Die Rolle der Normung im Zusammenspiel der Regelwerke
Die zentrale Aufgabe von Vorschriften, Regeln und Normen besteht darin, Pflichten und Empfehlungen im Arbeitsschutz nachvollziehbar darzustellen. Das Regelungssystem muss deshalb konsistent aufgebaut sein. Einen Maßstab dafür stellt unter anderem das Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz dar.
Wer im Arbeitsschutz alles überblicken möchte, kommt um einschlägige Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln des Staates und der DGUV sowie Normen nicht herum. Unter bestimmten Bedingungen finden sich Unternehmer gut zurecht – nicht unbedingt, weil sie ausgewiesene Regelwerkskenner sind, sondern weil die Schriften logisch ineinandergreifen und die Inhalte jeweils nur an einer Stelle geregelt werden. Um diese Voraussetzungen zu schaffen, haben sich die Arbeitsschutzkreise nicht nur auf ein gut funktionierendes Zusammenspiel des staatlichen Rechts und des Vorschriften- und Regelwerks der gesetzlichen Unfallversicherung verständigt. Auch zur Rolle der Normung hat sich der Arbeitsschutz in Deutschland geeinigt und damit ein weiteres Element für ein konsistentes Regelungssystem geschaffen. Nach dieser Einigung, die erstmals 2014 im „Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz“ festgehalten wurde, hängt der Einsatz von Normen im Arbeitsschutz grundsätzlich von der Frage ab: Handelt es sich um Vorgaben für Produkte oder um Maßgaben für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
Für Produkte sind Normen gern gesehene Regelungsinstrumente. Diese Auffassung ist nicht nur in Deutschland, sondern auch auf europäischer Ebene etabliert, wo harmonisierte Normen ein wichtiges Mittel für einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt darstellen, indem sie Anforderungen zur Beschaffenheit von Produkten festlegen. Weil sowohl auf nationaler als auch auf europäischer und internationaler Normungsebene auch Produkte erfasst werden, die bei der Arbeit verwendet werden, engagieren sich Arbeitsschutzfachleute in Normenausschüssen für ein hohes Niveau von Sicherheit und Gesundheit. Allein die Fachleute der gesetzlichen Unfallversicherung bringen den Arbeitsschutz in über 1200 Funktionen in nationalen Normenausschüssen ein, auf europäischer und internationaler Ebene kommen fast 700 weitere Funktionen hinzu (Stand 1/2026). Dabei geht es beispielsweise um die Produktsicherheit von Maschinen (u.a. Fleischverarbeitungs-, Textil- oder Forstmaschinen) oder persönlicher Schutzausrüstung (u.a. Handschutz, Laserschutzkleidung oder PSA gegen Absturz). Die Normung profitiert von diesem Engagement erheblich – schließlich wird das Niveau von Sicherheit und Gesundheit für die Anwenderinnen und Anwender dieser Produkte wesentlich erhöht, wenn die Arbeitsschutzexpertise neben den Interessen anderer Stakeholder berücksichtigt wird. Andersherum können der Staat und die gesetzliche Unfallversicherung das in der Normung enthaltende Fachwissen im eigenen Vorschriften- und Regelwerk heranziehen und dieses durch Verweise auf Normen schlank halten.
Im betrieblichen Arbeitsschutz gelten andere Regeln
Im Gegensatz dazu sind Normen im betrieblichen Arbeitsschutz als Regelungsinstrument grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn es darum geht, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erkennen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden, gelten neben den einschlägigen Gesetzen vorrangig Verordnungen und das untergesetzliche Regelwerk des Staates sowie das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sorgt für ein angemessenes Schutzniveau, weil die Gestaltungsmöglichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Sozialpartner dort wesentlich größer ist als im allgemeinen Normungssystem. Denn bei der Erstellung von Normen trifft das Präventionswissen des Arbeitsschutzes auf vielfältige Interessen anderer Kreise – insbesondere Hersteller, aber z. B. auch Verbraucher, Handel, Forschungsinstitute, Behörden oder Prüfinstitute.
Trotzdem existieren Normen auch im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hilfreich sind etwa terminologische Normen, die vor allem Begriffe, Definitionen oder Zeichen festlegen, oder solche für Prüf-, Mess-, Analyse- und Probenahmeverfahren sowie statistische Methoden. Deshalb engagieren sich Arbeitsschutzfachleute auch in Normenausschüssen beispielsweise zu Bildzeichen, zur Messung anorganischer faserförmiger Partikel oder zur Probenahme von Bioaerosolen.
Die Fülle der Normen, die den betrieblichen Arbeitsschutz berühren, nimmt jedoch auch über die genannten Normen zur Sicherung der Vergleichbarkeit oder zu terminologischen Festlegungen hinaus zu. Dies versucht der Arbeitsschutz grundsätzlich zu unterbinden – insbesondere, wenn das beschriebene Schutzniveau zu niedrig ausfällt oder wenn bereits Regelungen an anderer Stelle existieren. So wird beispielsweise die Norm DIN EN ISO 8804-1 „Anforderungen an die Ausbildung von Wissenschaftlichen Tauchern“ von den Arbeitsschutzkreisen in Deutschland abgelehnt, da die Qualifikation von wissenschaftlichen Tauchern in der DGUV Regel 101-023 „Forschungstauchen“ beschrieben wird, die höhere Anforderungen enthält. Die veröffentlichte Norm verweist in einem nationalen Vorwort deshalb auf die einschlägige DGUV Regel. Ein weiteres Beispiel ist eine Norm zu mobilen, anschlussfreien Toilettenkabinen (DIN EN 16194), deren nationales Vorwort auf den Vorrang einer staatlichen Regel (ASR A4.1 „Sanitärräume“) verweist. Solch ein nationales Vorwort in einer Norm ist jedoch nur die zweitbeste Lösung. Vorzugswürdig ist grundsätzlich, im Erarbeitungsprozess Inhalte zum betrieblichen Arbeitsschutz auszuklammern.
Das Grundsatzpapier schafft Klarheit
Das Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz schließt Normen im betrieblichen Arbeitsschutz andererseits nicht aus, sofern die Erarbeitung einer Norm hilfreich erscheint. Die Arbeitsschutzkreise beraten und entscheiden darüber gemeinsam in der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN). Die Entscheidung orientiert sich an Leitfragen, die einerseits Überschneidungen und Doppelungen mit dem staatlichen Recht oder dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherung identifizieren und andererseits hinterfragen, ob die geplante Norm für die betriebliche Praxis hilfreich ist und qualitätsgesichert erstellt werden kann. Die in der KAN getroffene Entscheidung kann das Normvorhaben ablehnen oder dem jeweiligen Projekt eingeschränkt beziehungsweise vollständig zustimmen.
Finja Meyer
Hauptabteilung Prävention
DGUV
finja.meyer@dguv.de