Produktsicherheit im Entwurf der EU-Bauproduktenverordnung

Haus im Rohbau © tl6781 - stock.adobe.com

Die Europäische Kommission hat am 30. März 2022 einen Entwurf einer überarbeiteten Bauproduktenverordnung (EU-BauPVA) veröffentlicht. Diese soll harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in der Europäischen Union festlegen.

Der Entwurf enthält nun auch direkte Anforderungen an Bauprodukte, zu denen z.B. Tore, Dachlatten, Bodenkleber und Heizkessel gehören. Die Anforderungen betreffen die Funktionsfähigkeit der Produkte, den Umweltschutz, die Kreislaufwirtschaft, Informationspflichten und die Produktsicherheit. Diese beziehen sich nicht nur auf die Nutzer eines Bauwerkes, sondern auch auf Arbeitnehmer und Verbraucher, die mit dem Bauprodukt umgehen. Basis für die Bewertung der Produktanforderungen ist der gesamte Lebenszyklus der Produkte.

Für die Umsetzung dieser Produktanforderungen in europäischen Normungsaufträgen und harmonisierten Normen gelten allerdings besondere Regeln: Die Europäische Kommission muss zunächst delegierte Rechtsakte erstellen, die im Einzelnen festlegen, welche Sicherheitsanforderungen für eine Produktfamilie umzusetzen sind. Die auf dieser Grundlage erstellten Normen sind in der Anwendung freiwillig und lösen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vermutungswirkung aus. Für die wesentlichen Produktanforderungen sieht die Verordnung als Neuerung zukünftig eine eigene Konformitätserklärung vor.

Neu ist auch, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aus zwingenden Gründen des Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzes zusätzliche nationale Anforderungen an Bauprodukte festzulegen. Hierzu ist ein Notifizierungsverfahren erforderlich.

Die KAN hat auf nationaler und auf europäischer Ebene beim Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission für dieses Anliegen geworben. Der Verordnungsentwurf wird in den nächsten Monaten von den verschiedenen interessierten Kreisen gesichtet und gewertet werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die breit angelegten Anforderungen an die Produktsicherheit im kommenden Abstimmungsprozess Bestand haben werden. Zu überlegen ist auch, ob der Zwischenschritt über den delegierten Rechtsakt, der zudem auch die Zustimmung des europäischen Parlamentes voraussetzt, den Anforderungen an die Produktsicherheit in ausreichendem Maße gerecht wird.