Bauprodukte

Die Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) vom 9. März 2011 legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU fest. Die Verordnung wird nun grundlegend überarbeitet und soll besser an die aktuellen Bedürfnisse des Marktes angepasst werden. Ein wichtiger Schritt für den Arbeitsschutz ist, dass der Entwurf jetzt im Anhang I B/C/D auch direkt auf das Produkt bezogene Anforderungen zur Produktsicherheit, Kreislaufwirtschaft und zu den Informationspflichten der Hersteller vorsieht.

Allerdings sieht der Verordnungsentwurf vor, dass diese technischen Anforderungen zur Produktsicherheit erst gelten, nachdem die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen hat. Diese sollen Anforderungen für einzelne Produktfamilien und -kategorien sowie entsprechende Prüfverfahren genauer festlegen und die Grundlage für Normungsaufträge und die nachfolgende Normung bilden.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes stellen delegierte Rechtsakte kein angemessenes Rechtsinstrument dar, um in grundsätzlicher Art über die Berücksichtigung der Produktsicherheit zu entscheiden. Sollte beispielsweise kein delegierter Rechtsakt erlassen werden, fehlen damit auch entsprechende Anforderungen an die Produktsicherheit. In Anlehnung an die Praxis anderer Verordnungen sollte dieses Instrument eher zur Ergänzung und Nachsteuerung bestimmter Anforderungen eingesetzt werden.

Zur Erhöhung der Verbindlichkeit ist es daher dringend erforderlich, dass der Entwurf unter Verweis auf den Anhang I um eine unmittelbar anzuwendende allgemeine Anforderung an die Produktsicherheit ergänzt wird. So würde die Normung in den Stand versetzt, zeitnah und ohne gesonderte Abstimmungsprozesse über einen delegierten Rechtsakt zu reagieren.

Die KAN hat zum Entwurf der Bauprodukteverordnung eine gemeinsame Position erarbeitet, die sie in die weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene einbringen wird. Sie geht darin vor allem auf die Rolle der delegierten Rechtsakte ein und fordert, dass die Produktsicherheitanforderungen so in der Verordnung verankert werden, dass sie unmittelbar in Normungsaufträge und Normen umgesetzt werden können. 

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