KANBrief 4/20

Ethische Betrachtungen zur Grenzwertsetzung

Luftgrenzwerte zum Schutz vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz werden grundsätzlich aus toxikologisch-arbeitsmedizinischen Daten abgeleitet. Bei der Festsetzung ihrer Höhe spielen oft aber auch Überlegungen zur technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Wie sind Kosten-Nutzen-Betrachtungen in der Prävention zu bewerten?

Toxikologisch begründete Luftgrenzwerte können gesundheits- oder risikobasiert sein. Im ersten Fall geht man von einer Wirkschwelle aus, also einer Höchstkonzentration des betrachteten Stoffes in der Arbeitsumwelt, unterhalb derer nicht mehr mit gesundheitlichen Effekten für die Beschäftigten zu rechnen ist. Für eine Reihe von Chemikalien, zu denen viele krebserzeugende Substanzen zählen, kann eine solche Wirkschwelle nicht ermittelt werden. Diesem Problem ist dadurch beizukommen, dass man sich im sozialpolitischen Diskurs auf ein möglichst niedriges Ziel-Risiko für die menschliche Gesundheit einigt, das am Arbeitsplatz nicht überschritten werden sollte. Zur Umsetzung dieser Vorgaben in das Regelwerk muss aus wissenschaftlich fundierten tierexperimentellen Erkenntnissen und epidemiologischen Studien eine für den jeweiligen Arbeitsstoff spezifische Expositions-Risiko-Beziehung modelliert werden. In einigen Ländern der Europäischen Union, darunter Polen, die Niederlande und Deutschland, gibt es dafür bereits ausgereifte Verfahren.

Das deutsche Konzept zielt darauf, allen Beschäftigten höchstens das gleiche, als sehr gering erachtete „akzeptierbare“ Risiko zuzumuten, unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Arbeitsstoffes, der Schwere oder Therapierbarkeit der vorzubeugenden Krebserkrankung und der Zahl der Exponierten. Demgegenüber fließen in die Aufstellung der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (BOELV) der Europäischen Kommission auch Kosten-Nutzen-Berechnungen ein. Dazu werden die durch aktuelle Arbeitsplatzbelastungen zu erwartenden verlorenen Lebensjahre, mitunter auch die verminderte Lebensqualität durch Schmerzen, Leid und Angst, in einen Geldwert umgerechnet und den Kosten der erforderlichen Expositionsminderungsmaßnahmen zur Absenkung der Arbeitsplatzkonzentration unter einen neu aufzustellenden Grenzwert gegenübergestellt.

Solche Ansätze sind von utilitaristischen Ethikvorstellungen inspiriert. Danach wird eine Handlung nach ihren Folgen bewertet. Gemäß einer berühmten Formel strebt der Utilitarismus nach dem größtmöglichen Glück (oder Nutzen) der größtmöglichen Zahl von Menschen.

In scharfem Gegensatz dazu steht die sogenannte deontologische Ethik-Tradition, die besonders vom Königsberger Philosophen Immanuel Kant geprägt wurde. Für ihn ist Handeln dann moralisch gut, wenn es aus einer inneren Verpflichtung gegenüber bestimmten verallgemeinerbaren Regeln erwächst, beispielsweise „Du sollst nicht töten“. Das Recht auf Leben bedeutet in diesem Kontext schlicht, dass niemand getötet werden darf – nicht aber, einen Zustand zu optimieren, in dem möglichst viele überleben.

Politik im Widerstreit ethischer Positionen

In Reinform ist weder eine streng deontologische Gesinnungsethik noch die konsequent utilitaristische Nutzenmaximierung durchzuhalten. Es gilt in demokratischen Entscheidungsprozessen, die kollektive Optimierung einerseits und die Wahrung individueller Rechte andererseits in ein vernünftiges Verhältnis zu setzen. Dazu bedarf es einer Einhegung utilitaristischer Kosten-Nutzen-Erwägungen durch unüberschreitbare deontologische Schranken.

Wenn auch für normative Vorgaben Folgeabschätzungen verlangt werden und die verhängten Schutzmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen sollen, müssen dennoch die in vielen nationalen und übernationalen Verfassungen verankerten deontologisch orientierten Menschen- und Individualrechte berücksichtigt werden. Dabei findet sich oft nicht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit an erster Stelle, sondern – wie z. B. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen oder der EU-Grundrechtecharta – die menschliche Würde. Nach diesem unverfügbaren Prinzip verbietet es sich, Menschen dadurch zu verdinglichen, dass man sie nur als Mittel von Entscheidungen betrachtet. Dieser Tatbestand wäre aber erfüllt, wenn das Wohl einer Person zugunsten des Nutzens anderer aufs Spiel gesetzt wird.

Dr. Eberhard Nies
eberhard.nies@dguv.de

Es handelt sich um eine gekürzte Fassung des Artikels „Kosten-Nutzen-Analysen bei der Grenzwertsetzung für krebserzeugende Arbeitsstoffe – Betrachtungen zur Risikopolitik (pdf)“, erschienen in Gefahrstoffe 80 (2020) Nr. 07-08.