SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

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Die 2. Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde am 13. April 2021 ohne Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beschlossen.

Die zeitlich befristete Corona-ArbSchV dient dem Zweck, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen zu minimieren. Dazu zählen beispielsweise die Einschränkung von Personenkontakten, die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests.

Verkündung der 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger (pdf)
Weitere Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf der Seite des BMAS