KAN-Bericht 16
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| Normung im Bereich Bildschirmarbeit, 12/1997 P. Schäfer/A. u. G. Çakir (771 KB) |
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Zusammenfassung
Grundlagen
Die Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG ist die 5. Einzelrichtlinie zur Umsetzung der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG). Sie regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Arbeit an Bildschirmgeräten und ist somit eine Richtlinie nach Art. 118a EG-Vertrag. Die Richtlinie wurde im Dezember 1996 mit der "Bildschirmarbeitsverordnung" in nationales Recht umgesetzt.
Obwohl es sich bei der Bildschirmrichtlinie um eine Richtlinie nach Art. 118a EG-Vertrag handelt, enthält der Richtlinienanhang Mindestvorschriften an die technische Beschaffenheit des Bildschirmarbeitsplatzes und der Arbeitsmittel. Eine gesonderte Bildschirmrichtlinie nach Art. 100a EG-Vertrag, deren Aufgabe die Festlegung von Produktanforderungen auf einem verbindlichen Schutzniveau wäre, existiert nicht. Ein Mandat für die Erarbeitung von Normen zur Ausfüllung der Bildschirmrichtlinie wurde von der EU-Kommission nicht erteilt.
Der größte Teil der Normen zur Bildschirmarbeit wird auf internationaler Ebene im ISO/TC 159 "Ergonomie" unter dem Thema "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten" erstellt und gemäß dem Wiener Abkommen ins Europäische Normenwerk übernommen. Verständlicherweise werden bei der Erstellung internationaler Normen die Europäischen Richtlinien nicht explizit berücksichtigt. Trotz der fehlenden rechtlichen Grundlage werden diese Normen aber in der Öffentlichkeit als Ausfüllung der Richtlinie angesehen.
Im Rahmen der Studie wurde geprüft, inwieweit
- sich ein Zusammenhang der Richtlinie 90/270/EWG mit den Normen zur Bildschirmarbeit herstellen läßt;
- sich die Normen auf die Formulierung von Beschaffenheitsanforderungen beschränken oder auch die Benutzung regeln;
- sich aus der Normung Defizite für den deutschen Arbeitsschutz ergeben;
- weitere Normung sinnvoll wäre.
Des weiteren wurden in der Studie mögliche Strategien zur inhaltlichen und strukturellen Verbesserung der Normung im Bereich Bildschirmarbeit entwickelt.
Richtlinie 90/270/EWG
Die Mindestvorschriften im Anhang der Bildschirmrichtlinie sind nicht nur als Beschaffenheitsanforderungen an das Produkt, sondern teilweise auch als allgemeine Schutzziele formuliert. Hierdurch sollte Raum für Innovationen offen gehalten werden. Zur Erfüllung dieser Vorschriften sind unterschiedliche Maßnahmen notwendig:
- Bereitstellung von anforderungsgerechten Produkten
- Nutzungsregelungen
- Kombination von beiden Maßnahmen.
Aus dieser Vermischung von betrieblichem Arbeitsschutz und Produktanforderungen in einer Richtlinie wird deutlich, daß eine Auftrennung in je eine Richtlinie
- nach Artikel 100a EG-Vertrag, die die Produktbeschaffenheit regelt und durch mandatierte Normen konkretisiert wird, sowie
- nach Artikel 118a EG-Vertrag, die die Benutzung regelt und durch nationale Regelungen konkretisiert wird,
die Umsetzung erleichtert hätte.
Normen
Die Norm-Recherche zum Bereich Bildschirmarbeitsplätze in der PERINORM-Datenbank zeigte, daß der Umfang der vorhandenen noch der in Arbeit befindlichen Normen zu diesem Thema nur schwer festgestellt werden kann (z.B.: bei Unkenntnis der exakten Suchbegriffe können Normdokumente nur schlecht gefunden werden; die PERINORM-Datenbank enthält falsche Angaben hinsichtlich der Mandatierung der Normenreihe EN ISO 9241).
Es ist dennoch eindeutig, daß die wichtigsten Normen zur Bildschirmarbeit die Normen und Norm-Entwürfe der Reihe ISO 9241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten" sind. Diese werden als Europäische Normen DIN EN ISO 9241 übernommen; national sollen sie die Normenreihe DIN 66234 ablösen.
Zusammenhang zwischen Normen und der Richtlinie 90/270/EWG
Zur Konkretisierung einer Richtlinie nach Artikel 118a EG-Vertrag sind vom Grundsatz her keine Europäischen Normen vorgesehen, sondern verbindliche nationale, dem politischen Entscheidungsprozeß unterliegende Regelungen.
Entsprechend liegt von der EU-Kommission kein Normungsauftrag vor, der die Normen zur Bildschirmarbeit in einen rechtlichen Zusammenhang mit den EU-Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG bringt. Allerdings existiert für das Gebiet der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG ein allgemeines Mandat der Generaldirektion XIII der EU-Kommission an CEN/TC 122 "Ergonomie". Dieses Mandat, das schon vor der Bildschirmrichtlinie existierte, gibt die Erarbeitung von Normen im Bereich der Informationstechnologie und der Telekommunikation auf dem Gebiet der Ergonomie in Auftrag. Die mandatierten Normen sollten als Grundlage bei der Erarbeitung der Richtlinie zur Bildschirmarbeit dienen. Letztendlich wurden jedoch keine eigenen Europäischen Normen, sondern ISO 9241 Teil 1-4 als Europäische Norm EN ISO 9241 Teil 1-4 übernommen und können für diesen Zweck herangezogen werden. Diese Normen wurden jedoch erst nach der Verabschiedung der Bildschirmrichtlinie gültige Normen.
Bei Verabschiedung der Bildschirmrichtlinie wurde kein rechtlicher Zusammenhang mit Normen hergestellt. Daher soll in Zukunft in jeder Norm der Reihe EN ISO 9241 darauf hingewiesen werden, daß die Normen - die in der Regel zur Konkretisierung von Beschaffenheitsanforderungen dienen - in diesem Fall nicht als Ausfüllung der Bildschirmrichtlinie herangezogen werden können und somit ein Konformitätsnachweis seitens des Herstellers nicht erbracht werden kann.
Über eine nachträgliche Mandatierung der Normenreihe ISO 9241 Teile 5 - 17 wird auf europäischer Ebene nachgedacht; eine Entscheidung wurde bislang nicht gefällt. Welche Normeninhalte aus Sicht des Projektnehmers geeignet wären, einzelne Anforderungen des Anhangs der Richtlinie auszufüllen, wird in der Studie tabellarisch aufgeführt.
Richtlinie, Normen und Gemeinsamer Deutscher Standpunkt
Die im Anhang der Richtlinie 90/270/EWG formulierten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die Produktbeschaffenheit als auch auf Nutzungsregelungen. Beide stellen aufgrund des Bezugs zum Art. 118a EG-Vertrag Mindestanforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutzes dar, die national überschritten werden können. Gleichzeitig dürfen bei Produktbeschaffenheitsanforderungen national keine höheren Anforderungen gestellt werden, da sonst Handelshemmnisse im europäischen Binnenmarkt geschaffen würden. Da einige Nutzungsregeln direkt mit der Produktbeschaffenheit gekoppelt sind können national nicht ohne den Aufbau von Handelshemmnissen höhere Anforderungen gestellt werden.
Somit kann Deutschland das Recht, bei der Anwendung einer Richtlinie nach Art. 118a EG-Vertrag höhere Anforderungen als die Mindestanforderungen zu stellen, nicht durchgehend wahrnehmen. Die in den Normen festgelegten Mindestwerte werden damit gegebenenfalls faktisch zu Obergrenzen für die Anforderungen.
Aufgrund der nationalen 1:1-Umsetzung der Bildschirmrichtlinie in die Bildschirmarbeitsverordnung sind in Deutschland jedoch keine höheren Anforderungen gestellt worden.
Die Normenreihe DIN EN ISO 9241 widerspricht dem GDS und dem EU-Memorandum zur Rolle der Normung im Zusammenhang mit Art. 118a des EG-Vertrags in folgenden Punkten:
- Für einzelne Parameter werden Mindestwerte festgelegt, die unter den heutigen deutschen Arbeitsschutzanforderungen und außerdem unter dem Stand der Technik liegen.
- Beschaffenheitsanforderungen werden mit Nutzungsregeln verknüpft.
- Meßvorschriften, die zur Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus beitragen könnten, fehlen hingegen.
Normungsdefizite und ihre Auswirkungen
Die Studie, in deren Rahmen die einzelnen Teile der ISO 9241 sowie der ISO 11064 "Ergonomic design of control centres" und ISO 13406 "Ergonomische Anforderungen bei der Verwendung von Flachbildschirmen" detailliert untersucht wurden, zeigte Normungsdefizite auf mehreren Ebenen auf:
- Prozedurale Mängel bei der Erarbeitung der Normen mit Wirkung auf die Normenqualität
- Verfahrensmängel: Die Normung wird von diversen Normungsorganisationen betrieben, die in der Regel ohne Koordination untereinander arbeiten. Selbst innerhalb des ISO/TC 159 ist es bisher nicht gelungen, die inhaltlichen Zusammenhänge in den Normen (ISO-Reihe 9241) auch strukturell widerzuspiegeln. Daraus ergeben sich:
- Inhaltliche Mängel: In verschiedenen Normen werden für die Mindestgröße für Zeichen auf dem Bildschirm unterschiedliche Werte angegeben; die einzelnen Normenteile der ISO 9241 enthalten jeweils ihre eigenen Definitionen; die zentralen Begriffe der ISO 9241 "Bildschirmgerät" und "Büroarbeit" werden nicht definiert; die Teile 10-17 der ISO 9241 enthalten nur Empfehlungen und keine Anforderung.
- Verständnisprobleme: Einige Norminhalte sind selbst für Experten schwer verständlich.
- Strukturelle Mängel der Normen
- Die Normen ISO 9241 lassen keine Relevanzstruktur erkennen, wie sie beispielsweise durch die A-, B- und C-Struktur im Bereich der Maschinensicherheit gegeben sind. Eine derartige Unterteilung würde für eine bessere Transparenz bei den Benutzern sorgen und die Anwendung erleichtern.
- Mangelnder Bezug zu Humankriterien
- Für den Arbeitsschutz ist es von erheblicher Bedeutung, daß die Normenreihe ISO 9241 Teil 12 - 17 Humankriterien, d.h. also die Aspekte der Arbeit, die für den arbeitenden Menschen bedeutsam sind, nicht genügend berücksichtigen. Sie weisen keinen Bezug zur Belastung und Beanspruchung des Menschen auf und enthalten keine normativen Verweise auf die Grundnorm der ergonomischen Gestaltung von Arbeitssystemen (ISO 6385).
Diese Defizite führen zu Problemen bei der Anwendung der Normen und zu einer Absenkung des Arbeitsschutzniveaus in Teilgebieten gegenüber dem derzeitigen Stand (Beispiel: Bei der Tastatur wird eine helle Beschriftung auf dunklen Tastenkappen nach mehr als 10 Jahren wieder zugelassen).
Resümee
Zusammenfassend wird festgestellt, daß die wesentlichen Probleme ihren Ursprung in der EG-Bildschirmrichtlinie haben, die als Richtlinie nach Art. 118a EG-Vertrag den Arbeitsschutz regeln sollte. Gemäß dem EU-Memorandum zur Rolle der Normung sollen Produktanforderungen, wie sie im Anhang dieser Richtlinie enthalten sind, nicht Bestandteil einer solchen Richtlinie sein. Der Bericht zeigt aber auf, daß die Nutzungsregeln mit Produktbeschaffenheiten faktisch gekoppelt sind. Eine Überprüfung der ISO-Normenreihe 9241 durch den CEN-Consultant auf Richtlinienkonformität vor Übernahme gemäß dem Wiener Abkommen fehlt.
Bei den Maßnahmen in Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; hierfür können auch Normen herangezogen werden.
Der Anwender hat aufgrund der bestehenden Situation derzeit keine Möglichkeit, einen verläßlichen Nachweis zu führen, daß er die Mindestvorschriften der Bildschirmrichtlinie erfüllt, d.h. Konformitätsprüfungen sind nicht möglich. Auch für den Hersteller ist es nicht möglich, einen Konformitätsnachweis durchzuführen, wie es die Anwender oftmals verlangen.
Für die praktische Durchführung von Konformitätsprüfungen kann aber wie bisher auf die Normen zurückgegriffen werden.
In der Studie werden Wege aufgezeigt, wie die formalen Mängel, z.B. kein Bezug zwischen Richtlinie und Normen, beseitigt werden könnten.
Empfehlungen der KAN
Gesamteinschätzung
Der Bericht gibt einen guten Überblick über den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Stand der Normung im Bereich Bildschirmarbeit. Die Auflistung der einzelnen Normen und ihrer Defizite bietet einen praktischen Ansatz, Verbesserungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Die KAN ist der Meinung, daß die Normung zur Bildschirmarbeit kritisch zu betrachten ist. Die Probleme sind u.a. darauf zurückzuführen, daß im vorliegenden Fall Produktanforderungen an eine Richtlinie nach Artikel 118a EG-Vertrag angebunden sind und zudem die wesentlichen Normen zur Bildschirmarbeit auf ISO-Ebene erarbeitet werden.
Die KAN greift die in der Studie entwickelten Strategien zur Beseitigung der o.g. Probleme mit dem Ziel auf, die nationalen Arbeitsschutzinteressen zu wahren.
Handlungsbedarf für das DIN
1. Das DIN wird gebeten, die Studie an die deutschen Spiegelgremien weiterzuleiten mit dem Ziel, die inhaltlichen und strukturelllen Defizite der Normen zu beseitigen.
Handlungsbedarf für die KAN
2. Die Strukturierung der Normung vor dem Hintergrund der in Europa gegebenen Rechtssystematik (100a/118a) muß untersucht werden. Die Ergebnisse der Untersuchung sind mit einer Arbeitsgruppe des Beirats weiter abzustimmen.
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(Foto: Rainer Sturm, Pixelio)
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Arbeitsschutzrelevante Normentwürfe, die sich in der öffentlichen Umfrage befinden, stehen Ihnen hier zur Verfügung (Quelle: NoRA - Normen-Recherche-Arbeitsschutz):






