Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zum Seitenfuß springen

KAN positioniert sich zum Digital-Omnibus zu künstlicher Intelligenz

Eine Hand hält eine KI-generierte Waage, rechts und links davon zwei symbolisierte Köpfe, die für den Austausch miteinander stehen © Suriya – stock.adobe.com

Die Europäische Kommission hat im November 2025 mit dem Digital-Omnibus zu künstlicher Intelligenz (KI) einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) vorgelegt.

Die vorgesehenen Änderungen können auch Auswirkungen auf den Schutz von Personen bei der Arbeit haben, weshalb die KAN eine im Have-your-say-Portal eröffnete Feedbackmöglichkeit der Europäischen Kommission ergriffen, und eine Position eingereicht hat. 

Die KAN sieht die Verschiebung des Geltungsbeginns für KI-Systeme mit hohem Risiko kritisch, die mit der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des Artikels 113 der KI-Verordnung einhergeht. Die KAN setzt sich dafür ein, den Geltungsbeginn für KI-Systeme die unter Anhang I und Anhang III (Anhang I enthält eine Liste europäischer Rechtakte, Anhang III enthält spezifische Anwendungsbereiche) fallen, zu synchronisieren. 

Der Digital-Omnibus schlägt außerdem vor, die Registrierungspflicht für in Anhang III genannte KI-Systemen, die nach Anbietereinschätzung nicht hochriskant sind, abzuschaffen. Aus Sicht der KAN würde dies die Transparenz von solchen KI-Systemen erheblich verringern. Die KAN lehnt die Abschaffung der Pflicht daher ab und empfiehlt darüber hinaus die Einführung einer ausdrücklichen Informationspflicht, wonach Anbieter die Anwender und Endnutzer darüber informieren müssen, dass ein KI-System nicht als Hochrisiko-KI-System angesehen wird. So soll die Belastung für Betreiber und Endnutzer verringert und ihnen die Ermittlung tätigkeitsbezogener Gefahren erleichtert werden.

Auch zur im Digital-Omnibus vorgesehenen Ausweitung von Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf sogenannte kleine Midcap-Unternehmen bezieht die KAN Stellung. Hierbei handelt es sich um eine kürzlich von der Kommission eingeführte Kategorie von Unternehmen mittlerer Kapitalisierung von weniger als 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 150 Millionen Euro. Da die geplanten Ausnahmen insbesondere die Anforderungen in Artikel 11 der KI-Verordnung zur technischen Dokumentation und in Artikel 17 zu Qualitätsmanagementsystemen betreffen, welche wichtige Instrumente zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen darstellen, setzt sich die KAN dafür ein, die Ausnahmen wie ursprünglich vorgesehen auf KMU beschränkt zu lassen.

Hier geht es zur KAN-Position – Vorschlag für eine Verordnung im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI).