Streichung von Normenverweisen in Rechtstexten gefährdet Rechtssicherheit und Effizienz
Am 4. Dezember 2025 haben der Bundeskanzler sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder die Föderale Modernisierungsagenda verabschiedet, die Deutschland schneller, digitaler und handlungsfähiger machen soll. Der darin geforderte Verzicht auf Normenverweise in Rechtstexten geht jedoch am Ziel vorbei.
Die Föderale Modernisierungsagenda fordert in Abschnitt IX, 2.1, Verweise auf externe (technische) Normen in Rechtstexten grundsätzlich zu streichen (siehe Kasten). Zwar ist auch die KAN der Auffassung, dass es Verweise auf Normen nur dann geben soll, wenn sie tatsächlich notwendig sind. Dies ist aus deutscher Sicht zum Beispiel nicht der Fall, wenn sie entgegen den im Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales niedergelegten Kriterien entstehen. Die zitierte Forderung aus der föderalen Modernisierungsagenda kann aus Sicht der KAN jedoch nicht in ihrer aktuellen Pauschalität umgesetzt werden (siehe KAN-Position zur föderalen Modernisierungsagenda).
Verweise auf Normen reduzieren Bürokratie
Technische Normen entstehen durch die konsensuale Zusammenarbeit und die fachliche Expertise der betroffenen Kreise in einem nachvollziehbaren Verfahren, das auch regelmäßige Aktualisierungen umfasst. Sie enthalten z. B. Definitionen, Anforderungen, Empfehlungen oder Prozessbeschreibungen. Gäbe es Normen nicht, müssten sich Auftraggeber und Auftragnehmer einer Produktsicherheitsprüfung, Käufer und Verkäufer einer Maschine oder Hersteller und Marktaufsichtsbehörden in jedem Einzelfall selbst auf unzählige Details einigen. Vereinbarungen sowohl zwischen den Wirtschaftsakteuren untereinander als auch zwischen ihnen und Behörden wären dann nicht einfacher, sondern wesentlich aufwändiger. Und würden Gesetze künftig nicht mehr auf konkretisierende Dokumente wie Normen Bezug nehmen, ginge sowohl für Wirtschaftsteilnehmer als auch für Behörden ein verlässlicher und Rechtssicherheit schaffender Maßstab verloren.
Stand der Technik muss Maßstab für Schutzstandards bleiben
Eine pauschale Streichung von Verweisen auf technische Normen birgt zudem die Gefahr, dass die tatsächlich umgesetzten Schutzstandards etwa im Bereich der Produkt- und Anlagensicherheit oder der Mess- und Prüftechnik bei der Gefährdungsermittlung hinter dem Stand der Technik zurückbleiben. Denn der Gesetzgeber müsste stattdessen selbst detaillierte Konkretisierungen wie etwa behördliche Vorgaben oder untergesetzliche Schriften zur Verfügung stellen. Das ist weder praktikabel noch mit angemessenem Aufwand umsetzbar. Wenn nun auch solche alternativen Rechtssicherheit schaffenden Maßstäbe fehlten, entstünde Rechtssicherheit für die Betroffenen sogar erst durch Gerichtsurteile. In der Praxis würde der geforderte Verzicht auf Verweise in Rechtstexten also in den meisten Fällen zu mehr Bürokratie oder wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Hohe Hürden für Alternativen zum Verweis auf technische Normen
Jede im Verwaltungsrecht als Ersatz für technische Normen erwogene Alternative (seien dies individuell ad-hoc zu treffende Vereinbarungen, detailliertere behördliche Vorgaben oder nachträgliche Auslegungen durch Gerichtsurteile) muss sich am Qualitätsmaßstab messen lassen, der für das Erarbeiten von technischen Normen gilt: konsensuale Zusammenarbeit der betroffenen Kreise mit fachlicher Expertise, nachvollziehbare und transparente Verfahren sowie regelmäßige Aktualisierungen.
Nicht zuletzt würde die Streichung von Verweisen auf technische Normen im Verwaltungsrecht die Wirtschaftsteilnehmer nicht davon befreien, bestehende technische Normen sorgfältig in ihre Entscheidungen einzubeziehen, z.B. um Verkehrssicherungspflichten oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Das heißt, auch ohne verwaltungsrechtliche Verbindlichkeit durch Verweise in Rechtsnormen bleiben technische Normen rechtlich relevant .
Maßnahme 79 der föderalen Modernisierungsagenda: 2.1. Grundsätzliche Streichung von Verweisen auf externe Normen
Technische Normen (z.B. DIN-Normen) finden über Verweise oder durch Auslegung von Rechtsnormen indirekt oder direkt Eingang in das deutsche Recht und werden damit verbindlich. Da die technischen Möglichkeiten und damit auch die technischen Normen sich ständig weiterentwickeln, werden dadurch auch materielle Rechtspflichten immer weiter erhöht und somit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen immer stärker belastet. Mit dem Ziel einer Beschränkung von Standards auf das Notwendige, überprüfen Bund und Länder bis zum 30.06.2026 sämtliche Verweise auf externe technische Normen in Bundes- und Landesgesetzen (insbesondere im Baubereich). Nur in Fällen, in denen ein entsprechender Verweis unverzichtbar ist, darf der Verweis beibehalten werden.
Corrado Mattiuzzo
mattiuzzo@kan.de