KANBrief 2/17

Betriebsart "Prozessbeobachtung": Fluch oder Segen?

Im Bereich des Werkzeug- und Maschinenbaus, der Einzelstückfertigung und in der Entwicklung gibt es immer wieder Bedingungen, bei denen der Bediener bei geöffneten trennenden Schutzeinrichtungen in den Bearbeitungsprozess eingreifen muss. Eine zusätzliche Betriebsart, die die Prozessbeobachtung unter sicheren Bedingungen ermöglicht, kann gefährliche Manipulationen verhindern. Sie darf jedoch nur eingesetzt werden, wenn keine anderen technischen Lösungen möglich sind.

Nach der EU-Maschinenrichtlinie ist es dem Bediener einer Maschine oder Anlage in Ausnahmen gestattet, bei geöffneten trennenden Schutzeinrichtungen den Bearbeitungsprozess zu beobachten. So beispielsweise beim Einrichten (Betriebsart 2) oder bei manuellem Betrieb (Betriebsart 3) (Definition der Betriebsarten: z. B. DIN EN 12417). Diese Betriebsarten sind nur zeitlich begrenzt und bei reduzierter Geschwindigkeit erlaubt. Zudem müssen ersatzweise Schutzeinrichtungen wie ein Zustimmschalter wirksam sein.

In der Praxis reichen diese Möglichkeiten jedoch häufig nicht aus, oder das Betätigen des Zustimmschalters über einen längeren Zeitraum ist nicht zumutbar. In solchen Fällen ist immer wieder zu beobachten, dass die Suche nach sicheren Lösungen ausbleibt und stattdessen Schutzeinrichtungen schlichtweg manipuliert werden – zum Teil dauerhaft, weil die spezielle Anforderung immer wieder auftritt.

Abhilfe kann eine zusätzliche Betriebsart „Prozessbeobachtung“ schaffen (auch als erweiterte Betriebsart 3 oder Betriebsart 4 bezeichnet). Sie kann z. B. erforderlich werden, wenn:

  • verdeckte Referenzpunkte anzufahren sind
  • schwierige und langwierige Bearbeitungsvorgänge an teuren Werkstücken anfallen
  • zur Qualitätsüberwachung und zur Kontrolle der Betriebsstoffe Schutzeinrichtungen bei laufendem Betrieb geöffnet werden müssen, weil eine Abschaltung die Qualität des Werkstücks beeinträchtigen würde
  • notwendige Kontrollen nicht mit technischen Vorrichtungen durchgeführt werden können oder Fehler nachzuvollziehen sind, für die keine speziellen Prüfungen bestehen

Waren solche besonderen Bedingungen dem Betreiber bei der Beschaffung der Maschine nicht bewusst, konnte der Hersteller keine entsprechende Betriebsart vorsehen. Der Betreiber muss sich stattdessen organisatorische Maßnahmen überlegen, wie er die Aufgabe erfüllen kann, ohne seine Beschäftigten stärker zu gefährden. Erfahrungsgemäß ist es in diesen Fällen schwer, Lösungen zu finden, die sich mit der Fürsorgepflicht des Unternehmens und den gesetzlichen Anforderungen vereinen lassen.

Idealerweise erarbeitet das Unternehmen vor einer Neubeschaffung mit dem Hersteller, Behörden und der Berufsgenossenschaft ein sicheres technisches Konzept. Dies verspricht eine höhere Akzeptanz, weil von Anfang an alle besonderen Fertigungsbedingungen berücksichtigt und entsprechende Betriebsarten vorgesehen sind.

Ultima Ratio

Oftmals hat sich gezeigt, dass die Forderung des Betreibers nach der Betriebsart Prozessbeobachtung vorschnell geäußert wurde. Es fanden sich immer wieder technische Alternativen, die die Fertigung innerhalb der „normalen“ gesetzlichen und normativen Bedingungen ermöglichten.

Gelingt dies nicht, muss bei der Prozessbeobachtung der Ersatz technischer durch organisatorische Schutzmaßnahmen besondere Beachtung finden, z. B. Auswahl und Ausbildung der Beschäftigten, spezielle und häufigere Unterweisungen, stringente Schlüsselverwaltung des Betriebsartenwahlschalters. Führungskräften kommt eine wichtige Rolle zu, da die Sicherheit der Beschäftigten nur dann gewährleistet ist, wenn die organisatorischen Maßnahmen sorgfältig beachtet und Verstöße konsequent geahndet werden. Dieser Schwachstelle muss man sich sehr genau bewusst sein.

Die Betriebsart Prozessbeobachtung ist daher die Ultima Ratio und erst einzusetzen, wenn die Risikobeurteilung zweifelsfrei ergeben hat, dass sie für den untersuchten Fall alternativlos ist.

Helmut Bach  helmut.bach@zf.com

 

Betriebsarten in der Normung

Kriterien für die Bereitstellung der Betriebsart „Prozessbeobachtung“ an Maschinen wurden bereits 2009 in einer DGUV-Information beschrieben (Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 2 (pdf)). Dieser Vorschlag floss inhaltlich in die Normung ein, zum Beispiel in Anhang D der DIN EN ISO 11161 für integrierte Fertigungssysteme. Auch in den zurzeit noch aktuellen C-Normen für Bearbeitungszentren (DIN EN 12417) und Fräsmaschinen (DIN EN 13128) wurde eine Erweiterung der Betriebsart 3 eingeführt (Prozessbeobachtung). Im Schlussentwurf der ISO 16090-1, die diese Normen ersetzen soll, ist sie ebenfalls beibehalten.

Die britische Arbeitsschutzbehörde Health and Safety Executive (HSE) vertritt in einer Stellungnahme an den Europäischen Maschinenausschuss die Auffassung, dass die gesamte Betriebsart 3 nicht die EU-Maschinenrichtlinie erfüllt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass sie die verfügbaren technologischen Lösungen nicht ausreize. Diese Betriebsart bildet jedoch einen normativen Mittelweg zwischen sehr individuellen, betreiberbezogenen Lösungen und allgemeineren, aber standardisierbaren Anforderungen. Da kein Unfallgeschehen beim Einsatz der Betriebsart 3 bei Bearbeitungszentren oder anderen Werkzeugmaschinen bekannt ist, sehen wir dies als Indiz, dass die Fortentwicklung der EN 12417 in der ISO FDIS 16090-1 der richtige Ansatz zur Reduzierung des Umgehungs- oder Manipulationsanreizes von Schutzeinrichtungen ist.

Christoph Meyer, Vorsitzender des ISO TC 39 SC 10 WG 4 „Bearbeitungszentren – Sicherheit“, christoph.meyer@bghm.de