Der Gerichtshof bestätigt damit ein entsprechendes Urteil des Gerichts der Europäischen Union und weist auf das Ermessen hin, über das die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, ob es zweckmäßig ist, dem Rat gemäß Art. 155 Abs. 2 AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der Vereinbarung vorzulegen.
Der Gerichtshof führt an, dass aus dem von den Sozialpartnern angeführten Art. 155 Abs. 2 AEUV keine Verpflichtung der Kommission zur Unterbreitung von Vorschlägen abzuleiten sei.
Mehr zum Hintergrund der Klage und zum Urteil in der Pressemitteilung des EuGH 151/21