Die KAN setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, des Bundes und der Länder, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.). Sie nutzen die KAN als gemeinsames Sprachrohr und profitieren vom Gewicht der gebündelten Position. Ausführliche Informationen zu Aufgaben, Struktur und Arbeitsgebiete der KAN enthält die Webseite der KAN. Im Jahre 2020 fand eine virtuelle Vorstandssitzung am 24. September sowie eine virtuelle Sitzung der KAN am 3. und 4. November 2020 statt.
Organisation der KAN
Die 17 Mitglieder der KAN setzen sich wie folgt zusammen:
(Vorsitz Frühjahr 2020-2022: Kai Schweppe, Arbeitgeber)
Die Arbeit der KAN wird von ihrer Geschäftsstelle unterstützt. Sie ist für das operative Geschäft zuständig und ist hierzu in zwei Fachbereiche aufgeteilt:
„Sicherheitstechnik“ und „Gesundheitsschutz und Ergonomie“. Darüber hinaus wurden in 2020 die Bereiche „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ sowie die „Europavertretung Brüssel“ geschaffen. Um eine unmittelbare Beteiligung der Sozialpartner auch im Sinne der europäischen Gesetzgebung sicherzustellen, sind in der Geschäftsstelle zwei Sozialpartnerbüros integriert. Diese strukturelle und faktische Einbindung ermöglicht schon frühzeitig eine sozialpolitisch abgestimmte Vorgehensweise.
Die wesentlichen Aufgaben der KAN sowie ihrer Geschäftsstelle sind unter anderem:
Normung ist mittlerweile ein europäisches bzw. sogar ein internationales Thema und nur noch zum kleinsten Teil ein nationaler Prozess. Gleiches gilt für die Ebene der Gesetzgebung. Auch hier steht fest: Die nationale Gesetzgebung ist in großen Teilen Umsetzung von EU-Recht. Vor diesem Hintergrund wird klar, wie wichtig die Präsenz der KAN auf europäischer Ebene für die Interessenvertretung ist. Um diese Präsenz zu stärken, besetzte die KAN am 1. Dezember 2020 ihre Europavertretung vor Ort in Brüssel.
Die Europavertretung wird die Facharbeit der KAN-Geschäftsstelle mit Prozesskenntnis unterstützen, die Kontakte zu den Entscheidungsträgern in den EU-Institutionen pflegen und die Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Verbänden intensivieren. Es wird darum gehen, Kooperationspartner zu finden und politische Allianzen im Sinne des Arbeitsschutzes zu bilden. So sollen die Positionen der KAN verstärkt auf die europäische und die internationale Ebene getragen werden.
Auch als Frühwarnsystem für relevante EU-Vorhaben und geeignete Möglichkeiten der Beteiligung ist die Europavertretung tätig. Für den Dezember 2020 stand daher die Analyse des jährlichen Arbeitsprogrammes der EU-Kommission auf der Agenda: Mehrere für den Arbeitsschutz und die Normung wichtige Gesetzgebungsvorhaben werfen ihre Schatten voraus. So begann das Europäische Parlament, sich zum Thema „Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung“ zu positionieren. Hier konnte die KAN-Expertise in die Arbeiten des zuständigen Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz eingebracht sowie eine Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abgegeben werden. Dem Aufbau der Europavertretung soll im Jahr 2021 unter anderem auch die Organisation von Fachgesprächen folgen, mit denen sich die KAN als Stimme des Arbeitsschutzes in die Diskussionen zu relevanten EU-Themen einbringen kann.
CEN/SABOHS hat die Aufgabe, das technische Lenkungsgremium von CEN European (Committee for Standardization) in Arbeitsschutzfragen zu beraten, den Informationsaustausch zu fördern und den betroffenen Technischen Komitees Hilfestellung bei der Erarbeitung von Normen mit Arbeitsschutzbezug zu bieten. Das Gremium stößt auf reges Interesse, was sich an der steigenden Zahl von Teilnehmenden aus einer immer höher werdenden Anzahl von vertretenen Ländern und weiteren europäischen Institutionen zeigt.
An der Sitzung am 18. und 19. Februar 2020 haben Vertreter aus elf Ländern sowie der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, des CEN/CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization – Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) Managementcenters, dem Europäischen Gewerkschaftsinstitut ETUI (Europäisches Gewerkschaftsinstitut) und der Europäischen Arbeitsschutzagentur teilgenommen.
Schwerpunkte waren und sind die Umsetzung der CEN/SABOHS-Strategie und der Aufbau eines Frühinformationssystems für arbeitsschutzrelevante Normprojekte, welches auf dem KAN/DIN-Informationsverfahren gemäß BMAS-Grundsatzpapier basieren soll.
Die KAN hat das Netzwerk EUROSHNET (European Occupational Safety and Health Network) 2004 gemeinsam mit sechs anderen Arbeitsschutzinstitutionen in fünf europäischen Ländern ins Leben gerufen. Ziel ist es, Experten von Arbeitsschutzinstitutionen europaweit zu vernetzen und den Austausch zu Fragen von Normung, Prüfung/Zertifizierung und Forschung anzuregen. Neben der KAN arbeiten CIOP-PIB (Centralny Instytut Ochrony Pracy; Polen), DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; Deutschland), EUROGIP (Groupement de l'Institution Prévention de la Sécurité Sociale pour l'Europe; Frankreich), INRS (Institut national de recherche et de sécurité; Frankreich) und INSST (Instituto Nacional de Seguridad y Salud en el Trabajo; Spanien) aktiv am Netzwerk mit. Das Partnerschaftsabkommen, das die Zusammenarbeit der Institutionen und die Finanzierung des Netzwerks regelt, wurde 2020 aktualisiert. Alle Partner haben damit ihr Engagement in diesem gemeinsamen Projekt bekräftigt.
In diesem Zuge hat das EUROSHNET-Lenkungsgremium auch beschlossen, dass die EUROSHNET-Konferenzen künftig häufiger und dafür jeweils zu einem enger gefassten Thema stattfinden sollen. Die Konferenzen leisten einen wichtigen Beitrag dazu, ein Bewusstsein für die Bedeutung von Normung, Prüfung und Zertifizierung für den Arbeitsschutz zu schaffen. Sie fördern den Kontakt zwischen Arbeitsschutzexperten und Entscheidungsträgern in Europa und setzen Impulse für die Prävention, sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene. Die nächste Konferenz ist für den Oktober 2022 unter dem Titel „Artificial intelligence meets safety and health at work“ in Paris geplant (aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurde die für 2021 geplante Konferenz um ein Jahr verschoben). Ankündigungen und nähere Informationen zur Konferenz werden über die EUROSHNET-Website, den Twitter-Kanal sowie die Print- und Online-Medien der beteiligten Institutionen verbreitet.
Gemäß §33 Absatz 3 des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ist die KAN im Ausschuss für Produktsicherheit vertreten. Der Ausschuss hat die Aufgaben, die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten, Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, die für die Zuerkennung des GS-Zeichens anzuwendenden Spezifikationen zu ermitteln und Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen. Der Vertreter der KAN-Geschäftsstelle nimmt auch am Koordinierungsgremium des AfPS teil.
Der Arbeitskreis Forschungskoordination der DGUV setzt sich aus Vertretern der DGUV-Institute IAG (Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV), IFA (Institut für Arbeitsschutz der DGUV) und IPA (Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV), der DGUV Forschungsförderung sowie den DGUV Abteilungen Sicherheit und Gesundheit (SiGe) und Versicherung und Leistungen (VL) sowie der KAN-Geschäftsstelle zusammen. Die DGUV-Institute leisten durch ihre Forschungsarbeiten einen immens wichtigen Beitrag, die Prävention durch nationale, europäische und internationale Normen zu verbessern. Die normungsbegleitende Forschung ist im Positionspapier für die Forschung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung“ als generelle Priorität aufgeführt.
Die KAN-Geschäftsstelle berichtet über geplante und laufende Studien und Projekte der KAN. Sie macht auch auf im Normungsprozess identifizierte Forschungsbedarfe aufmerksam, damit die Interessen des Arbeitsschutzes möglichst frühzeitig in die Regelerstellung einfließen.
Das Grundsatzdokument zu Normung und betrieblichem Arbeitsschutz, welches das BMAS 2016 veröffentlicht hatte, wurde weiter in der Praxis etabliert. Eine Prüfung der Normen entsprechend dem Fragenkatalog des Grundsatzpapiers sowie die Einbeziehung der staatlichen Ausschüsse und der Fachbereiche der DGUV sind nun gängige Praxis. Das BMAS hat in 2019 das Grundsatzpapier redaktionell angepasst und die KAN hat den Änderungen zugestimmt. Insbesondere wird damit klargestellt, dass der Gemeinsame Deutsche Standpunkt zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz (GDS) vom Grundsatzpapier formal vollständig abgelöst ist. Das aktualisierte Dokument wird 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
In Folge des normungspolitischen Konzeptes der Bundesregierung hat das federführende BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) die betroffenen Ministerien aufgefordert, Normungskoordinatoren zu benennen. Die KAN-Geschäftsstelle unterstützte den Normungskoordinator des BMAS bei der Auswertung von Dokumenten z.B. zum jährlichen Arbeitsprogramm Normung der Europäischen Kommission für 2021 sowie zur Internationalisierung von ETSI (European Telecommunications Standards Institute).
Zwischen DIN und DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE) wurde vereinbart, dass ein TBINK (Technischer Beirat Internationale und Nationale Koordinierung der DKE) -Arbeitskreis darüber berät, ob in bestimmten Fällen auf die deutsche Sprachfassung von Normen im elektrotechnischen Bereich verzichtet werden kann. In dem Gremium ist neben dem BMAS und dem BMWi auch die KAN-Geschäftsstelle vertreten. Die Zustimmung der Vertreter der öffentlichen Hand ist zwingend erforderlich. In Bereichen, in denen Normen im Bezug zu Rechtsvorschriften stehen, kann nicht auf die deutsche Sprachfassung verzichtet werden.
Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen (unter anderem kein Bezug zu europäischem oder nationalem Recht, klar begrenzter Anwenderkreis mit gesichertem englischen Fachwortschatz, Gefahr von Übersetzungsfehlern von IKT-Protokollen (Informations- und Kommunikationstechnik) stimmt die KAN zu. Ihre Aufgabe in dem Arbeitskreis der DKE ist, in jedem Einzelfall diese engen Kriterien zu überprüfen und erforderlichenfalls gegenüber der Normung einzufordern.
Im Jahr 2020 hat die KAN in Abstimmung mit dem BMAS bei 24 vorgelegten Normungsprojekten einem Verzicht auf Erstellung der deutschen Sprachfassung zugestimmt. Bei einem Projekt wurde der Verzicht abgelehnt, da diese Norm der erste Teil einer ganzen Normenreihe ist und der Anwender hier allgemeine Informationen über die gesamte Normenreihe bekommt.
Im Jahr 2013 veröffentlichte die KAN ihre Position, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht in DIN SPEC (PAS Publicly Available Specification) oder CEN Workshop Agreements (CWA) geregelt werden sollen. Argumente sind unter anderem, dass die Prozesse zur Erstellung solcher Spezifikationen weder konsensbasiert, noch unter der Beteiligung aller interessierten Kreise stattfinden.
DIN hat die Regeln zur Erstellung von DIN SPEC (PAS) angepasst, und es gab verschiedene Gespräche zwischen dem Vorstand der KAN und DIN, um eine gemeinsame Lösung in Bezug auf die von Arbeitsschutzseite formulierten Forderungen zu finden.
Zwischen DIN und KAN wurde 2020 eine Vereinbarung verabschiedet, in denen DIN der KAN bei der Erstellung von DIN SPEC (PAS) verschiedene Einflussmöglichkeiten einräumt. So werden u. a. die Anträge für neue DIN SPEC (PAS) der KAN-Geschäftsstelle sehr frühzeitig zur Prüfung vorgelegt. Zudem wurden die Abstimmungsprozesse zwischen DIN und KAN beschrieben und Möglichkeiten zur Mitarbeit im Gremium vereinbart.
Der 2018 konstituierte Sonderausschuss „Beratungsgremium für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ spiegelt die Arbeiten des strategischen Beratungsgremiums für Arbeitsschutz bei CEN (CEN/SABOHS). Dazu gehören folgende Aufgaben:
Der Sonderausschuss wird von einem Vertreter der KAN-Geschäftsstelle geleitet. Er hat 2020 zweimal getagt, am 14. Januar in Sankt Augustin und am 25. November virtuell. Schwerpunkte waren die Arbeiten an einem CEN/SABOHS Frühinformationssystem für arbeitsschutzrelevante Normungsprojekte, Entwicklungen im ISO/TC (Technical Committee - Technisches Komitee) 283 „Occupational safety and health management systems“ und im DIN-Normenausschuss Organisationsprozesse (NAOrg) sowie die anstehende Revision der Europäischen Maschinenrichtlinie.
DIN und DKE haben im März 2020 die vierte Version der Normungsroadmap Industrie 4.0 veröffentlicht. Es werden aktuelle Arbeits- und Diskussionsergebnisse im Bereich Industrie 4.0 beschrieben, sowie der aktuelle Stand in der Normung und Standardisierung beschrieben. Allgemeine Handlungsempfehlungen beschreiben die Bedarfe unter anderem an die Normung in diesem Bereich. DIN hat zum Teil gemeinsam mit der DKE weitere Roadmaps geplant oder bereits erstellt. Die Normungsroadmap zum Thema „Innovative Arbeitswelt“ wird noch erarbeitet, die Roadmap zum Thema „Künstliche Intelligenz (KI)“ wurde im November 2020 der Fachöffentlichkeit präsentiert. Die KAN war in verschiedenen Arbeitsgruppen zu den Normungsroadmaps Industrie 4.0, Innovative Arbeitswelt und KI (Künstliche Intelligenz) mit Gaststatus vertreten.
Auch in diesem, durch die Corona-Pandemie geprägten Berichtszeitraum wurden unter Beteiligung der KAN die Normungsarbeiten des ISO TC 283 „Occupational health and safety management“ sowie weiterer ISO-Komitees (International Organization for Standardization - Internationale Normungsorganisation) im Bereich der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes eng, kritisch und konstruktiv begleitet. Darüber hinaus wurde die arbeitschutzbezogene Normung im Bereich der Managementsystemnormung, insbesondere im NAOrg, beobachtet und kommentiert.
Diese Norm wurde mit Veröffentlichungsdatum 12. März 2018 in Kraft gesetzt. Damit gilt der bis dahin relevante britische Standard BS OHSAS 18001 als zurückgezogen, wobei das International Accreditation Forum (IAF) eine dreijährige Übergangsfrist gesetzt hatte: Ursprünglich sollten bestehende "akkreditierte" Zertifikate nach OHSAS 18001 noch bis zum 11. März 2021 ihre Gültigkeit behalten. Innerhalb dieses Zeitraums können neue Zertifikate zwar noch ausgestellt werden, ihre Gültigkeit endet jedoch ebenfalls am 11. März 2021. Unternehmen, die die akkreditierte Zertifizierung ihres Arbeitsschutzmanagementsystems aufrechterhalten wollen, müssen daher innerhalb der Übergangsfrist den Wechsel zu DIN ISO 45001 vollziehen. Nach dem Ende der Übergangsfrist werden nur noch Zertifikate nach ISO 45001 ausgestellt. Coronabedingt wurde diese Frist jedoch um 6 Monate bis Ende September 2021 verlängert.
Auch wenn die DIN ISO 45001 erst 2018 veröffentlicht wurde, gibt es bereits erste Überlegungen 2021 die erste Revision anzustoßen. Dies ist durchaus kritisch zusehen. Viele Organisationen werden erst gegen Ende des Jahres 2021 die Umstellung auf die DIN ISO 45001 umgesetzt haben. Von daher ist es fraglich, ob es Sinn ergibt, bereits dann eine Überarbeitung anzustreben.
Mit der Veröffentlichung der ISO 45001 war die Arbeit der Projektgruppe ISO/PC 238 beendet. Da sich jedoch bereits im Laufe der Normentwicklung schon einige Folgeprojekte abzeichneten, wurde bei ISO als ständige Arbeitsplattform das Technical Committee ISO/TC 238 gegründet, das die zukünftige Entwicklung der Standardisierung im Bereich Arbeitsschutzmanagement vorantreiben soll.
Als erstes Projekt dieses neu gegründeten TC wurde ein Handbuch der DIN ISO 45001 zur Implementation in kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) erarbeitet und 2020 veröffentlicht. Darüber hinaus wurde eine ISO/PAS 45005: „OH&S management — preventing and managing infectious diseases – General guidelines for organizations“ im selben Jahr erarbeitet.
Darüber hinaus befinden sich noch folgende weitere Projekte in der Erarbeitung:
In diesem Zusammenhang ist weiterhin interessant, dass unter dem TC 283 eine Task Group zum Thema: „Neue Themen und Herausforderungen im Arbeitsschutz“ (Arbeitstitel) eingerichtet wurde. Dies deutet darauf hin, dass diese Arbeitsgruppe weitere Normungsthemen generieren soll.
Nach ausgiebiger Diskussion und Würdigung der DIN SPEC 91020 "Betriebliches Gesundheitsmanagement" (Juli 2012) hatte der Beirat des DIN-NAOrg am 5. Dezember 2018 nach mehrfacher vorhergehender Bestätigung in den Jahren davor beschlossen, dieses Dokument zurückzuziehen. Dies ist zum einen Folge einer mangelnden Marktdurchdringung, aber auch der Tatsache geschuldet, dass im Jahr 2018 die DIN ISO 45001 "Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung" veröffentlicht wurde. Damit wurde eine eigene DIN SPEC zur Organisation des Betrieblichen Gesundheitsmanagement in Unternehmen und Organisationen obsolet. Es wird daran erinnert, dass sich die KAN von Beginn an gegen diese DIN SPEC positioniert hat und der Vertreter der KAN-Geschäftsstelle im NAOrg maßgeblich zur Zurückziehung beigetragen hat.
Die Zurückziehung erfolgte zum 1. Oktober 2020 und wurde in der Augustausgabe 2020 des DIN-Anzeigers für technische Regeln angekündigt. Eine Einspruchsfrist war zuvor am 30. November 2019 abgelaufen. Seit Oktober 2020 hat DIN SPEC 91020:2012-07 deshalb den Status historisch. Neue Zertifikate auf Basis von DIN SPEC 91020:2012-07 dürfen seitdem nicht mehr ausgestellt werden. Bestehende Zertifikate auf Basis von DIN SPEC 91020:2012-07 behalten bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit. Es wird daher empfohlen stattdessen DIN ISO 45001:2018-06 anzuwenden.
Die Frist zum Wechsel der Zertifikate vom DIN ISO 45001 Vorläuferdokument BSI OHSAS 18001 zu dieser aktuellen ISO-Norm endet im Laufe des Jahres 2021. Damit gibt es dann nur noch ein maßgebliches normatives Dokument zum Management des Arbeitsschutzes als auch der Gesundheit in Organisationen.
Breiten Raum nahm im Berichtszeitraum die Diskussion und Beschlussfassung zu diesem, vom französischen Normungsinstitut gestellten Antrag, der von den Mitgliedern des NAOrg Beirates, darunter auch dem Vertreter der KAN-Geschäftsstelle, überwiegend kritisch gesehen wurde. Darüber hinaus wird ein solches ISO/TC von den in der KAN vertretenen Sozialpartnern abgelehnt. Der NAOrg-Beirat sprach sich in der Folge mehrheitlich gegen die Gründung eines eigenständigen ISO/TC, Social Responsibility, aufgrund der folgenden wesentlichen Gründe aus:
Die Abstimmung ging auf ISO Ebene zu Gunsten der Einrichtung eines TC aus. ISO TMB hat auf Grund der vielfältigen Einsprüche eine endgültige Entscheidung hierüber auf den Juni 2021 verschoben. Ebenfalls wurde im Berichtsjahr die Revision der ISO 26000 diskutiert und eine Abstimmung darüber eingeleitet.
Im September 2018 wurde bei ISO in dem dafür verantwortlichen Gremium eine begrenzte Überarbeitung („limited revision“) des Anhangs SL der ISO Direktiven, Teil 1, inklusive des Anhangs 2 „High Level Structure“ (HLS) beschlossen. Änderungen am Annex SL und an der HLS haben maßgebliche und unmittelbare Auswirkung auf sämtliche Managementsystemnormen bei ISO, da diese den Vorgaben inklusive der enthaltenen Grundstruktur und den Textbausteinen folgen müssen. Es war daher von großer Relevanz, dass diese Arbeiten auch von deutscher Seite aus aktiv begleitet werden konnten. Diese Aufgabe wurde von einem Sonderausschuss im NAOrg übernommen NA (Normenausschuss 175 BR-02 SO). Dabei hatten alle bei DIN betroffenen Gremien mit Managementsystemnormen die Möglichkeit, Experten in das Gremium zu entsenden. Nach Abschluss der Überarbeitung im Jahr 2021 wird der Sonderausschuss beginnen, die einheitliche deutsche Übersetzung anzupassen, wobei erneut sowohl alle betroffenen Gremien bei DIN als auch Experten aus Österreich und der Schweiz einzubeziehen sind.
Die Neuerung von „Industrie 4.0“ besteht darin, dass Komponenten herstellerunabhängig und über Unternehmensgrenzen hinaus untereinander kommunizieren und autonom agieren können. Bei der Akzeptanz dieser Entwicklungen spielt der Aspekt der Sicherheit eine entscheidende Rolle: Maschinen und Anlagen müssen „sicher“ im Sinne der Freiheit von nicht akzeptiertem Risiko („Safety“) sein.
Die Funktionale Sicherheit („Functional Safety“) soll in diesem Zusammenhang dafür sorgen, dass Sicherheitsfunktionen von Steuerungen (auch programmierbaren) unter allen Umständen korrekt ausgeführt werden. Aufgrund des steigenden Vernetzungsgrads zwischen Menschen, Maschinen und Anlagen muss nicht nur die Funktionale Sicherheit berücksichtigt werden, sondern ebenfalls die Informationssicherheit („Security“). Die „Security“ soll programmierbare Maschinen-/Anlagenkomponenten vor Angriffen aus dem Netz schützen. Solche Angriffe können im Rahmen einer Verkettung von Ereignissen Sicherheitsmechanismen, die durch die Funktionale Sicherheit gewährleistet werden sollen, aushebeln. Mögliche Gefährdungen aufgrund von Angriffen auf Maschinen und Anlagen dürfen nicht unterschätzt werden.
Bezogen auf die Normung werden derzeit verschiedene Dokumente entwickelt, die den Umgang mit den Themen „Safety & Security“ auf unterschiedliche Weise beschreiben. Deshalb werden diese Entwicklungen seitens der KAN-Geschäftsstelle beobachtet.
Im Rahmen der internationalen Konferenz „HCI International 2020“ (Human-Computer Interaction) hat die KAN-Geschäftsstelle eine eigene virtuelle Session zum Thema „Why cybersecurity is vital for your business“ organisiert. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, Fachleute aus der internationalen Forschung und Wissenschaft im Bereich der Mensch-Computer-Interaktion für die Bedeutung von Cybersecurity in der Arbeitswelt zu sensibilisieren.
Auch 2021 wird die KAN-Geschäftsstelle mit einer eigenen Session auf der HCI-Konferenz vertreten sein, die pandemiebedingt erneut virtuell stattfindet. Im Mittelpunkt wird hier die Frage stehen, welche Möglichkeiten und Herausforderungen Künstliche Intelligenz für den Arbeitsschutz mit sich bringt und welche Rolle die Normung in diesem Zusammenhang spielen kann.
Künstliche Intelligenz gibt es bereits seit Mitte der 50er Jahre, hat aber zuletzt nochmals deutlich an Bedeutung zugelegt. Für den Arbeitsschutz spielt KI eine wichtige Rolle, da Normung und Standardisierung derzeit die Weichen dafür stellen, wie und unter welchen Bedingungen KI verwendet werden soll. Dies spiegelt sich auch an der hohen Anzahl an Normungsaktivitäten auf internationaler Ebene wieder. Außerdem gibt es Überlegungen, KI auch in die sicherheitstechnischen Mechanismen von Maschinen eingreifen zu lassen.
Die Herausforderung für den Arbeitsschutz besteht darin, ausreichend Ressourcen zur Beteiligung in der Normung bereitzustellen und diese auf Grund der vielseitigen Aktivitäten koordiniert und zielgerichtet einzusetzen. Deshalb hat die KAN am 10. September 2020 ein Fachgespräch organisiert. So konnten nicht nur Normungs- und Standardisierungsaktivitäten im Bereich KI mit Bezug zum Arbeitsschutz dargestellt werden. Vor allem wurde mit den jeweiligen Experten überlegt und diskutiert, wie eine Beteiligung am besten koordiniert werden kann und worauf sie sich vorrangig konzentrieren sollte. Im nächsten Schritt sollen die Entscheidungsträger für den Bedarf an zusätzlichen Ressourcen für die Normungsarbeit sensibilisiert werden.
Um Maschinensteuerungen sicher zu gestalten wird meistens die Typ-B Norm EN ISO 13849-1 (Europäische Norm) zur funktionalen Sicherheit herangezogen. Einige Sektoren haben davon abweichend eigene, spezifischere Normen entwickelt, vor allem aufgrund der besonderen Einsatzbedingungen für mobile Maschinen der Bau- und Landwirtschaft. Aus Sicht der Prävention muss dabei gewährleistet sein, dass die Grundprinzipien der EN ISO 13849-1 nicht verwässert werden. In diesem Zusammenhang hat das IFA Bedenken hinsichtlich der kommenden Norm über Hardware- und Architekturanforderungen für sicherheitsrelevante Teile des Steuerungssystems von Erdbaumaschinen. Da die Vereinigten Staaten (USA) 2020 angeregt haben, die neue Normenreihe zur funktionalen Sicherheit von Erdbaumaschinen auch für Forstmaschinen anzuwenden, begleitet die KAN gemeinsam mit der SVLFG die gegenwärtigen Aktivitäten.
Im ISO/TC 261 „Additive Manufacturing“ begannen im Jahr 2020 gemeinsam mit der US-amerikanischen Normungsorganisation ASTM Arbeiten zu einer Typ-C Norm über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen, die bei additiven Fertigungsverfahren verwendet werden. Die KAN wirkt hier intensiv mit, um dazu beizutragen, die geplante Normenreihe von Beginn an auch für die europäische Maschinenrichtlinie fit zu machen.
Exoskelette sind am Körper getragene Assistenzsysteme, die mechanisch auf den Körper einwirken. Damit können Kräfte, die zum Beispiel durch das Heben von Lasten auf den Körper wirken, in andere, belastbarere Körperregionen oder in den Boden abgeleitet werden. Die Tragenden werden so weniger belastet und Gesundheitsgefahren werden verringert. Der Einsatz von Exoskeletten an Arbeitsplätzen ist noch nicht sehr verbreitet. Tests von Prototypen im industriellen Kontext werden aber immer häufiger durchgeführt. Die KAN-Geschäftsstelle arbeitet zu diesem Thema eng mit dem DGUV-Sachgebiet „Physische Belastungen“ zusammen. Es gilt, die Chancen und Risiken dieser Produkte für den Einsatz am Arbeitsplatz besser einschätzen zu können. Die KAN-Geschäftsstelle ist Mitglied im Begleitkreis des DGUV-Projekts Exo@work, das von der BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik) geleitet wird. Bis Ende 2021 sollen unter anderem Feldstudien arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse liefern. Es soll möglich werden, die Wirksamkeit von Exoskeletten zu bewerten. Mögliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit und Langzeitfolgen durch die Nutzung werden weitere Ergebnisse sein.
Noch gibt es keine speziellen Normen zu Exoskeletten. Nach vorbereitenden Workshops 2018 und 2019 unterstützte die KAN-Geschäftsstelle gemeinsam mit der BGHW und dem Projektnehmer von Exo@work DIN bei der Vorbereitung zur Einrichtung eines nationalen Normenausschusses, der Anfang 2021 die Arbeit aufnehmen wird.
Die Maschinenrichtlinie ist aus dem europäischen Binnenmarkt nicht wegzudenken und sorgt für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Somit leistet sie einen elementar wichtigen Beitrag für den Arbeitsschutz. Die aktuell gültige Fassung der Maschinenrichtlinie stammt aus dem Jahr 2006. 2018 initiierte die Europäische Kommission eine grundlegende Überarbeitung.
Schwerpunkt im Rahmen der Revision ist nicht nur „Cybersecurity“, sondern vor allem auch das Thema „Künstliche Intelligenz“. Zur Cybersecurity stellt sich im Rahmen der Revision die Frage, ob diesbezüglich eine Anpassung seitens der Maschinenrichtlinie erforderlich ist. Denn obwohl dieses Thema für einige europäische Richtlinien relevant ist, könnte es auch sektorspezifisch gelöst werden. Aufgrund der produktübergreifenden Relevanz spricht jedoch einiges dafür, eine horizontale europäische Vorschrift zur Cybersecurity einzuführen und nur spezifische Aspekte Klarstellungen im Rahmen der Maschinenrichtlinie in Erwägung zu ziehen.
Die Diskussionen rund um KI im Kontext der Maschinenrichtlinie fallen sehr unterschiedlich aus. Wesentliche Punkte dabei stellen mögliche Ergänzungen in Bezug auf die Risikobewertung und das Selbstlernen von KI dar. Auch hier wird eine gute Verzahnung mit einem horizontalen Rechtsakt angestrebt.
Im Rahmen der Revision der Maschinenrichtlinie spielen aber auch klassische Themen eine Rolle, wie bspw. „unvollständige Maschinen“, „wesentliche Veränderung“ und die „Form der Betriebsanleitung“. Diese Aspekte werden in Deutschland in dem vom BMAS einberufenen Beraterkreis diskutiert. Die KAN-Geschäftsstelle hatte zwei Informationsveranstaltungen zur Revision der Maschinenrichtlinie geplant. Auf Grund der Corona-Pandemie mussten diese abgesagt werden. Um jedoch interessierte Personen unter anderem über relevante Themen zur Revision der Maschinenrichtlinie zu informieren, wurde der KAN-Podcast ins Leben gerufen (siehe Kapitel 5.5).
Additive Fertigungsanlagen werden häufig in kleinen oder gar kleinsten Betrieben eingesetzt. Gleichzeitig erfordern die eingesetzten Materialien, beispielsweise Metallpulver oder Polymere, und die verwendeten Verfahren wie Laserstrahlschmelzen oder Sintern eine nicht triviale Gefährdungsbeurteilung und weitreichende Schutzmaßnahmen. Das ISO/TC 261 „Additive Manufacturing“ arbeitet in seiner WG (Working Group - Arbeitsgruppe) 6 „Environment, health & safety“ gemeinsam mit ASTM an einer ersten Norm zum betrieblichen Arbeitsschutz. Es ist davon auszugehen, dass die geplanten Normen im Rahmen des Wiener Abkommens sofort auch als EN erscheinen und unverändert ins deutsche Normenwerk übernommen werden müssen. Daher setzt sich die KAN dort weiterhin aktiv dafür ein, die Grundprinzipien des europäischen Arbeitsschutzrechts umzusetzen und Widersprüche zum deutschen Regelwerk möglichst zu vermeiden.
China hat bei ISO beantragt, ein neues Technisches Komitee für das „Management der Sicherheit von Verbraucherprodukten“ zu gründen. Der vorgeschlagene Anwendungsbereich würde allerdings mit einer Vielzahl anderer Komitees bei ISO und IEC (International Electrotechnical Commission - Internationale Normungsorganisation für Elektrotechnik) überlappen – darunter auch denen, die Verbraucherprodukte und solche für die gewerbliche Verwendung gemeinsam behandeln. Zudem zielen die anvisierten Normprojekte darauf ab, die Bewertungsmethoden von Marktüberwachungsbehörden zu vereinheitlichen. Schließlich soll Grundlage der geplanten Normungsarbeit die ISO 31000 sein, womit Methoden des Risikomanagements für die Zwecke der Produktsicherheit angewendet würden, was im Gegensatz zu den bewährten Prinzipien des ISO/IEC Guide 51 stehen würde. Die KAN hat sich daher bei DIN dafür eingesetzt, diesen Vorschlag abzulehnen.
Elektrisch höhenverstellbare Therapieliegen ermöglichen Anwendern eine ergonomische Haltung und erleichtern Patienten das Auf- und Absteigen. Zwei tödliche Unfälle mit Beschäftigten an solchen Liegen führten dazu, dass die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) sich verstärkt mit der Sicherheit von Therapieligen auseinandersetzt und die KAN-Geschäftsstelle um Unterstützung bei der Normung bat. Bei den tödlichen Unfällen befanden sich jeweils die Beschäftigten unterhalb einer elektrisch höhenverstellbaren Liege und betätigten versehentlich mit dem Knie das sich auf dem Boden befindliche Bedienelement zur Höhenverstellung. Die Liege fuhr herunter und klemmte die Personen ein.
Aufgrund unterschiedlicher Positionen und einer komplizierten Sachlage, führte die KAN-Geschäftsstelle im Januar 2019 ein Fachgespräch mit Experten der beteiligten Kreise (Unfallversicherungsträger UVT, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM, Bund, Länder, Betreiber, Sozialpartner, Hersteller, Normung) durch.
Nach einem Jahr sollte ein weiteres Fachgespräch stattfinden, um die Beteiligten auf den aktuellen Stand zu bringen und die weiteren Schritte festzulegen. Das 2. KAN-Fachgespräch fand im Oktober 2020 statt. Bei diesem wurde über die Aktivitäten seit dem ersten KAN-Fachgespräch berichtet:
Auf Grundlage dieses Sachstands haben die Beteiligten das weitere Vorgehen diskutiert und neue Aufgaben festgehalten:
In einem Jahr wird die KAN-Geschäftsstelle den Bedarf für ein 3. Fachgespräch bei den Teilnehmenden abfragen.
Die DIN EN (Europäische Norm als DIN-Norm übernommen) 1789 bildet die Grundlage für die Konstruktion, den Bau, die Prüfung, die Ausstattung und die Ausrüstung von Krankenkraftwagen in Europa. Über einen Verweis in der EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ist die EN 1789 für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung von Krankenkraftwagen in Europa verbindlich anzuwenden.
Die Norm ist Grundlage für diese Prüfungen. Daher muss sie eine sauber funktionierende Schnittstelle zwischen Ausbauern, Betreibern und auch den Belangen des Arbeitsschutzes sein und alle wesentlichen Entwicklungen im Rettungsdienst sowie geltende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, Prinzipien und Erkenntnisse berücksichtigen.
Die Position des Arbeitsschutzes ist bei im öffentlichen Verkehr eingesetzten Transportmitteln allerdings bei weitem nicht so stark wie in anderen Bereichen. Beispielsweise gilt die Arbeitsstättenverordnung in diesem Bereich nicht und - im Gegensatz zur Produktnormung unter dem neuen Ansatz - können für Fahrzeuge keine verbindlichen Mindestanforderungen aus einschlägigen europäischen Produktsicherheitsrichtlinien abgeleitet werden.
Die Norm ist mittelbar auch ein Spiegelbild der Ausgestaltung der nationalen Gesundheitssysteme in den verschiedenen europäischen Staaten. Nur diejenigen Anforderungen des Arbeitsschutzes haben Aussicht auf Eingang in die DIN EN 1789, die auch zur sehr heterogenen (Ressourcen-)Ausstattung der Rettungssysteme aller Mitgliedsstaaten passen. Daher kommt bei Sicherheitsanforderungen oft nur der jeweils kleinste gemeinsame Nenner zur Anwendung.
Aus Herstellersicht besteht zudem die Neigung, möglichst viele Elemente der in der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf bauliche Anforderungen an den Patientenraum des Fahrzeugs auf die privatrechtliche Ebene des Verkaufsvertrages zwischen Hersteller und Käufer zu verlagern. Gerade kleinere Kunden (Betreiber) übersehen so wichtige Punkte des Arbeitsschutzes oder werden dazu angeleitet, diese – im Einzelfall - mehr oder weniger bewusst auszuklammern.
Die KAN hat 2019 eine ausführliche Stellungnahme mit fast 100 Einzelpunkten beim DIN eingereicht und sich als Mitglied des CEN/TC 239/WG 1 bei der Fortschreibung der DIN EN 1789 engagiert. Im Dezember 2020 ist die Neufassung der Norm erschienen, die einige für den Arbeitsschutz wichtige Verbesserungen enthält:
Die KAN wurde 2019 beauftragt, zwei DIN-Adhoc-Gruppen (AhG) zur Ausarbeitung von Anforderungen zu leiten. Hierzu wurden 2020 Treffen und Abstimmungen durchgeführt:
Die Ergebnisse der AhG werden in die kommende Überarbeitung der Norm, die bereits 2021 angestoßen werden soll, eingehen.
Um den Dualismus von eher niedrigschwelliger europäischer Normung und durchaus umsetzbaren höheren nationalen Anforderungen an die Aufbauten von Krankenkraftwagen in der deutschen Praxis aufzulösen, wurde von der KAN 2019 und 2020 die Ausarbeitung einer DGUV-Regel unter Federführung der BG Verkehr (Berufsgenossenschaft Verkehr) angestoßen. In dieser können detaillierte Hinweise zur Beschaffung von Fahrzeugen, deren Sicherheit für Beschäftigte oberhalb des Niveaus der DIN EN 1789 liegt, aufgeführt werden.
Da diese Regel die für die Branche Verbindlichkeit entfaltet, wird hiervon eine Verbesserung des - wenn auch nur nationalen - Schutzniveaus ausgehen. Die Ergebnisse der verschiedenen KAN-Arbeitsgruppentreffen aus den Jahren 2018 und 2019 werden in diese Schrift eingehen.
Pelletlagerräume müssen nach der Befüllung entstehendes Kohlenstoffmonoxid (CO) zuverlässig abführen können und mit Warnhinweisen zu Restrisiken ausgestattet sein. Die DIN EN ISO 20023 (Biogene Festbrennstoffe – Sicherheit von biogenen Festbrennstoffen – sicherer Umgang und Lagerung von Holzpellets in häuslichen und anderen kleinen Feuerstätten) wurde unter Mitwirkung der KAN fertiggestellt und im April 2019 durch DIN veröffentlicht.
Die unter Mitwirkung der KAN 2014 bis 2015 erarbeitete Richtlinie 3464 (Lagerung von Holzpellets beim Verbraucher, Anforderungen an Lager sowie Herstellung und Anlieferung der Pellets unter Gesundheits- und Sicherheitsaspekten) des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) muss nun überarbeitet werden, um Widersprüche zur 2019 veröffentlichten DIN EN ISO 20023 zu beseitigen.
Erste Arbeiten hierzu haben 2019 begonnen und wurden 2020 fortgesetzt. Die KAN begleitet diesen Prozess aktiv, um zu vermeiden, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Zuge der Anpassungen eine Abschwächung erfahren. Vom VDI wurden 2020 sieben Sitzungen einberufen. Hierbei standen vor allem Themen im Vordergrund, für die gegenüber der DIN EN ISO 20023 weiterer Konkretisierungsbedarf angezeigt wurde:
Zur besseren Klärung der CO-Belastung im Raumluftverbund wurde von der KAN eine konkrete Nachberechnung angeregt, die für die VDI-Arbeitsgruppe von der BIOENERGY2020+ GmbH (Österreich) durchgeführt wurde.
Zur Frage der CO-Belastung bei Gewebesacklagerung wurde ein Modelversuch gestartet, der Ende 2020 unter Beteiligung eines Herstellers von Gewebesilos und in Abstimmung mit der BG Holz und der BGHW in die Umsetzung ging. Die Ergebnisse beider Untersuchungen werden mit der BG Holz und der BGHW abgestimmt und in die Gremienarbeit rückgespiegelt. Mit einem Abschluss der Arbeiten ist 2021 zu rechnen.
Einstiegsöffnungen in Druckbehälter sind oft sehr klein dimensioniert. Sollte es zu einem medizinischen Notfall kommen, so gestaltet sich die Rettung einer Person äußerst schwierig. Das wiederum stellt den Arbeitgeber vor das Problem, dafür zu sorgen, dass eine Person unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden kann. Die KAN hat zusammen mit dem zuständigen DGUV-Sachgebiet „Behälter, Silos und enge Räume“ und europäischen Partnern wie EURSAFE aus Italien Maßnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern. Hersteller, Betreiber und Überwachungsstellen sind daher zunehmend für die Problematik der Rettung aus zu engen Durchgangsöffnungen sensibilisiert. Rückmeldungen zeigen, dass Hersteller größere Zugänge anbieten, wenn die Betreiber dies frühzeitig einfordern. Weitere Fortschritte sind, dass Normen größere Zugänge vorsehen. So wurde 2020 eine überarbeitete Fassung der DIN 28125 „Klappverschlüsse“ veröffentlicht, die um die Nennweiten 700 mm und 800 mm erweitert wurde. Weitere Normen werden auf nationaler und europäischer Ebene überprüft.
Abstürze von Leitern sind häufige Arbeitsunfälle am Bau und bei Gebäude- und Glasreinigern. Besonders oft treten beispielsweise Fersenbeinbrüche auf. Daher sind Leitern nur unter bestimmten Bedingungen als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz geeignet. Auch um Arbeitgeber zu unterstützen, diese Bedingungen zu ermitteln, wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2121 Teil 2 erarbeitet und Ende 2018 vom BMAS bekannt gegeben.
Bei DIN wird derzeit die nationale Normenreihe DIN 4567 „Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch“ erarbeitet. Aus Sicht des Arbeitsschutzes und der Benutzerfreundlichkeit ist wichtig, dass die Festlegungen dieser Normen kohärent mit den Regeln der neuen TRBS sind. Insbesondere bei einer rein nationalen Norm heißt das: Ihre Anforderungen an Beschaffenheit und Gebrauchsanleitung muss es den Anwendern von künftig in Verkehr gebrachten Leitern erleichtern, die Anwendungsregeln der TRBS möglichst problemlos umzusetzen.
Die KAN unterstützte die BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) im Normungsgremium beim Abgleich der Normentexte mit der TRBS. Insbesondere der Normenteil für Glasreinigerleitern und die Forderung nach Stufen statt Sprossen wurde 2020 heftig und leider mit unvereinbaren Standpunkten diskutiert. Als Ergebnis wurde das Projekt eingestellt, sodass keine nationale Norm zu Glasreinigerleitern veröffentlicht wird. Nun wird sich die Diskussion auf die europäische Ebene verlagern, auf der aktuell ein Normungsprojekt zu Glasreinigerleitern vorbereitet wird.
Die aktuelle DIN EN 12453 „Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Anforderungen und Prüfverfahren“ enthält die Anforderung, dass sich berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (ESPS), die Veränderungen der Umgebung überwachen, „nicht innerhalb von weniger als 30 Sekunden auf solche Veränderungen einstellen dürfen“.
Die Formulierung dieser Anforderung ist nicht eindeutig und führt zu Fehlprogrammierungen, da eine Zeitspanne von 30 Sekunden deutlich zu lang wäre, um gegebenenfalls auf Personen im Fahrweg eines Tores reagieren zu können.
Aufgrund der Zusammenarbeit in EUROSHNET wurde die KAN-Geschäftsstelle von einem Experten des französischen INRS auf diese Sicherheitslücke hingewiesen. Die KAN-Geschäftsstelle hat daraufhin ein virtuelles Arbeitstreffen zwischen deutschen, belgischen und französischen Arbeitsschutzexperten einberufen. Die Beteiligten gelangen zu dem Ergebnis, dass die fragliche Anforderung verbessert werden müsse. Derzeit wird nach einem geeigneten fachlichen Weg gesucht.
Die DIN 19606 (Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung – technische Anforderungen an den Anlagenaufbau und Betrieb) ist im Januar 2020 nach umfangreichen, von der KAN federführend begleiteten Änderungen aufgrund von Normenanforderungen mit Bezug zum betrieblichen Arbeitsschutz erschienen.
Nach ihrer Veröffentlichung enthielt die Norm trotz gegenteiliger Zusage in der Einspruchssitzung 2019 eine Anforderung zum Einsatz von Atemschutzmasken, die eine andere Filterqualität aufweisen, als dies in der aktuellen DGUV Regel 107-001 ‚Betrieb von Bädern‘ vorgesehen ist. Auslöser für diese Änderung war der ebenfalls zur Einspruchssitzung vorliegende anderslautende Einspruch eines Herstellers.
Auf Anregung des DGUV-Sachgebietes Bäder hat die KAN den Dialog zwischen dem Obmann des Normengremiums und dem Sachgebiet unter Hinweis auf die Vorgaben des BMAS-Grundsatzpapiers erneut angestoßen. Derzeit befindet sich das Thema noch in fachlicher Klärung mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung, die sich an der DGUV-Regel orientiert.
Ende 2019 wurde DIN die Überarbeitung der DIN 58125 „Schulbau“ angestoßen. Beim ersten Entwurf des Dokumentes handelte es sich um eine textnahe Übernahme der inzwischen zurückgezogenen DGUV-Vorschrift 81 (Unfallverhütungsvorschrift Schulen), die allgemeine Gestaltungsgrundsätze zu Böden, Treppen, Türen, Rettungswegen, Außenanlagen etc. beschreibt.
Da die DIN 58125 auch Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, hat die KAN angeregt, die betrieblichen relevanten Teile der Norm in eine neue DGUV-Regel zu überführen. Dieser Vorschlag befindet sich derzeit in der Beratung der zuständigen Gremien im DGUV-Sachgebiet Schulbau.
Ungeachtet der Überlegungen zur Fortführung der DGUV-Regel laufen derzeit die Arbeiten an der DIN 58125 weiter. Insbesondere sollen in diesem Dokument auch bauliche Anforderungen an aktuell moderne Unterrichtsformen (offene Lernbereiche, Lerncluster etc.) aufgenommen werden. Diese bedingen eine sehr flexible Raumgestaltung mit Schülergruppen in mehrfacher Klassenstärke, was wiederum Auswirkungen auf die Gestaltung von Akustik- und Lüftungskonzepten sowie von Fluchtwegen hat. Ebenfalls muss die Kompatibilität mit dem einschlägigen Baurecht gewährleistet sein.
Die EU-Bauprodukteverordnung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 9. März 2011 legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in der Europäischen Union fest. Obwohl die Verordnung erst seit wenigen Jahren in Kraft ist, sind bereits Bemühungen der Europäischen Kommission im Gange, die Verordnung zu reformieren und besser an die aktuellen Bedürfnisse des Marktes anzupassen.
Diese Entwicklung wurde insbesondere auch durch das James-Elliott-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27. Oktober 2016 befördert, das die direkte rechtliche Verbindlichkeit von europäischen Normen in den Vordergrund rückt. Im Nachgang zu diesem Urteil diskutieren die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten nun, ob die Erstellung des europäischen Regelwerks für den Baubereich grundsätzlich anders gestaltet werden muss.
Als Grundlage für die Überlegungen hat die Europäische Kommission Anfang 2020 ein Optionenpapier (Refined indicative options for the review of the construction products regulation) veröffentlicht, in dem äußerst unterschiedliche Szenarien (Abschaffung der Normung im Baubereich – Beibehaltung - verstärkter Einsatz staatlicher regulativer Instrumentarien) zur Diskussion gestellt werden.
Gleichzeitig wurde auch die Frage der Produktsicherheit in der 2001/95/EC EU-BauPVO neu diskutiert. Das für das Thema Produktsicherheit federführende BMI (Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) unterstützt die Position des BMAS und der KAN (KAN-Beschluss vom 30./31. März 2006, Beibehalt und Stärkung der bisherigen Anforderung zur Produktsicherheit) ohne Vorbehalt.
Eine derartige Anforderung ist aus Sicht des Arbeitsschutzes unverzichtbar. Es müssen im Bedarfsfall mandatierte Normen entstehen können, die für konkrete Einzelfälle das komplexe Thema der Produktsicherheit aus technischer Sicht umfassend beschreiben, für den Hersteller umsetzbar und für Verwender und die Marktüberwachung überprüfbar machen.
Auf Seiten der für die Umsetzung zuständigen Bundesländer besteht jedoch markanter Widerstand gegen eine Produktsicherheitsanforderung in der EU-BauPVO (EU-Bauprodukteverordnung). Ob in diesem Punkt mittelfristig eine Änderung oder Abschwächung der Ländermeinung erreicht werden kann, ist noch nicht klar. Dies wäre jedoch die Voraussetzung dafür, dass auch eine Umsetzung der Produktsicherheit (Prüfung und Marktüberwachung) in der Praxis erfolgen kann.
Im Dezember 2020 hat die KAN an einer offenen Konsultation der EU-Kommission zur Überprüfung der EU-BauPVO teilgenommen. Auch hier hat die KAN auf die Unverzichtbarkeit einer Anforderung an die Sicherheit von Bauprodukten hingewiesen. Eine Auswertung der Konsultation durch die EU-Kommission steht noch aus.
Auch auf Seiten des Europäischen Parlamentes wurde die EU-BauPVO diskutiert. Der zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hat am 28. Januar 2021 einen Initiativbericht (2020/2028(INI) zur EU-BauPVO mit nur einer Gegenstimme angenommen. In Absatz 14 wird auch die Sicherheit von Bauprodukten angesprochen: Calls on the Commission to consider and thoroughly assess the possibility to gradually enhance [the] CPR by including therein additional information obligations and product performance requirements with regard to health, safety and environmental aspects etc.
Im Vorfeld hat die KAN sich bei den größeren Fraktionen (Linke/Nordische Grüne Linke, Grüne/Freie Europäische Allianz, S&D/Sozialdemokraten, Europäische Volkspartei) mit einer ausführlichen Stellungnahme, einem Argumentationspapier und persönlichen Gesprächen mit den Büros der Berichterstatter in die Diskussion eingebracht. Die neu eingerichtete Europavertretung der KAN in Brüssel hat diesen Prozess aktiv begleitet. Auch die BG BAU wurde zur fachlichen Stützung der Argumentation um Hilfe gebeten.
Zu dieser Stellungnahme hat die KAN-Geschäftsstelle vom französischen EUROSHNET-Partner Eurogip ebenfalls eine Rückmeldung erhalten, die die Notwendigkeit des deutschen Vorgehens bestätigte. Ob die im Vergleich zur KAN-Stellungnahme sehr vorsichtig gefasste Formulierung des IMCO-Initiativberichtes ausreichend tragfähig ist, muss die weitere Diskussion zeigen. In jedem Fall ist das Thema Produktsicherheit erneut im parlamentarischen Prozess verankert und kann von dort aus weiter vorangetrieben werden.
Die WG 8 im CEN/TC 162 hat damit begonnen, einen Technischen Report für die Auswahl und den Gebrauch von Schutzhandschuhen vorzubereiten. Grundlage dafür ist ein Entwurf, der unter Federführung der KAN-Geschäftsstelle in einer Arbeitsgruppe des DIN-Normausschuss 075-05-08 „Handschutz“ erarbeitet worden ist. Der Entwurf enthält Informationen und Fakten, die Arbeitgeber benötigen, um bestimmten Risiken für die Hände durch eine geeignete Auswahl und Benutzung von Schutzhandschuhen zu begegnen. Das vorgesehene Dokument enthält weder Anforderungen, noch Empfehlungen, sondern die für die Entscheidungen des Arbeitgebers notwendigen Fakten und Informationen. Australien und Neuseeland hatten im internationalen Pendant zur WG 8 des ISO/TC 94/SC 13 auch einen Vorschlag zum gleichen Thema eingebracht, allerdings eher normativen Charakters. Anfang 2021 entscheidet sich, ob man auf ISO-Ebene den europäischen Vorschlag mittragen will.
Im Ausschuss für Gefahrstoffe AGS wird weiterhin die TRGS 401 (Technische Regel für Gefahrstoffe) „Hautschutz“ überarbeitet. Die KAN-Geschäftsstelle unterstützt die hierfür zuständige Arbeitsgruppe des Unterausschusses I im AGS bei Fragen zur Normung und der Kohärenz des Regelwerks.
Nachfolgend zu einem von DIN veranstalteten Workshop zu smarter PSA wurde 2018 bei DIN ein Gemeinschaftsarbeitskreis eingerichtet, der eine Vornorm zu aktiv leuchtender Warnkleidung schaffen soll. Solche Warnkleidung ist zwar keine smarte PSA, stellt aber einen ersten Schritt in diese Richtung dar. Das Normprojekt fungiert damit als eine Art Pfadfinder für künftige Normen zu smarter PSA. Die KAN-Geschäftsstelle arbeitet seit Einrichtung aktiv an diesem Projekt mit und unterstützt weitere Arbeitsschutzexperten der BG Verkehr und des IFA.
Aktiv leuchtende Warnkleidung ist „normale“ Warnkleidung nach den Normen EN 1150 „Warnkleidung für den nicht professionellen Gebrauch“ oder EN ISO 20471 „Hochsichtbare Warnkleidung“, deren Auffälligkeit durch zusätzliche Leuchtmittel, z. B. LEDs, ergänzt wird. Damit soll in Situationen, in denen die retroreflektierenden Elemente der Warnkleidung nicht funktionieren, da keine externe Lichtquelle vorhanden ist, dennoch die Sicherheit für die Tragenden der PSA gegeben sein. Herausforderungen bestehen unter anderem in den Anforderungen nach Waschbarkeit der nun mit elektrischen Komponenten ausgerüsteten Textilien, in der Anforderung, dass die Leuchtmittel weder Träger noch Dritte blenden dürfen und in der Beherrschung der elektromagnetischen Belastung der Tragenden der PSA. Weiterhin drängt der Arbeitsschutz auch hier auf Umsetzung der etablierten und erfolgreichen Strategie, dass die Warnkleidung eine Rundumsichtbarkeit der Tragenden ermöglichen muss.
All diese Punkte wurden im Gremium sehr kontrovers diskutiert. Die Präsenz der Arbeitsschutzexperten war nötig, um die hohen Standards bei Warnkleidung zu verteidigen. Die Kommentare aus der öffentlichen Umfrage zum Normentwurf wurden 2020 diskutiert und die Ergebnisse in den Text eingearbeitet. Mit einer Veröffentlichung der Vornorm wird in der ersten Jahreshälfte 2021 gerechnet. Anschließendes Ziel ist die Formulierung einer harmonisierten europäischen Norm auf Grundlage dieser Vornorm.
Smarte PSA interagiert mit der Umgebung und erzeugt dadurch eine höhere Schutzwirkung. Manche Lösungen versprechen erhöhten Tragekomfort. Ein prägnantes Beispiel ist smarte PSA für Feuerwehrleute. Sensoren, Auswerteelektronik, Datenübertragungsmodule sind neben notwendigen Kabeln und Stromversorgung in die „klassische“ Feuerwehrjacke eingebaut und nehmen Daten der Umgebung ebenso auf wie biometrische Werte des oder der Tragenden, werten diese aus und geben Signale direkt an die Trägerin beziehungsweise den Träger oder eine zentrale Stelle weiter. Damit kann die Einsatzsituation besser eingeschätzt und auch der körperliche Zustand des Personals bewertet werden. Die Entscheidungen für das nötige Equipment oder ob und wann das Personal gewechselt werden muss, kann auf der Basis dieser Daten getroffen werden. Interessant für Nutzerinnen und Nutzer ist auch die Möglichkeit, Informationen über den Zustand der Schutzkleidung zu sammeln, womit sich Reinigung und Wartung nach dem Einsatz verbessern lassen. All das sind Schritte, um den Schutz der Feuerwehrleute zu optimieren.
Smarte PSA stellt eine deutliche Umstellung für den Sektor dar. Die meisten Entwicklungen von smarter PSA verwenden elektronische Bauteile als intelligente Elemente. Und Elektrik und Elektronik haben im PSA-Bereich bisher nur eine kleine Rolle gespielt. Damit stehen alle Beteiligten – Hersteller, Prüfstellen, Behörden und auch Anwendende – vor der Aufgabe „Elektronik zu lernen“. Wichtig ist zu verstehen, dass die smarte PSA die fertiggestellte Kombination aller Bestandteile ist, und diese Kombination muss gemäß der PSA-Gesetzgebung bewertet und geprüft werden. Neben den klassischen PSA-Tests gehören dazu auch Prüfungen der elektrischen Bestandteile und des Zusammenwirkens aller Komponenten wie Oberflächentemperatur und Batteriesicherheit oder Auswirkungen elektromagnetischer Felder. Die KAN-Geschäftsstelle beobachtet diese Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Normung, die noch am Anfang steht.
Anfang 2020 befand sich der Normentwurf DIN 13063 „Krankenhausreinigung - Anforderungen an die Reinigung und desinfizierende Reinigung in Krankenhausgebäuden und anderen medizinischen Einrichtungen“ in der öffentlichen Umfrage. Die KAN-Geschäftsstelle hat zur Unterstützung der Unfallversicherungsträger mitgearbeitet, um Überschneidungen und Widersprüche zum Vorschriften- und Regelwerk des Staates und der Unfallversicherungsträger vorzubeugen.
Der betriebliche Arbeitsschutz wurde aus dem Anwendungsbereich des Normentwurfs ausgeschlossen. Im Dokument selbst wird an verschiedenen Stellen auf die einschlägigen Verordnungen und Regeln des Staates und der Unfallversicherungsträger verwiesen. Zum Normentwurf sind zahlreiche Einsprüche eingegangen, die im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen werden konnten.
Gut durchgeführte Reinigungen schützen neben dem Patienten auch das Pflege- und ärztliche Personal vor einer Schmierinfektion und sind daher ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in Krankenhäusern. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass auch das Reinigungspersonal selbst vor krankheitserregenden Mikroorganismen und chemischen Gefährdungen durch Reinigungsmittel geschützt wird. Entsprechende Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten sind in verschiedenen nationalen Verordnungen und Regeln festgelegt, z. B. in der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und in technischen Regeln TRBA 250 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) und TRGS 525.
Ende 2020 wurde im Beirat des DIN-Normausschusses Dienstleistungen eine Einladung zu dem internationalen Workshop des ISO/IWA (International Workshop Agreement) zum Thema „Guidelines for Emergency Medical Facility for Respiratory Infectious Diseases“ verteilt. Der Antrag wurde von China gestellt. In Deutschland gibt es mobile Krankenhäuser für den Katastrophenschutz, unter anderem während der Corona Pandemie kamen diese auch zum Einsatz.
Die KAN-Geschäftsstelle hat die Arbeitsschutzkreise und weitere Kreise über den Workshop informiert, da voraussichtlich der betriebliche Arbeitsschutz, das Baurecht, die medizinische Ausstattung und der Katastrophenschutz betroffen sein können. Ein Vertreter der Unfallversicherungen wird an den Sitzungen teilnehmen. Es ist noch nicht abzusehen, welche Bedeutung dieses Dokument in Deutschland erreichen wird, da z. B. noch unklar ist, ob das Dokument von DIN übernommen werden wird.
Die KAN-Geschäftsstelle beschäftigte sich 2020 im Bereich der Beleuchtung überwiegend mit den nichtvisuellen Wirkungen von Licht. Diese werden zwar über Rezeptoren im Auge vermittelt, haben aber mit dem Sehvorgang selbst nicht viel zu tun, sondern wirken unter anderem auf den Schlaf-Wach-Rhythmus und die Aufmerksamkeit.
Die DIN SPEC (Fachbericht) 67600 „Biologisch wirksame Beleuchtung – Planungsempfehlungen“ wurde 2013 veröffentlicht. Das Dokument enthält detaillierte Planungsempfehlungen zu den nichtvisuellen Wirkungen von Licht auch für Arbeitsstätten. Die KAN reagierte 2015 mit einem Positionspapier (aktuellste Version von 2019), da die wissenschaftlichen Erkenntnisse für so detaillierte Anwendungsempfehlungen nicht vorhanden sind und der betriebliche Arbeitsschutz betroffen ist.
Zurzeit wird der Fachbericht überarbeitet, um ihn an die aktuellen Erkenntnisse anzupassen. Gleichzeitig hat sich die KAN-Geschäftsstelle mit weiteren Arbeitsschutzkreisen und dem Normungsgremium zum betrieblichen Arbeitsschutz ausgetauscht. Ziel war es, das Dokument so anzupassen, dass darin zukünftig keine Anforderungen mehr an den betrieblichen Arbeitsschutz aufgestellt werden.
Die Ad-Hoc Gruppe „Revision DIN EN ISO 10075-2“ des DIN-Normenausschusses Ergonomie (NAErg) hat ihre Arbeiten unter erheblicher Beteiligung der Sozialpartner 2021 fortgesetzt.
Durch die bereits vollzogene Revision von der DIN EN ISO 10075-1 hatten sich Überarbeitungsbedarf in einer Reihe von Punkten ergeben. Pandemiebedingt konnten die Arbeiten auf ISO-Ebene nicht wie geplant durchgeführt werden. Dennoch wurden insbesondere durch die Arbeitsgruppen des nationalen Spiegelgremiums aktuelle Befunde zusammengetragen, die den letzten Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegeln. Der Revisionsprozess wird nun mit erhöhter Sitzungsintensität 2021 weiterverfolgt.
Wenn Medizinprodukte dafür vorgesehen sind, Patienten zu tragen oder zu halten, ist eine gut sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung am Produkt selbst wesentlich – sowohl für Patienten als auch für Beschäftigte, die diese Medizinprodukte einsetzen. Im Bereich der elektrischen Medizinprodukte gibt es eine Sicherheitsgrundnorm, die eine Kennzeichnung der maximal zulässigen Nutzlast am Produkt fordert, wenn die Nutzlast des Medizinprodukts unter 135 kg liegt. Etwas Vergleichbares ist für nichtelektrische Medizinprodukte (z. B. Toilettenstühle, Rollstühle oder Bettgalgen) nicht vorhanden.
Die BGW hatte die KAN aufgrund ihrer Erfahrungen in der Praxis darum gebeten, einen entsprechenden Passus für eine verpflichtende Kennzeichnung in die Normung einzubringen. Die KAN hat bereits 2019 eine entsprechende Stellungnahme zur übergeordneten Norm DIN EN ISO 20417 „Medizinprodukte – Anforderungen an allgemeine Informationen des Herstellers“ abgegeben, die zu dem Zeitpunkt als Entwurf vorlag. Auf nationaler Ebene wurde dem zugestimmt. International wird noch immer diskutiert, hier wird die Einbringung auf Ebene von Produktnormen präferiert. Die Norm ist noch immer nicht veröffentlicht.
Um wenigstens für bestimmte Produktgruppen die Kennzeichnung zu verbessern, wurden inhaltlich ähnliche Stellungnahmen zu den Normentwürfen von DIN EN 12183 „Muskelkraftbetriebene Rollstühle – Anforderungen und Prüfverfahren“ (2020) und DIN EN ISO 21856 „Hilfsmittel – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“ (2020) abgegeben. Auch hier gab es national Zustimmung, der Ausgang auf internationaler Ebene ist noch offen.
Im Februar 2020 wurde ein Entwurf für eine Norm zur Ergonomie von Schiffen veröffentlicht (E DIN 80001-1 „Schiffe und Meerestechnik – Ergonomie von Schiffen – Teil 1 Übersicht“), den die KAN-Geschäftsstelle kommentiert hat. Die Norm ist als Produktnorm gedacht, die vorgesehenen Anwender sind Gestalter, Hersteller und Beschaffer. Schiffe stellen arbeitsschutzrechtlich einen Sonderfall dar, da Schiffe nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen, ein Schiff jedoch als Arbeitsstätte dient und so durch Produktvorgaben auch die Arbeitsstätte mitgestaltet wird. Um das zum Ausdruck zu bringen, wurde in die Einführung der Norm ein Passus eingebracht, der das klarstellt (unter anderem ein Satz, dass orientierend in den meisten Fällen die Inhalte der entsprechenden Regelungen des Arbeitsstättenrechts angewendet werden können, damit die Schiffe später im Betrieb auch den ergonomischen Anforderungen genügen). Gegebenenfalls wird die KAN-Geschäftsstelle die Besonderheiten der Normung im Bereich Schiffe ähnlich wie im Bereich Eisenbahnen noch in einem KAN-Fachgespräch aufbereiten.
Im Jahr 2020 fand eine wichtige Abstimmung zur Überarbeitung der Norm DIN EN 61032 „Schutz von Personen und Ausrüstung durch Gehäuse – Prüfsonden zum Nachweis“, (entspricht IEC 61032) ein KAN-Fachgespräch sowie eine Untersuchung von Normen statt. Zudem hat die Arbeitnehmervertretung der KAN, in Zusammenarbeit mit dem europäischen Gewerkschaftsbund, für die Problematik sensibilisiert. Europaweit wurden Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften darauf aufmerksam, dass ein Problembewusstsein in den Betrieben, und gleichzeitig ein Engagement in der internationalen Normung, durch angemessenere Beschaffenheitsanforderungen vor möglichen Gefährdungen schützen kann.
Die Norm DIN EN 60529 stellt ein System zur Einteilung der Schutzarten (Schutzgrade) durch die Gehäuse von elektrischen Betriebsmitteln zur Verfügung. Die Schutzgrade legen den Umfang des Schutzes durch ein Gehäuse gegen den Zugang von gefährlichen Teilen fest. Ob ein Zugang zu gefährlichen Teilen möglich ist oder nicht, wird unter anderem mit einer gegliederten Prüfsonde B gemessen, die mit 12 mm Durchmesser und 80 mm Länge einen menschlichen Finger für Prüfzwecke nachbilden soll. Dabei berücksichtigt die Norm hinsichtlich der Prüfsonde B sowohl elektrische als auch mechanische Gefährdungen. Die vor Jahrzehnten festgelegte Länge von 80 mm und der Durchmesser von 12 mm wurden seit Jahrzehnten nicht den aktuellen anthropometrischen Daten angepasst. Bei den Prüfarten IP0XB und IP1XB werden Gehäuse geprüft, die so große Öffnungen haben, dass die Gefahr des Zugangs zu gefährlichen Teilen durch Finger besteht. Bei allen anderen Prüfungen sind Änderungen der Prüfsonde B durch die parallele Prüfung mit der Kugel nicht betroffen (wie z. B. IP2XB). In den vergangenen Jahren hat die KAN-Geschäftsstelle die Sitzungen des zuständigen Normungsgremiums DKE K212 als Gast besucht, 2020 erfolgte der Antrag und die Aufnahme als Mitglied.
Die Geräteuntersuchungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen wies 2019 darauf hin, dass bei vielen Produkten die zugehörigen Produktnormen eine Prüfung fordern, die mit einer Prüfsonde „ähnlich der Prüfsonde B der IEC 61032“, aber nicht mit dem Prüfverfahren der IEC 60529 durchgeführt wird. Das heißt, dass die für IP2XB verpflichtende Kugel-Prüfung wegfällt. Das bedeutet, dass die Länge des Prüffingers aus IEC 61032 für noch viel mehr Prüfungen/Produkte relevant ist. Ein Beispiel ist DIN EN 60335-2-80 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-80: Besondere Anforderungen für Ventilatoren“: „Nach der Prüfung darf es nicht möglich sein, gefährliche bewegte Teile mit einer Prüfsonde zu berühren, die ähnlich der Prüfsonde B der IEC 61032 ist, aber eine runde Anschlagplatte […] hat“. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde im März 2020 bei DIN Software GmbH eine Volltext-Recherche zur Identifizierung von Normen, in denen die Prüfsonde B im Zusammenhang mit IEC 61032 genannt wird, in Auftrag gegeben. Die Auswertung ergab, dass in etwa 150 Produktnormen die Prüfung ausschließlich unter Verwendung der Prüfsonde B erfolgt, um einen Finger zu simulieren.
Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse hat die Forderung der KAN nach einer Änderung der Länge der Prüfsonde B in der Norm EN 61032 weiterhin Bestand, um ein an den aktuellen anthropometrischen Maßen orientiertes, hohes Schutzniveau zu erreichen. Es steht auch in DIN 33402-2 „Ergonomie – Körpermaße des Menschen – Teil 2: Werte“ klar beschrieben, dass die Längenmaße in den letzten Jahrzehnten zugenommen haben (was wissenschaftlich bewiesen ist und klarstellt, dass die Länge des Zeigefingers insofern auch seit den 60er Jahren zugenommen hat).
Am 24. Juni 2020 haben KAN und DKE zu einem virtuellen Fachgespräch eingeladen, weil die Abstimmung zur Überarbeitung der Norm in diesem Jahr anstand. Neben DKE und KAN haben Vertreter des Staates, von Normungsgremien und der Wissenschaft teilgenommen. Als ein Ergebnis dieses Fachgespräches hat sich die KAN an den Sekretär des zuständigen internationalen Normungsgremiums gewandt und gebeten, bei der Abfrage zur Überarbeitung der IEC 61032 den Vorschlag der KAN als Stimme des deutschen Arbeitsschutzes als Hintergrundinformation einzubringen. Bei der offiziellen Umfrage im Oktober 2020 wurde eine Überarbeitung der Norm von der Mehrheit der nationalen Komitees abgelehnt, es gab aber auch einzelne befürwortende Stimmen. Als neuer Zeitraum für den Beginn einer möglichen Überarbeitung der Norm wurde das Jahr 2027 festgelegt. Die KAN-Geschäftsstelle wird weiterhin Aktivitäten zu diesem Thema planen, weil die Norm nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Länge der Prüfsonde B berücksichtigt.
Die KAN ist in Normen und technischem Regelwerk vermehrt auf Werte von 75 kg als durchschnittlichem Personengewicht (einschließlich Kleidung, Ausrüstung, etc.) gestoßen. Da diese Werte in der Regel sicherheitsrelevant sind, müssen sie aus Sicht des Arbeitsschutzes an aktuelle vorliegende anthropometrische Daten angepasst werden (z. B. könnten Daten aus der SHIP-3-Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Grundlage dienen).
Die KAN hat 2020 die DIN Software GmbH beauftragt, eine Recherche innerhalb des Normenwerks und in weiteren relevanten Regelungen und Gesetzen durchzuführen. In einem ersten Schritt wurden alle Angaben zu Gewichten von Personen in Produktnormen ermittelt. Gesucht wurde nach den Bezeichnungen für Personen bzw. damit verwandten Suchbegriffen in Verbindung mit einer Massenangabe in Kilogramm. Bei den Treffern wurden die Normnummer, der Normtitel, das Ausgabedatum, der zuständige Normenausschuss, das gefundene Suchwort, die Massenangabe in kg und die entsprechende Textstelle ausgegeben. Eine Eingrenzung des Themenfeldes erfolgte nicht, da Treffer aus sämtlichen Branchen relevant sein können. Durchsucht wurden neben dem Regelwerk von DIN (inklusive DIN EN, DIN ISO und DIN EN ISO) die Gesetzgebung auf EU-Ebene sowie UN/ECE-Regelungen (Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen). Reine ISO-Normen wurden in der Recherche nicht erfasst.
Die KAN-Geschäftsstelle hat die Liste der Normen und der anderen Dokumente ausgewertet und die für den Arbeitsschutz relevanten Treffer identifiziert. Ziel ist es, einen praxisgerechten Wert in die Normung einbringen.
Bereits 2019 hat DIN gegen den Vorstoß von China gestimmt, auf ISO-Ebene ein neues TC „Design von Laboratorien“ zu gründen. Die KAN-Geschäftsstelle hatte sich ebenfalls gegen ein solches TC ausgesprochen, da hier Konflikte mit bestehendem Arbeitsstättenrecht zu erwarten sind und es bereits auf europäischer Ebene einige Normen hierzu gibt, die auf internationaler Ebene vermutlich schwierig umzusetzen sind. Die Gründung des neuen TCs wurde in erster Umfrage abgelehnt.
Nach einer Überarbeitung des Antrags wurde dieser von China erneut eingebracht. Die KAN-Geschäftsstelle hat 2020 erneut ablehnend Stellung bezogen. DIN hat ebenfalls erneut abgelehnt, das Ergebnis auf internationaler Ebene wurde noch nicht bekannt gegeben.
2020 konnte die bereits 2017 eingereichte Stellungnahme zum Normentwurf E DIN EN 17169 „Tätowieren – Sichere und hygienische Praxis“ (2017) erfolgreich abgeschlossen werden. Der Entwurf der Dienstleistungsnorm stellte nicht nur die Sicherheit und Gesundheit des Kunden in den Vordergrund, sondern regelte auch an vielen Stellen die Sicherheit und Gesundheit der Tätowierenden (betrieblicher Arbeitsschutz). Ziel der KAN-Stellungnahme war die Streichung der betroffenen Abschnitte bzw. Fokussierung auf den Kunden sowie eine Ergänzung des nationalen Vorworts mit Verweis auf die national gültigen Vorschriften und Regeln im Arbeitsschutz.
Einige Abschnitte wurden entsprechend geändert, und der von der KAN vorgeschlagene Text für ein nationales Vorwort wurde im November 2020 in einem Beiblatt zur Norm veröffentlicht. Er enthält Erläuterungen zum Arbeitsschutz beim Tätowieren – inklusive Verweis auf relevante Arbeitsschutz-Dokumente.
Im internationalen Gremium ISO/TC 212/WG 5 „Laboratory biorisk management“ wird das CEN CWA 16335 „Biosafety Professional Competence“ (2011) aktuell in eine ISO-Norm überführt. Die KAN-Geschäftsstelle arbeitet international mit. Wie schon bei der zuvor im Gremium erarbeiteten Norm ISO 35001 „Biorisk management for laboratories and other related organisations“ (2019) sieht der deutsche Arbeitsschutz keinen Bedarf für ein solches Dokument, da die Biostoffverordnung und das untergeordnete Regelwerk – insbesondere die technische Regel TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ – die Anforderungen für Deutschland definieren. Über die Mitarbeit sollen die Erfahrungen mit der TRBA 200 eingebracht und Widersprüche vermieden werden. Durch den Vorsitz einer Mitarbeiterin der KAN-Geschäftsstelle im Unterausschuss 1 „Grundsatzfragen und Neue Entwicklungen“ des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), in dem auch der Arbeitskreis zur Aktualisierung der TRBA 200 angesiedelt ist, ist eine gute Quervernetzung zwischen ISO-Normung und staatlichem Regelwerk gegeben.
Getriggert durch die COVID-19-Pandemie sind sowohl in der Normung als auch im Regelwerk von Staat und Unfallversicherungsträgern viele neue Dokumente mit arbeitsschutzrelevanten Inhalten erarbeitet worden oder in der Entstehung. Die KAN-Geschäftsstelle arbeitet im Ad-hoc-Arbeitskreis COVID des ABAS mit. Dieser hat 2020 unter anderem die neue TRBA 255 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst“ erarbeitet. Die KAN-Geschäftsstelle ist auch mit Gast-Status im Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe der DGUV (KOBAS) vertreten und nimmt regelmäßig an dessen Sitzungen teil.
Im Bereich der DIN SPEC entstehen mehrere Dokumente, bei denen die KAN insbesondere die Erarbeitung der DIN SPEC „Leitfaden für den Betrieb eines Gaststätten- und Hotelgewerbes in Vorbereitung sowie im Zuge eines Pandemiefalls“ als Gast begleitet, da kein Vertreter des Arbeitsschutzes für eine Mitarbeit gewonnen werden konnte. Das Dokument hat zwar den Schutz des Gastes im Fokus, aber bei der Erarbeitung zeigte sich immer wieder, dass den Beteiligten nicht klar ist, wo Arbeitsschutz-Regelungen beginnen und welche Dokumente es bereits gibt (da auf vorhandene Dokumente verwiesen werden soll). Ein Abschluss ist für 2021 vorgesehen.
DIN EN 14175-3 „Abzüge – Teil 3: Baumusterprüfverfahren“ (2019) beschreibt verschiedene Baumusterprüfverfahren zur Charakterisierung von Laborabzügen. Die erforderliche Prüfgasmischung enthält mit Schwefelhexafluorid (SF₆) ein ungiftiges, aber stark klimaschädliches Gas mit einem etwa 30.000-fach höheren Treibhauspotential als CO₂. Da SF6 vielerorts schon verboten ist, ist eine Alternative nötig. Vor allem Lachgas (N₂O) wird als Ersatz diskutiert, welches allerdings aus Arbeitsschutzsicht nicht unproblematisch ist. Im Februar 2020 hat die KAN-Geschäftsstelle auf Bitte von Vertretern aus dem zuständigen Arbeitsausschuss ein Gespräch in kleinem Kreis zur Abstimmung des weiteren Vorgehens im Arbeitsschutz durchgeführt. Deutlich wurde, dass wegen der Toxizität von Lachgas der Anwendungsbereich nur auf die Baumusterprüfung in einem personenfreien Prüfraum beschränkt bleiben kann. Für Vor-Ort-Prüfungen ist N₂O als Prüfgas in der Regel nicht einsetzbar, da nicht auszuschließen ist, dass Abzüge ein signifikantes Leck aufweisen und die maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration für anwesende Personen überschritten wird. Die Erkenntnisse wurden auch über den KANBrief kommuniziert (KANBrief 3/2020).
Die KAN-Geschäftsstelle begleitet die Arbeiten im zuständigen Arbeitsausschuss NA 055-02-01 AA "Abzüge und Laborlufttechnik". Klar ist, dass N₂O als Übergangslösung angesehen wird. Die Suche nach einem Ersatz für SF₆ gestaltet sich weiterhin schwierig, wobei allerdings weitere Ideen für einen Ersatz geprüft werden (z. B. Edelgase).
Am 24. November 2020 fand die 3. Sitzung des KAN-Strategiekreises „Nanotechnologie und Arbeitsschutz“ digital statt. Eine Vertreterin des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) konnte für einen Gastvortrag gewonnen werden. Darin wurde deutlich, dass im Bereich der Nanomaterialien nicht die Normung die Hauptrolle spielt, sondern die kostenfreien Leitfäden und Testmethoden der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), die direkt an das an Nanomaterialien angepasste Regelwerk REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) angekoppelt sind. Eine klare Abgrenzung zwischen OECD und ISO, wer für was zuständig ist, gibt es nicht. ISO sitzt aber bei der OECD mit am Tisch. Der Arbeitsschutz ist bei der OECD nur über die Einbindung der Generaldirektion „Beschäftigung, Soziales und Integration“ der Europäischen Kommission vertreten, die Federführung liegt bei der Generaldirektion „Umwelt“. Eine Fortführung des KAN-Strategiekreises wurde ausdrücklich gewünscht, so dass 2021 eine weitere Sitzung stattfinden wird.
Untersuchungen des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu Lastenpedelecs haben gezeigt, dass die bei der Nutzung von Lastenpedelecs auftretenden Vibrationen unter Umständen eine zu berücksichtigende Gefährdung für den Nutzer darstellen können. Pedelecs fallen unter die europäische Maschinenrichtlinie. Sie müssen nach geltendem EU-Recht so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Vibrationen gemindert werden. Darüber hinaus müssen Hersteller Angaben über die von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen oder auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationen zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen müssten daher auch in den jeweiligen Produktnormen beschrieben werden.
In den Normen zu Pedelecs wurde bisher nicht auf die Vibrationen eingegangen. Dies betrifft z. B. die übergeordnete DIN EN 15194 „Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte Räder – EPAC“ (2017). In dieser Norm werden Vibrationen im Anhang ZA, der den Zusammenhang zwischen der europäischen Norm und der Maschinenrichtlinie darstellt, als „nicht zutreffend“ angegeben.
Die Niederlande haben 2019 einen formellen Einwand zur EN 15194 bezüglich der Akkusicherheit auf europäischer Ebene eingereicht. Die KAN-Geschäftsstelle hat die Abstimmung der deutschen Position zu diesem Einwand übernommen. Deutschland hat den niederländischen Einwand unterstützt und gleichzeitig auf die Problematik der Vibrationen hingewiesen. Deutschland hat sich für eine Einschränkung der Vermutungswirkung hinsichtlich der Vibrationen eingesetzt. Die Europäische Kommission und CEN haben dem Einwand zu den Vibrationen zugestimmt. Voraussichtlich wird mit der nächsten Veröffentlichung des europäischen Amtsblatts mit einem Warnhinweis darauf hingewiesen, dass die Norm die Kapitel der Maschinenrichtlinie zu Vibrationen nicht konkretisiert.
Druckluftnagler, Bolzensetzer und Tierbetäubungsgeräte sind Arbeitsmittel, die eines gemeinsam haben: Bei ihrem Einsatz entstehen sich wiederholende Einzelstöße (diskrete Stöße), die auch auf den Nutzer wirken und eine Gefährdung darstellen können. Um die Gefährdung einschätzen und reduzieren zu können, wird ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung der Exposition benötigt, welches es bisher nicht gibt.
Das IFA hat die KAN-Geschäftsstelle um Unterstützung bei der Ermittlung einer deutschen Position zur Erarbeitung einer Messnorm sowie weiterer notwendiger Aktivitäten gebeten. Die KAN-Geschäftsstelle hat hierzu im Oktober 2020 ein virtuelles KAN-Fachgespräch durchgeführt. Ziel des Fachgesprächs war es, die Vibrationsexperten der verschiedenen Kreise Deutschlands (Forschung, Unfallversicherungsträger, Arbeitnehmer, Hersteller, Prüflabore, Länder, Normung) zusammenzubringen, diese auf einen gemeinsamen Wissensstand zu bringen und anschließend die nächsten Schritte zu diskutieren.
Aus den Vorträgen und Diskussionen wurde deutlich, dass zur Gefährdung durch Einzelstöße noch viel Forschungsbedarf besteht. Im Nachgang des Fachgesprächs, wollten die beteiligten Forschungsinstitute sich untereinander und mit weiteren Vibrationsexperten in Deutschland stärker vernetzen. Ziel ist es, Forschungsvorhaben zu koordinieren und gezielter Informationen, auch über nicht arbeitsmedizinische Journale, zu streuen.
Die Teilnehmenden waren sich einig, dass parallel zu weiteren Forschungsaktivitäten eine Messnorm zur Ermittlung der Exposition durch Einzelstöße erarbeitet werden soll. Ein entsprechender Antrag soll von der KAN-Geschäftsstelle bei DIN eingereicht werden. Zudem sollen die entsprechenden Begriffe in einer Norm definiert werden. Mit einem vergleichbaren Messverfahren und vorhandenen Richtwerten können sich wiederholende Einzelstöße in Gefährdungsbeurteilungen angemessen berücksichtigt und Präventionsmaßnahmen ermittelt werden. Auf lange Sicht soll so der Anwender vor einer möglichen Gefährdung durch Einzelstöße geschützt werden.
Die Normung schreitet immer weiter in Themengebiete voran, welche man klassischerweise nicht der Normung zuordnen würde. Im Folgenden werden einige Vorhaben aus dem Jahr 2020 vorgestellt.
Mit der ISO/TS 24179:2020 „Human resource management – Occupational health and safety metrics“ ist eine umstrittene technische Spezifikation veröffentlicht worden. In dieser werden erstmals Kennzahlen des Arbeitsschutzes in einer Spezifikation definiert. Das Dokument, welches vom ISO/TC 260 „Human resource management“ erarbeitet wurde, birgt jedoch einige Probleme. Insbesondere das Ziel der Spezifikation, die Kennzahlen aller Unternehmen international vergleichbar zu machen, ist problematisch. Zum einen liegen verschiedene nationale Definitionen vor, beispielsweise für das Ereignis des Arbeitsunfalls, auf denen die Zahlen aufbauen und die die Vergleichbarkeit eigentlich unzulässig machen. Zum anderen sind z. B. Arbeitsunfälle bei KMU statistisch nicht wirklich aussagekräftig, so dass Unternehmensgrößen die Kennzahlen massiv verzerren. Darauf hat auch die französische Arbeitsschutzorganisation EUROGIP in einem Positionspapier aufmerksam gemacht. Zur Unterstützung der französischen Kollegen hat die KAN-Geschäftsstelle eine deutschsprachige Übersetzung des Positionspapiers anfertigen lassen. Diese wurde Interessenten auf der KAN-Website zur Verfügung gestellt und ausschnittsweise auch über den KANBrief weiterverbreitet.
Darüber hinaus befasst sich auch das ISO/TC 283 „Occupational health and safety management“ mit der Erarbeitung einer Norm zu Arbeitsschutzkennzahlen. Hier gibt es Überlagerungen, die einem kohärenten Normenwerk von ISO entgegenstehen. Zumindest thematisch scheint die Ansiedlung im ISO/TC 283 mit der Verbindung zum Arbeitsschutzmanagementsystem ISO 45001:2018 „Occupational health and safety management systems – Requirements with guidance for use“ sinnvoller zu sein.
Jedoch bleibt in beiden Fällen die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes betroffen. Die Verwendung von Normen in diesem Bereich wird gemäß dem Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz sehr kritisch gesehen. Bei Initiierung solcher Projekte von internationaler Seite kommt der KAN und den in ihr vertretenen Kreisen eine gewichtige Rolle bei der Ablehnung oder Zustimmung von deutscher Seite zu.
Ebenfalls im ISO/TC 260 ist mit ISO/CD (Committee Draft) 23326.2 „Human Resource Management – employee engagement – guidelines“ ein weiteres Projekt angelaufen. Dieses Normprojekt unterstreicht den sich seit einiger Zeit abzeichnenden Trend, dass einige Normen zunehmend Lehrbuchcharakter annehmen. Problematisch bei diesem Projekt ist, dass als Grundlage für die Normung hier eine einzige Studie herangezogen wurde, die zugleich noch grobe Mängel bei der wissenschaftlichen Aufarbeitung aufweist. Urheber der Studie ist eine britische Beratungsgesellschaft. Die These der Studie: Eine erhöhte Verausgabungsbereitschaft der Belegschaft steigere das Wohlbefinden derselben. Die nun angestrebte Norm sollte aber keineswegs dafür genutzt werden, diese These nun zu zementieren. Nach zunehmendem Unmut gegen das Projekt wurde das Vorhaben vorerst für sechs Monate ausgesetzt.
Geplant war, die Qualität sogenannter Employee-Assistance-Programme (EAP) in einer DIN SPEC zu standardisieren. Hier hat sich die KAN mit einer Ablehnung der DIN SPEC positioniert, da eine Erarbeitung unangebracht erschien. Zwar lag dem Antrag der Hinweis bei, dass der Arbeitsschutz durch ein EAP „eher „positiv betroffen““ ist, jedoch war dieser nicht belastbar. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, da Belange der Sozialpartner untergraben werden, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung oder das betriebliche Gesundheitsmanagement. Zuletzt ist auch die Vielfältigkeit des derzeitigen EAP-Angebotes durch eine Standardisierung gefährdet.
Auch inhaltlich macht die Corona-Pandemie nicht vor der Normung halt. Grundsätzlich sei an dieser Stelle erwähnt, dass hier von Seiten des Arbeitsschutzes keine Normung erwünscht ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie in diesem Fall auch Regeln von Ministerien oder Unfallversicherungsträgern vorliegen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS. Im Ausland gibt es weniger Vorbehalte gegenüber einer Normung in diesem Bereich. Dabei werden aufgrund der Dringlichkeit gerne flexiblere Formate wie IWAs oder PAS an Stelle von Normen genutzt. Zum einen gab es einen Vorschlag zur Gründung eines IWA zu „Social Distancing in Workplaces and Workflows“ (SAC Standardization Administration of the People’s Republic of China), welcher letztendlich aber abgelehnt wurde.
Erfolgreicher waren die Bestrebungen des ISO/TC 283: Mit der ISO/PAS 45005:2020 wurde im Laufe des Jahres eine Spezifikation erarbeitet und schließlich im Dezember 2020 veröffentlicht, die sich mit sicherer Arbeit in der Pandemie beschäftigt: Der offizielle Titel lautet „Occupational health and safety management – General guidelines for safe working during the COVID-19 pandemic“. Die ISO/PAS 45005 stellt allerdings nur den Aufschlag dar. Zukünftig soll hieraus ein vollwertiger Standard entwickelt werden.
Der Bereich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wurde als eigenständige Organisationseinheit im Mai 2020 neu zusammengestellt. Damit werden alle Aktivitäten in diesem Bereich zentral zusammengeführt. Die KAN-Geschäftsstelle zahlt so auf das 2018 verabschiedete Entwicklungsziel ein, die Bekanntheit zu steigern und ihre Schlagkraft als Institution zu verstärken.
Dazu setzt der neu geschaffene Bereich auf eine klare Positionierung als Wiedererkennungsfaktor: Die KAN versteht sich als Forum, in dem verschiedene Akteure auf Augenhöhe kommunizieren. Ihre Neutralität ist ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal. Thematisch ist sie die Interessenvertretung des Arbeitsschutzes in der Normung, Normung ist ein wichtiges Werkzeug zur Unterstützung des Arbeitsschutzes. Nachfolgend werden die im Zuge dessen bearbeiteten Handlungsfelder und angestoßenen Maßnahmen skizziert.
Der KANBrief ist eine kostenlose Informationsschrift der KAN. Er informiert viermal pro Jahr über Arbeitsergebnisse und Positionen der KAN und beleuchtet nationale, europäische und internationale Themen und Entwicklungen im Bereich Arbeitsschutz und Normung.
Der KANBrief erscheint in einer 24-seitigen dreisprachigen Druckfassung auf Deutsch, Englisch und Französisch, im Internet zusätzlich auf Italienisch und Polnisch. Aufgrund der Mehrsprachigkeit spricht der KANBrief nicht nur Arbeitsschutzfachleute in Deutschland, sondern auch auf europäischer und internationaler Ebene an.
Im Jahr 2020 hat der KANBrief folgende Schwerpunktthemen behandelt:
Mit durchschnittlich rund 6.000 Exemplaren (für knapp 5.500 Abonnenten) ist die Druckauflage 2020 gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken. Dieser Rückgang wurde jedoch durch die steigende Zahl der Empfänger der elektronischen Version und der Online-Zugriffe mehr als ausgeglichen.
Die KANBrief-Abonnements verteilen sich auf 62 Länder. 30 Prozent der Printexemplare jeder Ausgabe gehen ins Ausland. Dabei stellen die EU-Mitgliedstaaten mit 21 Prozent den größten Anteil. In der Rubrik „Europa Rest“ sind das Vereinigte Königreich, die Schweiz, die Russische Föderation, die Türkei und Norwegen mit größeren Lesergruppen vertreten.
46 Prozent aller Print-Exemplare gehen an Unternehmen und Wirtschaftsverbände. 14 Prozent erreichen die für die Regelsetzung besonders wichtigen Ministerien/Behörden, mehr als ein Drittel davon im Ausland. Weitere größere Abonnentengruppen sind Unfallversicherungsträger, Privatpersonen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Knapp 2.100 Personen – etwa 7 Prozent mehr als im Vorjahr – werden per KANMail über das Erscheinen jeder neuen KANBrief-Ausgabe informiert. Sie können in der gewünschten Sprache unmittelbar auf die PDF-Gesamtdatei oder gezielt auf einzelne Artikel im html-Format zugreifen.
Online gab es 2020 rund 64.000 Zugriffe auf KANBrief-Seiten – rund 15 Prozent mehr als im Vorjahr. Etwa die Hälfte der Zugriffe entfiel auf deutsche Artikel, der Rest zu etwa gleichen Teilen auf die englischen, französischen, polnischen und italienischen Fassungen. Fast doppelt so oft wie im Vorjahr, nämlich 1.950 Mal, wurden vollständige KANBrief-Ausgaben als PDF-Datei heruntergeladen.
Bei den Seitenaufrufen finden sich neben den aktuellen Ausgaben auch ältere Artikel mit mehreren Hundert Zugriffen weit oben in der Statistik. Dies gilt vor allem für Artikel, die grundlegende Informationen liefern, etwa zum Normungsverfahren oder zu Fachthemen wie Ergonomie, Industrie 4.0 und Maschinensicherheit.
Die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift „Hygiène et sécurité du travail (HST)“ des französischen Arbeitsschutzinstituts INRS übernimmt seit mehreren Jahren in jeder Ausgabe einen Artikel aus dem KANBrief. Auch von verschiedenen anderen Printmedien erhielt die Redaktion 2020 Anfragen zum Nachdruck einzelner Artikel.
Um den KANBrief optisch aufzufrischen und veränderten Lesegewohnheiten gerecht zu werden, wurden Grafik und Druck des KANBriefs 2020 neu ausgeschrieben. Das neu erarbeitete Layout kommt ab der Ausgabe 1/21 zur Anwendung.
Regionale und internationale Fachveranstaltungen mit begleitender Ausstellung bieten der KAN-Geschäftsstelle eine ausgezeichnete Plattform, sich unterschiedlichen Kreisen zu präsentieren und ihre Arbeit vorzustellen. Die Recherche nach Auftrittsmöglichkeiten erfolgt vor allem zielgruppenorientiert. Vorschläge aus den Kreisen der KAN-Mitglieder greift die Geschäftsstelle gerne auf. In der Rubrik „KAN unterwegs“ im Servicebereich der KAN-Website sind alle kommenden und vergangenen Messestandaktivitäten gelistet.
Zu Anfang des Jahres waren elf Messestandauftritte fest eingeplant. Dazu zählten neben der Messe „Arbeitsschutz Aktuell“ vor allem regionale Veranstaltungen, unter anderem mit den Schwerpunktthemen Ergonomie und PSA. Auf der Fachtagung des Arbeitskreises für Arbeitssicherheit (AKASi) in Hamburg „Für die Zukunft gewappnet? Wandel der Arbeitswelt sicher gestalten“ stießen insbesondere die KAN-Praxis-Angebote und der KANBrief zum Thema Büroarbeit auf reges Interesse der Teilnehmenden.
Zu Anfang des Jahres war nicht absehbar, dass sich die Messestandauftritte der KAN auf diesen einen reduzieren würden. Die Pandemie verlangte jedoch nach neuen Wegen und Lösungsansätzen: Der virtuelle KAN-Messestand unter dem Motto „Mit Normen sicher durch die Krise“ auf der KAN-Website bietet einen Einblick insbesondere in die neuen Online-Angebote der KAN. Dieser war vom 14. Oktober 2020 (Weltnormentag) bis zum Ende des Jahres über die KAN-Website aufrufbar. Registriert wurden insgesamt 970 Seitenansichten. Da Messestandauftritte von einem persönlichen Austausch leben, kann der virtuelle Stand allerdings nur bedingt Ersatz für die ausgefallenen Auftritte sein, die nach aktuellem Stand größtenteils 2021 nachgeholt werden.
Im Jahr 2020 verzeichnete die KAN-Website mehr als 69.000 Besuche und mehr als 127.000 Seitenansichten. Damit erreichte der fünfsprachige Webauftritt im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs von 7.000 Besuchen und 18.000 Seitenansichten. Etwa ein Drittel der Seitenaufrufe waren Zugriffe auf die übersetzten Versionen.
Die Vollversion der deutschen KAN-Website steht ungekürzt in Englisch zur Verfügung. In Französisch werden der KANBrief sowie die aktuellen Nachrichten angeboten. Darüber hinaus sind die KAN-Studien abrufbar, da diese jeweils eine französische Kurzfassung beinhalten. In den Sprachen Italienisch und Polnisch steht der KANBrief als PDF zum Download bereit. Auch alle KAN-Publikationen und weitere externe Dokumente werden im PDF-Format zum Herunterladen angeboten. Im Berichtszeitraum nutzten die User diese Angebote mehr als 5.200 Mal.
Wie in den vorigen Jahren wurden die Publikationen-Seiten am häufigsten besucht – angeführt vom KANBrief. Auch 2020 lag der Fokus bei den KAN-Studien auf der Literaturstudie „Gesicherte arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse über die nichtvisuelle Wirkung von Licht auf den Menschen“, die im August 2018 veröffentlicht wurde. Am zweithäufigsten wurde die Studie „Rechtsprechung zu technischen Normen und normenähnlichen Dokumenten hinsichtlich ihrer Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ von 2016 nachgefragt.
Neben den neuen Online-Angeboten – den KAN-Podcasts (Details siehe 5.5) und den Screencasts (Details siehe 5.4) – wurde ab der zweiten Jahreshälfte die Nachrichtenfrequenz erhöht. Die statistische Auswertung zeigt, dass die Kurznachrichten sehr gut angenommen werden.
Im Laufe des Jahres wurden die Website und alle weiteren Internetangebote der KAN weiter an die Anforderungen der Gesetzgebung und Standards zur Barrierefreiheit, wie die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) und das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG), angepasst. Die technischen Umsetzungen erfolgten durch die Agentur SimpleThings aus Bonn, die redaktionellen Anpassungen durch die KAN-Geschäftsstelle. Um sicherheitstechnisch auf dem neuesten Stand zu bleiben, sind alle notwendigen Updates durchgeführt worden.
Die Rubrik „Nachrichten“ auf der Startseite der KAN-Website informiert regelmäßig über aktuelle Themen aus den Bereichen Arbeitsschutz und Normung, aber auch aus den verschiedenen Arbeitsgebieten und Schwerpunkten der KAN-Geschäftsstelle. 2020 wurden insgesamt 70 Nachrichten veröffentlicht. Dabei wurde die Nachrichtenfrequenz insbesondere ab Mitte des Jahres erhöht: Von 18 veröffentlichten Nachrichten im ersten Halbjahr steigerte sich die Zahl auf 52 im zweiten Halbjahr. In der statistischen Auswertung der Zugriffszahlen auf die Nachrichtenseiten ist eine deutliche Steigerung im Vergleich zu 2019 zu erkennen: Insgesamt gab es 2020 über 7.700 Zugriffe, im Vergleich dazu waren es im Vorjahr 4.600 Zugriffe. Die Kurznachrichten werden damit sehr gut angenommen.
Die KAN-Praxis-Angebote zählen bei Messestandauftritten der KAN regelmäßig zu den gefragtesten Angeboten unter den Publikationen. Daraus entstand die Idee, KAN-Praxis „NoRA: Normenrecherche Arbeitsschutz“ und KAN-Praxis „Ergonomie lernen“ in Bildschirmvideos, sogenannten Screencasts, vorzustellen. In diesen kurzen Erklärfilmen wird Schritt für Schritt dargestellt, wie Normen mit Arbeitsschutzbezug gezielt gesucht bzw. welche Inhalte die Lehrmodule bieten und wie sie eingesetzt werden können. Damit erreicht die KAN-Geschäftsstelle ihr Publikum nicht nur persönlich zu Messezeiten, sondern auch virtuell über die Online-Medien.
2020 startete die KAN mit einem neuen Format. Der KAN-Podcast sollte dazu beitragen, Themen rund um die EU-Maschinenrichtlinie zu behandeln, die eigentlich in zwei geplanten Veranstaltungen der KAN diskutiert werden sollten. Schon die ersten Folgen kamen sehr gut an, so dass 2020 insgesamt fünf Folgen produziert wurden.
Der Moderator, selbst als Referent für Maschinensicherheit in der KAN-Geschäftsstelle tätig, lädt Expertinnen und Experten zum Podcast-Gespräch ein und diskutiert gemeinsam mit ihnen über Themen wie Digitalisierung, Cybersecurity, EU-Maschinenrichtlinie und Künstliche Intelligenz sowie deren Auswirkungen auf Arbeitsschutz, Normung und Regelsetzung. Das Motto des KAN-Podcasts lautet Arbeitsschutz, Normung und Regelsetzung verständlich erklärt. Der Podcast wird in allen relevanten Portalen für Podcasts und auf der KAN-Internetseite angeboten. 2020 wurden der Podcast 1.695 Mal heruntergeladen oder gestreamt. Insgesamt gab es 1.150 Hörerinnen und Hörer. 470 Personen haben den Podcast abonniert, z. B. über ein Podcast-Portal.
Um die Reichweite und öffentliche Wahrnehmung weiter zu steigern und den Multiplikatoreneffekt von Medien noch effektiver und zielgerichteter zu nutzen, intensiviert der Bereich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit seine Aktivitäten in der Pressearbeit. Dazu wurden zunächst wichtige Zielmedien, die den Arbeitsschutz und die Normung betreffen, identifiziert und ein entsprechender Presseverteiler erstellt. Im nächsten Schritt gab es erste Gespräche mit Journalisten, um langfristig ein Netzwerk zu Medienvertretern aufzubauen. Ziel ist es, die KAN als wichtigen Impulsgeber in den Bereichen Arbeitsschutz und Normung zu etablieren und als gefragter Gesprächspartner für Journalisten regelmäßig in der Berichterstattung vertreten zu sein.
Ende 2020 startete die KAN ihre Kanäle auf verschiedenen Social-Media-Plattformen. Neben dem KAN-Twitter-Kanal, den es bereits seit 2011 gibt, ist die KAN nun auch bei Facebook und Instagram aktiv. Zudem wird das Netzwerk LinkedIn über die Unternehmensseite der KAN nun mit aktuellen Informationen gespeist. Auf Twitter hat die KAN insgesamt 660, auf Instagram bisher ca. 40 Follower (Stand Ende 2020). Themen auf den Social-Media-Plattformen sind Arbeitsschutz, Normung und Regelsetzung, die den Followern auf einfache Art und Weise präsentiert werden. Ziel ist unter anderem, das Thema Arbeitsschutz und die KAN mehr in den Fokus zu rücken.
Bewegtbild ist als etablierte Darstellungsform aus der professionellen Kommunikation kaum mehr wegzudenken. Daher wird die KAN-Geschäftsstelle ihre Aktivitäten in diesem Bereich deutlich ausweiten. Kurze Videoclips erlauben durch ihre vielfältigen und anschaulichen Darstellungsmöglichkeiten einen niedrigschwelligen Einstieg in die mitunter komplexen Themen der KAN. Zudem können hiermit neue Zielgruppen erschlossen und an die KAN gebunden werden. Neben einem Erklärfilm, der die KAN an sich vorstellt, befinden sich weitere Clips aus Bereichen der KAN-Facharbeit in der Konzeption. Das Bewegtbild-Format fügt sich nahtlos ein in die deutlich ausgeweiteten Social-Media-Aktivitäten der KAN-Geschäftsstelle.
Im Jahr 2020 konnten durch folgende Seminare und Fortbildungsveranstaltungen zu Normungsthemen viele Arbeitsschutzexpertinnen und – experten erreicht werden:
Das Projekt „Kommission Arbeitsschutz und Normung" wird finanziell durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
Herausgeber: Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.V. (VFA)
Redaktion: Kommission Arbeitsschutz und Normung – Geschäftsstelle –