Die Maßnahmen umfassen die Verringerung der Personenbelegung in bestimmten Räumen, eine Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung der Beschäftigten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Einteilung der Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen und die Verpflichtung zur Bereitstellung und zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP 2-Masken bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Meter.