KANBrief 2/13

Rettung aus Behältern und engen Räumen – ein unterschätztes Problem

Zu Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungszwecken ist es häufig notwendig, dass Arbeitnehmer in Behälter und enge Räume einsteigen. Die Öffnungen von Tanks, Druckbehältern, Kanalschächten oder Windradflügeln sind jedoch oft so klein, dass zwar der Einstieg gelingt, eine Bergung von verletzten Personen jedoch schwierig oder unmöglich ist. Um dieses Problem zu lösen, ist vor allem die Normung gefragt.

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen stellen insbesondere Sauerstoffmangel und akute Gefahrstoffexpositionen eine weitaus größere Gefahr dar als an üblichen Arbeitsplätzen. Die Rettung in Notfällen gestaltet sich jedoch äußerst schwierig, da in einigen Normen und Spezifikationen für Behälteröffnungen (z. B. DIN EN 12953 Großwasserraumkessel; DIN 28136 Rührbehälter und AD-2000-Merkblatt A5 [Die AD 2000-Merkblätter werden von der "Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter" (AD) erstellt und konkretisieren alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der europäischen Druckgeräterichtlinie 97/23/EG] zu Öffnungen bei Druckbehältern) zu kleine Mindestmaße angegeben sind. Praktische Übungen haben gezeigt, dass bei Abmessungen von 300 mm x 400 mm bzw. 320 mm x 420 mm eine Rettung unmöglich ist! Um in den Behälter einzusteigen, muss sich eine Person durch ein ovales Mannloch „einfädeln“. Der Transport einer bewusstlosen Person durch diese Öffnung ist aber nicht möglich.

Auch die schräge Anordnung der Zugänge führt beim Retten zu Problemen. Eine bewusstlose, im Rettungssystem hängende Person hängt immer senkrecht. Durch die schräge Anordnung des Mannloches wird die nutzbare Weite stark reduziert. Aus Gründen des besseren Zugangs und der schnellen Rettung sollten daher diese Öffnungen immer horizontal angeordnet werden. Fehlen Anschlagmöglichkeiten für Rettungsgeräte oberhalb des Mannlochs, besteht die Möglichkeit, diese direkt am Flansch der Zugangsöffnung zu befestigen. Auch das ist nur bei horizontaler Anordnung möglich.

Im deutschen Regelwerk, der BG-Regel 117 Teil 1 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ werden Mindestmaße empfohlen, die ausreichend groß sind, um Personen retten zu können. Die empfohlene Größe der Öffnungen hängt von verschiedenen Faktoren ab: Lage und Erreichbarkeit der Zugangsöffnung, Freiraum über, vor oder unter der Öffnung, Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, PSA zum Retten, PSA gegen Absturz), Benutzung von Arbeitsbühnen oder Einfahreinrichtungen, Wandstärke oder Stutzenhöhe.

Ist die schnelle und schonende Rettung über ein Mannloch nicht möglich, muss laut BGR 117-1 der Behälter durch speziell bereitgehaltene Technik aufgetrennt werden. Bei Druckbehältern ist das auf Grund der Wanddicke nur bedingt möglich und würde zur Zerstörung des Behälters führen.

Probleme des Rettens werden im Vorfeld nicht erkannt

Die Empfehlungen der BGR richten sich nicht an Hersteller, sondern können lediglich Betreibern als Auswahlhilfe beim Kauf von Behältern dienen. Betreiber achten jedoch in der Regel primär auf Kosten und eine normgerechte Ausführung. Sie erkennen in dieser Phase nicht, dass sie zwar einen normgerechten Behälter erwerben, dieser ihnen aber zukünftig Probleme bereiten wird.

Im Falle von Dampfkesseln und Druckbehältern findet vor der Inbetriebnahme eine Prüfung statt. Die zugelassene Überwachungsstelle prüft den Behälter ausschließlich nach der Betriebssicherheits- Verordnung auf Einhaltung der Technischen Regeln und Normen. Somit werden regelmäßig in einem ordnungsgemäßen Verfahren Behälter gebaut und zugelassen, die dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger widersprechen und zu einer erheblichen Gefährdung der in diesen Behältern tätigen Mitarbeiter führen.

In Normen größere Öffnungen vorsehen

In Deutschland werden schätzungsweise allein 20.000 Großwasserraumkessel betrieben, die alle fünf Jahre überprüft werden müssen. Das bedeutet, dass täglich durchschnittlich 20 Personen in Kessel einsteigen, ohne dass die Rettung sichergestellt ist!

Moderne Zugangs- und Rettungsverfahren erfordern von Normsetzern und Herstellern ein Umdenken bei der Auslegung der Zugangsöffnungen. Das Sachgebiet „Behälter und enge Räume“ im Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV hat die KAN eingeschaltet, um zu erreichen, dass in den Normen und AD-2000-Merkblättern größere Mindestmaße für Zugangsöffnungen festgelegt werden. Außerdem werden die zukünftigen Betreiber der Behälter über entsprechende Publikationen für dieses Thema sensibilisiert. 

Dipl.-Ing. Rainer Schubert
rainer.schubert@bgrci.de