Bauprodukte

Ansprechpartner: Michael Robert (robert@kan.de)

Am 24. April 2011 trat die neue EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Kraft. Sie gilt unmittelbar, wird in Bezug auf die Herstellerpflichten jedoch erst ab dem 01. Juli 2013 verbindlich. Die Verordnung stellt aus Sicht des Arbeitsschutzes eine entscheidende Verbesserung gegenüber der alten Bauproduktenrichtlinie dar, da sie erstmals auf europäischer Ebene Anforderungen an die Sicherheit von Bauprodukten festlegt:

  • Ein Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus nicht „die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern … gefährdet“ (Grundanforderung 3, Anhang I).
  • Die Europäische Kommission kann für bestimmte Familien von Bauprodukten diejenigen Wesentlichen Merkmale (beispielsweise sicherheitsrelevante Merkmale) festlegen, für die ein Hersteller verbindlich die Leistung zu erklären hat (Art. 3(3)).
  • Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Bauprodukt eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellt, kann er den betroffenen Wirtschaftsakteur auffordern, Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr zu ergreifen oder das Produkt vom Markt zu nehmen (Art. 58). 

Wie die alte Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG beruht auch die EU-Bauproduktenverordnung auf dem Prinzip, dass die Wesentlichen Leistungsmerkmale der Bauprodukte nicht festgeschrieben sind, sondern aus den in Anhang I genannten Grundanforderungen an Bauwerke abgeleitet werden müssen. Für diese Merkmale werden dann in harmonisierten technischen Spezifikationen (z.B. Normen) konkrete Anforderungen formuliert. Diese bilden die Grundlage für die Leistungserklärung des Herstellers und die Vergabe der CE-Kennzeichnung. 

Als wichtige Besonderheit des Baubereiches gilt weiterhin, dass eine bestimmte Leistung für ein Produkt vom Hersteller nur dann erklärt werden muss, wenn am ‚beabsichtigten’ Ort der Bereitstellung auf dem Markt einschlägige nationale Bestimmungen zu berücksichtigen sind (Art. 6 (3)e). Allerdings kann ein Bauherr der CE-Kennzeichnung nicht entnehmen, für welches EU-Land die ursprüngliche Erklärung Gültigkeit hatte. 

Mit dem seit 2010 geltenden Neuen Rechtsrahmen unterliegen erstmals auch Bauprodukte der Marktüberwachung. Die Bauproduktenverordnung greift diese Regelungen auf und präzisiert sie. 

Da sich die Bauproduktenverordnung auf nationale Bestimmungen stützt, ist es für den Arbeitsschutz nun entscheidend, dass die einzelnen Mitgliedstaaten tragfähige Rechtsgrundlagen zur Sicherheit von Bauprodukten schaffen. Auf dieser Grundlage kann die Europäische Kommission in Mandaten konkrete Anforderungen formulieren, die über die Normung umgesetzt werden können

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