Gemäß der verlängerten und überarbeiteten Corona-ArbSchV, die am 20.3. in Kraft tritt, obliegt es künftig dem Arbeitgeber selbst, unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens die Gefährdung durch das Virus einzuschätzen und im betrieblichen Hygienekonzept entsprechende Maßnahmen festzulegen. Dazu zählen beispielsweise die Bereitstellung von Corona-Schnelltests und Schutzmasken sowie das Festlegen von Abstands- und Hygieneregeln (AHA+L) am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber ist auch zukünftig verpflichtet, die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Mai 2022.
Pressemitteilung des BMAS zur verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung