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Bauprodukte

Die Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110) vom 27. November 2024 (EU-BauPVO) legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU fest. Gegenüber der vorherigen Rechtslage besteht eine entscheidende Verbesserung darin, dass die neue Verordnung im Anhang III auch direkt auf das Produkt bezogene Anforderungen zur Produktsicherheit und zur damit eng verbundenen Kreislaufwirtschaft vorsieht. 

Diese neuen Anforderungen beziehen sich jetzt auf Fachkräfte (Arbeiter) und Laien (Verbraucher, Bewohner), während sie das Produkt transportieren, installieren, warten, verwenden oder zerlegen. Darüber hinaus wird nun auch die Endphase des Produktlebenszyklus und die Wiederverwendung bzw. das Recycling abgedeckt. 

Neu ist auch, dass in ergänzenden freiwilligen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen, festgelegt werden kann, wie diese Anforderungen an die Produktsicherheit der Bauprodukte erfüllt werden können. Diese ergänzen bei Bedarf den Korpus der verbindlichen europäischen Normen unter der EU-BauPVO, die sich auf die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke (Anhang I) beziehen.

Allerdings sieht die Verordnung vor, dass Anforderungen an die Produktsicherheit erst gelten, nachdem die Europäische Kommission entsprechende delegierte Rechtsakte erlassen hat. Diese sollen Anforderungen für einzelne Produktfamilien und -kategorien sowie geeignete Prüfverfahren genauer festlegen und die Grundlage für Normungsaufträge und die nachfolgende Normung bilden. Damit ist die Produktsicherheit formal erst auf einer nachgelagerten Ebene angesiedelt und regelbar.

Offen ist zudem, ob der Arbeitsschutz tatsächlich die Möglichkeit hat, sich auf den verschiedenen Ebenen wirkungsvoll einzubringen. Da im Arbeitsschutz noch keine Erfahrungen mit der Abfassung von delegierten Rechtsakten unter der EU-BauPVO vorliegen, bleibt abzuwarten, wie sich die Abstimmung mit anderen, fest etablierten Interessengruppen gestalten wird.

Im Gegensatz hierzu können allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Anhang IV), darunter auch der Wartungsbedarf zur Aufrechterhaltung der Leistung des Produkts während seiner Nutzungsdauer, ohne vorherigen delegierten Rechtsakt in Normungsaufträge übernommen werden. Allerdings ist auch hier keinesfalls gewährleistet, dass die für die Abfassung der Normungsaufträge zuständigen Gremien automatisch alle für die Sicherheit wichtigen Informationen berücksichtigen. Es bleibt daher für den Arbeitsschutz wichtig, in allen der für den Acquis-Prozess (Erstellung der Normungsaufträge) zuständigen Arbeitsgruppen präsent zu sein, die Vorgänge im Blick zu behalten und bei Bedarf entsprechende Anforderungen einzubringen. 

Michael Robert
robert@kan.de 

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