KANBrief 2/23
Die neue europäische Maschinenverordnung ist fertig. Was sind die wichtigsten Neuerungen und Übergangsfristen?
Nachdem das EU-Parlament am 18. April 2023 der Verordnung zugestimmt hat und am 22. Mai auch der Europäische Rat, wird die Maschinenverordnung voraussichtlich im Juni dieses Jahres im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und 20 Tage danach in Kraft treten. Anwendbar für Marktteilnehmer wird die Verordnung jedoch erst 42 Monate nach Inkrafttreten. Bis dahin muss die derzeitige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG weiterhin angewendet werden.
Ausstehend und in Arbeit ist in Deutschland ein nationales Durchführungsgesetz zur Maschinenprodukteverordnung, in dem u.a. Regelungen zur Amtssprache und Strafen für Verstöße gegen die Verordnung zu finden sein werden.
Die europäische Maschinenverordnung besteht aus 52 Artikeln der Verordnung selbst und zehn mitgeltenden Anhängen. Einerseits wurden die Verfahrensabläufe, die die Mitgliedstaaten und die Kommission betreffen, dem „New Legislative Framework“ angepasst. Weiterhin sind die Verfahren, die zur Konformitätserlangung durch die Marktteilnehmer führen, sehr ausführlich und abschließend bestimmt.
Andererseits wurden technische Inhalte geschärft und angepasst. Neben verständlicher aufgebauten Artikeln ist nicht nur die Aufteilung des neuen Anhangs I zu Maschinen mit einem ernsten inhärenten potenziellen Risiko, sondern auch die Implementierung der Themen „Künstliche Intelligenz“ und „Cybersicherheit“ nennenswert. Letztere sind direkt in der Maschinenverordnung verortet, die hier unmittelbar ohne weitere Rechtsakte angewendet werden kann.
Die Anhänge wurden neu sortiert. Der derzeitige Anhang I mit grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wird Anhang III. Der derzeitige Anhang IV, der eine Liste von Maschinen und Produkten enthält, für die eine Zertifizierung durch eine dritte Stelle verpflichtend ist, wird Anhang I.
Zusammengefasst ist die neue europäische Maschinenverordnung vom Wesen her recht gut gelungen. Sie passt sich gut in die aktuelle europäische Rechtssetzung ein. Ob sich die eingearbeiteten Punkte in der Praxis bewähren und ob die Umsetzung eindeutig gelungen ist, wird sich in weiteren Diskussionen zeigen müssen.
Christoph Preuße, Sprecher des Arbeitskreises Maschinensicherheit der DGUV
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
c.preusse@bghm.de