. Spül- und Ofenhandschuhe). Die gleichen Produkte für den gewerblichen Einsatz waren bisher schon erfasst.

Neu sind Definitionen und angepasste Konformitätsbewertungsverfahren für maßgefertigte und individuell angepasste PSA. Damit wird diesen PSA-Arten eine klare Rechtsgrundlage gegeben.

Der allgemein verwendete, aber bisher nur im Leitfaden zur PSA-Richtlinie erläuterte Terminus „Kategorie“ wird nun eingeführt. Die Definitionen der einzelnen Kategorien sind einfacher formuliert und beruhen darauf, wie groß das Risiko ist, vor dem die jeweilige PSA schützen soll. Die Kategorie III wird um einige Risiken erweitert, so dass eine Reihe von zusätzlichen PSA-Arten in Zukunft das strengste Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss. Der Verordnungsvorschlag enthält die Möglichkeit, die Kategorienzuordnung mittels eines delegierten Rechtsakts zu ändern. Somit muss dazu nicht der gesamte, langwierige Prozess einer Überarbeitung der Verordnung durchlaufen werden.

Baumusterprüfzertifikate sollen künftig maximal fünf Jahre gültig sein. Der Vorschlag beschreibt außerdem das Verfahren zur Verlängerung eines Zertifikats und legt fest, welche Informationen es mindestens enthalten muss.

Die Konformitätserklärung muss in Zukunft jeder einzelnen auf dem Markt bereitgestellten PSA beigefügt werden. Diese Anforderung kann mit einer „vereinfachten Konformitätserklärung“ erfüllt werden, die aus nur einem Satz und dem Verweis auf eine Internetadresse besteht, unter der die reguläre Konformitätserklärung erhältlich ist.

Die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit wurden nur minimal geändert. Neben sprachlichen Verbesserungen wurden drei Anforderungen zum Schutz vor Vibrationen, Lärm und nicht-ionisierender Strahlung überarbeitet, die sich in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen haben.

Anpassung an den Neuen Rechtsrahmen Der Kommissionsvorschlag wurde – dem 2008 verabschiedeten „Binnenmarktpaket“ folgend – an den Neuen Rechtsrahmen (KANBrief 3/11 „Anpassung von 10 Richtlinien an den Neuen Rechtsrahmen“) angepasst und enthält nun seit langem geforderte Elemente: unter anderem Definitionen und Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler, umfassendere und konkretere Bedingungen zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen sowie die zum Teil modifizierten Konformitätsbewertungsmodule. Dabei wurde angestrebt, die bisher geltenden Verfahren möglichst getreu abzubilden.

Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen zu einem formellen Einwand gegen eine Norm. Diese sind seit Anfang 2013 durch die EU-Normungsverordnung 1025/2012 geregelt. Ebenso sind keine Regelungen zur Marktüberwachung wie z.B. eine Schutzklausel gegen nicht-konforme Produkte enthalten, da die geplante EUVerordnung zur Marktüberwachung dies künftig regeln wird.

Weiterer Zeitplan

Der Kommissionsvorschlag muss nun im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert werden. Allerdings wird erst das 2014 neu zu wählende Parlament die Beratungen aufnehmen – nicht vor Herbst nächsten Jahres. Damit dürfte die PSA-Verordnung frühestens Anfang 2016 verabschiedet werden.

Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Verordnung zwei Jahre nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden ist. Zusätzlich ist eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen, in der Produkte sowohl nach alter Richtlinie und als auch nach neuer Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Baumusterprüfzertifikate nach alter Richtlinie können noch bis zu 5 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist gültig sein.

 

Dr. Michael Thierbach

thierbach@kan.de  

 

In den Jahren 2012 und 2013 zur Europäischen  Kommission abgeordnet und dort für die PSA-Richtlinie zuständig.