Allgemeine Produktsicherheit
Ansprechpartner: Corado Mattiuzzo (mattiuzzo@kan.de)
Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit trat am 15. Januar 2002 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wurde die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie durch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)“, das als Artikel 1 des „Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten“ vom 6. Januar 2004 erlassen wurde, in nationales Recht umgesetzt. Damit gilt auch für Verbraucherprodukte, die nicht unter spezifische Richtlinien fallen, durch die Verwendung harmonisierter Europäischer Normen die „Vermutungswirkung“, die besagt, dass das so konstruierte Erzeugnis die Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie erfüllt. Gleiches gilt auch für sog. Migrationsprodukte, die zwar Verbraucherprodukte sind, aber auch am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen, bzw. für technische Arbeitsmittel, die z.B. über Baumärkte Verbrauchern endgültig oder leihweise überlassen werden.
In Deutschland wurde auf der Grundlage von § 13 GPSG der Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) eingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgaben,
- die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten zu beraten,
- die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen zu ermitteln und
- nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
Dem Ausschuss gehören sachverständige Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher an.
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