KANBrief 3/17
Wer eine Rettungswache baut, muss sich an die Anforderungen aus verschiedenen Vorschriften halten: Neben dem Baurecht zählen dazu das staatliche Vorschriftenwerk zum Arbeitsschutz sowie das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Auch sind die Besonderheiten bei der späteren Nutzung des Bauwerkes zu beachten. Für den Planer können sich daraus erhebliche Schwierigkeiten für die Planung des Bauwerkes ergeben, das allen Anforderungen genügen soll.
Rettungswachen sind Einrichtungen, in denen sich die Besatzungen von Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen in ihrer einsatzfreien Zeit aufhalten. Doch nach welchen Grundsätzen sind sie zu bauen? Bei der Erarbeitung der Norm DIN 13049 „Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlagen" sahen sich die Experten im Normungsgremium mit der Frage konfrontiert, ob es ausreicht, bauliche Anforderungen aus Praxiserfahrungen und den Landesrettungsdienstgesetzen abzuleiten oder ob auch die Vorgaben des Arbeitsstättenrechts in der Norm berücksichtigt werden müssen.
Für die Einrichtung und den Betrieb von Rettungswachen gelten u. a. die Arbeitsstättenverordnung und deren untergeordnete Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie die Biostoffverordnung. Diese enthalten Anforderungen an die Art und Größe der vorzusehenden Räume (z. B. Bereitschafts- und Pausenräume, Umkleideräume, Duschen und Toiletten), aber auch an den Umgang mit infektiösem Material. Vorschriften des Baurechts alleine reichen somit nicht aus, um Rettungswachen so zu planen, dass sie später alle Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllen. Planer müssen also auch das einschlägige Vorschriftenwerk des Arbeitsschutzes von vornherein fest im Blick behalten, damit ein rechtssicherer Betrieb der Rettungswachen möglich ist.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie dies gelingen kann: In einigen Bundesländern sind die Baubehörden nicht für den Arbeitsschutz zuständig und ziehen bei der Prüfung von Bauanträgen zwar Normanforderungen, aber keine arbeitsschutzrelevanten Regeln und Vorschriften heran. Steht ein Gebäude erst einmal, sind nachträgliche bauliche Anpassungen nur schwer umzusetzen. Hier besteht eine problematische Gemengelage zwischen Baurecht und Arbeitsstättenrecht, bei der der Arbeitsschutz allzu leicht das Nachsehen hat.
Doppelpass zwischen Arbeitsschutzregelwerk und Norm
Zur Lösung dieser Problematik bot sich ein Blick auf das thematisch eng verwandte Feuerwehrwesen an. Hier bestehen nebeneinander die DIN-Normenreihe 14092 zu Feuerwehrhäusern und die DGUV-Information 205-008 Sicherheit im Feuerwehrhaus (DGUV-Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“(pdf)). Während die Norm im Einklang mit den relevanten Arbeitsstättenregeln unter anderem die für die Planung wichtigen Fragen der Bemaßung der Standorte regelt, greift die DGUV-Information sämtliche für Feuerwehrhäuser relevanten Arbeitsschutzthemen einschließlich des Betriebs auf und führt diese aus.
Ein ähnliches Prinzip sollte nun auch für den Bereich der Rettungswachen umgesetzt werden. Mit der DGUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“(DGUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“(pdf)) sowie zahlreichen Technischen Regeln besteht für den Bau und den Betrieb von Rettungswachen bereits ein umfangreiches Regelwerk. Die Autoren der im Jahre 2015 erstmalig als Entwurf veröffentlichten Norm DIN 13049 zu Rettungswachen wollten nun ergänzend eine umfassende Planungsgrundlage für das Bauverfahren schaffen. Die Norm beschreibt die Raumtypen in Rettungswachen und deren Grundflächen (Die Norm ist zudem ein Planungswerkzeug, das von den Krankenkassen anerkannt wird und auf das sich Rettungsdienste somit zur Abrechnung der Kosten beziehen können.).
Norm füllt Lücke
Dass eine Norm Anforderungen an Räume regelt, die zu weiten Teilen bereits im Arbeitsstättenrecht enthalten sind, ist problematisch. Das Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz (pdf, nicht barrierefrei) legt fest, dass abgesehen von begründeten Ausnahmefällen keine Normen initiiert werden sollen, die ganz oder teilweise in den Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes fallen. Im Fall der Rettungswachen hat sich der Arbeitsschutz auf den Ausnahmefall berufen und für die Norm ausgesprochen – unter der Voraussetzung, dass sie keine Widersprüche zum Arbeitsstättenrecht enthält. Die Norm dient hier als Instrument, um baurechtliche Anforderungen und das Arbeitsstättenrecht schon in der Planungsphase zusammenzuführen.
Die KAN hat in enger Abstimmung mit den Unfallversicherungsträgern, dem VDSI und dem Normungsgremium erreicht, dass die Terminologie und die Arbeitsschutzanforderungen in der DIN 13049 korrekt umgesetzt werden. Neben einem allgemeinen Hinweis im Vorwort enthält die im August 2017 veröffentlichte Norm nun an allen einschlägigen Stellen klare Verweise auf das Vorschriften- und Regelwerk.
Rolf Reich
r.reich@ukbb.de
Michael Robert
robert@kan.de