Allgemeine Produktsicherheit

Ansprechpartner: Corado Mattiuzzo (mattiuzzo@kan.de)

Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit trat am 15. Januar 2002 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie durch das „Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)“ in nationales Recht umgesetzt. Auch für Verbraucherprodukte, die nicht unter spezifische Richtlinien fallen, gilt durch die Verwendung harmonisierter Europäischer Normen die „Vermutungswirkung“, die besagt, dass das so konstruierte Erzeugnis die Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie erfüllt. Gleiches gilt auch für sog. Migrationsprodukte, die zwar Verbraucherprodukte sind, aber auch am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen, bzw. für technische Arbeitsmittel, die z.B. über Baumärkte Verbrauchern endgültig oder leihweise überlassen werden.

In Deutschland wurde auf der Grundlage von § 33(1) ProdSG der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) eingesetzt. Der Ausschuss hat die Aufgaben,

  1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
  2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
  3. die für die Zuerkennung des GS-Zeichens anzuwendenden Spezifikationen zu ermitteln und
  4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

Dem Ausschuss gehören sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewerungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher an.

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