Eisenbahnen/Schienenverkehr

Die europäische Richtlinie 2016/797/EU über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union hat die höchste Verbindlichkeitin der Hierarchie des Regelwerkes. Sie wird konkretisiert durch technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI Übersichtstabelle). Diese enthalten teilweise arbeitsschutzrelevante Anforderungen, werden aber in der Regel ohne Beteiligung von Arbeitsschutzexperten erarbeitet. Die TSI nehmen auch Normen in Bezug, die dadurch verbindlich werden. Sehr detailliert, aber weniger verbindlich, sind die Merkblätter des internationalen Eisenbahnverbandes (UIC).

In der Vergangenheit stieß die KAN-Geschäftsstelle bei Stellungnahmen zu Normen aus dem Bereich Eisenbahnen immer wieder auf Fragen zum Eisenbahnrecht und dessen Verzahnung zum Arbeitsschutz. Hintergrund ist, dass für Eisenbahnfahrzeuge die europäische Maschinenrichtlinie und somit auch deren nationale Umsetzung nicht gilt. Die Arbeitsstättenverordnung schließt in Deutschland diese Fahrzeuge explizit aus. Triebwagen sind auch keine Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Was lässt sich dennoch aus den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln herleiten, z.B. für eine Gefährdungsbeurteilung? Wo kann der Arbeitsschutz rechtliche Argumente für bestimmte Anforderungen finden? KAN-Stellungnahmen haben sich in der Vergangenheit häufig an Arbeitsschutz-Grundlagen aus dem Gebiet der Maschinensicherheit orientiert. Damit konnte jedoch nicht immer ein Erfolg in den Normungsgremien erreicht werden.

Um sich über die rechtlichen Zusammenhänge mit Blick auf den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit von Eisenbahnfahrzeugen auszutauschen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wurden 2018 und 2019 zwei KAN-Fachgespräche durchgeführt.

Deutlich wurde, dass die Inhalte von Normen im Bereich Eisenbahnen von den Inhalten der Technischen Spezifikationen (TSI) abgeleitet werden, die bei der Europäischen Eisenbahnagentur ERA erarbeitet werden. Bei den TSI-Arbeitsgruppen ist der Arbeitsschutz nicht als interessierter Kreis eingebunden. Nur bei direkten Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer wirken die Gewerkschaften aktiv mit, haben aber kein Stimmrecht. Bei direkten Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen werden die Sozialpartner lediglich schriftlich konsultiert. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) hat im Fachgespräch angeboten, dass Arbeitsschutz-Fachleute in seinen nationalen Spiegelgremien zu den TSI-Arbeitsgruppen mitarbeiten können. Diese Chance sollte der Arbeitsschutz nutzen, denn insbesondere im Bereich der ergonomischen Gestaltung von Eisenbahnen für Beschäftigte ist noch einiges zu tun. Und wenngleich die für das Eisenbahnwesen zuständige Arbeitsgruppe CEN/TC 256 – WG 51 „Labour Health & Safety“ die relevanten europäischen Normentwürfe hinsichtlich Arbeitsschutz prüft, ist es dringend notwendig, die Stimme des Arbeitsschutzes eine Ebene höher bei der ERA hörbar zu machen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder brauchen Unterstützung? Dann wenden Sie sich gerne an Frau Schulte.