Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen

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Nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat wurde am 23. November 2021 nun das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 24. November 2021 in Kraft.

 Mit dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweiter zum 25. November 2021 wird die Einführung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a des IfSG beschlossen. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage, erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen.

In der Neufassung § 28b IfSG ist die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz verankert. Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein Testnachweis nach der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von den Beschäftigten erbracht werden.

Außerdem regelt § 28b IfSG die Homeofficepflicht von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie einen 3G plus-Status und FFP-2-Masken oder MNS in Verkehrsmitteln.

Weiterhin sollen Arbeitgeber in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung aufklären und Impfangebote im Betrieb unterstützen bzw. es den Beschäftigten ermöglichen, externe Impfangebote im Rahmen der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Weitere Informationen auf der Webseite des Deutschen Bundestags 
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite