KAN-Bericht 18
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| Anforderungen an Betriebsanleitungen in Europäischen Maschinennormen, 12/1997 A. Johannknecht (820 KB) |
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Zusammenfassung
Einführung
Mitarbeiter in Europäischen Normungsgremien zur Maschinensicherheit sollen durch die Studie bei der Abfassung des Abschnittes "Benutzerinformation/ Betriebsanleitungen" in Produktnormen unterstützt werden.
Ausgehend von der EG-Maschinenrichtlinie wird der Begriff "Technische Dokumentation" definiert und von der der Maschine mitzuliefernden Betriebsanleitung abgegrenzt. Der Unterschied zwischen der vom Hersteller zu erstellenden Betriebsanleitung und einer durch den Unternehmer aufzustellenden Betriebsanweisung wird erläutert. Die einschlägigen Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie und die konkretisierenden Abschnitte der übergreifenden Europäischen Normen zur Erstellung von Betriebsanleitungen werden im Wortlaut zitiert sowie weitere Bezugsdokumente zusammengestellt. Hinsichtlich des Inhalts sind damit alle notwendigen Vorgaben vorhanden, während bezüglich des formalen Aufbaus, der Gestaltung und der Abfassung von Benutzerinformationen der Hersteller zwar auf nationale und internationale Leitfäden zurückgreifen kann, eine diesbezügliche Europäische Norm jedoch nicht existiert. Anhand von als gelungen anzusehenden wie auch als unzulänglich abgefaßt eingestuften Fallbeispielen wird abgeleitet, welche Aspekte in Europäischen Maschinensicherheitsnormen berücksichtig werden sollten und welchen in der Normungspraxis eingetretenen Entwicklungen entgegenzuwirken ist.
Mängel bzgl. der Formulierung des Abschnittes Betriebsanleitung
Anhand von Fallbeispielen werden folgende Mängel in Maschinennormen festgestellt:
1. Herstellerpflichten werden auf den Benutzer zum Ausgleich sicherheitstechnischer Defizite verlagert. Dies geschieht, wenn benannte Gefahren nicht durch konstruktive Maßnahmen beseitigt werden, sondern lediglich durch Benutzerhinweise identifiziert werden.
2. Normvorgaben erwecken teilweise den Eindruck, abschließend zu sein. Letztlich können diese aber nur eine Empfehlung darstellen. Der Hersteller muß anhand der Richtlinienvorgaben und ggf. weiterer mitzuberücksichtigender Normen prüfen und entscheiden, ob noch ergänzende spezifische Angaben für sein Produkt notwendig sind.
3. Das Normungsmandat wird überschritten, wenn nicht nur der Hersteller, sondern auch der Benutzer mit Themen des Gebrauchs oder der Zertifizierung in Normen angesprochen werden soll. Grund könnte auch die Resolution BTS 2 79/1993 sein, in der empfohlen wird, ggf. der Norm einen gesonderten "informativen Anhang" zum "Code of safe practice" (Verhaltensregeln für den sicheren Gebrauch) anzufügen.
Empfehlungen an die KAN
1. Die Resolution des CEN/BTS 2 79/1993 sollte modifiziert werden. Das offenbar bestehende Interesse der Normer, sich in der Norm selbst an den Verwender mit Vorgaben an den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wenden, ist nicht Aufgabe der Norm. Sie würde, da nur der Hersteller Adressat der Norm ist, ohnehin diesen Adressatenkreis nicht erreichen.
2. Der Abschnitt "Benutzerinformation/Betriebsanleitung" darf sich nur an den Hersteller richten. Freiräume für Anweisungen an den Benutzer sind aufgrund der Vorgaben in der EG-Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen und würden insoweit auch im Widerspruch zu den Richtlinien des "118a-Bereichs" stehen.
3. Im Abschnitt "Benutzerinformation" einer Typ-C-Norm sollte ein Hinweis aufgenommen werden, aus dem hervorgeht, daß die vorgestellten Informationen und Angaben in dieser Norm nicht abschließend und vollständig sein können. Denn die Anleitungen des Herstellers zum sicheren Gebrauch müssen um diejenigen Aspekte ergänzt werden, die nicht Gegenstand der Norm sind: z. B. allgemeine Gefahren nach DIN EN 292, spezifische technische Lösungen, ergänzende Sicherheitseinrichtungen.
4. Maßnahmen, die in der Norm beschrieben werden und sich an den Verwender hinsichtlich des sicheren Gebrauchs wenden, müssen sich an klaren Vorgaben über definierte Restgefahren im Abschnitt "Betriebsanleitung" orientieren. Entsprechende Ersatzmaßnahmen, Vorgehensweisen oder Betriebsarten zur Minimierung der Restrisiken sind daher vom Normungsgremium im Abschnitt "Betriebsanleitung" vorzuschlagen.
5. Pauschale Forderungen an das Zurverfügungstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) oder das Einrichten von Erste Hilfe- oder Notfall-Stationen ohne Bezug auf noch vorhandene Restrisiken sind keine verwertbaren Informationen. Nur bei definiert vorgegebenen Restgefahren sind gezielte Angaben zur Gefahrenabwehr, z. B. hinsichtlich des Gebrauchs von PSA, sinnvoll. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur detaillierten Zuweisung individuell angepaßter PSA oder das Bereitstellen spezieller Einrichtungen ergibt sich aus einschlägigen Richtlinien im "118a-Bereich" und bedarf keiner Regelung in der Norm.
6. Bauseits zur Verfügung zu stellende Sicherheitseinrichtungen zur Abwehr sonstiger Gefahren nach Nr. 1.5 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie, die in der Norm dem Verwender auferlegt werden, sind unzulässig, wenn sie dem Ausgleich von Konstruktionsmängeln dienen.
7. Wiederkehrende Prüfungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und können daher nicht in Maschinennormen geregelt werden. Prüf- und überwachungsbedürftige Maschinen und Anlagen unterliegen dem Bereich des Art. 118a EGV.
Hingegen besteht ein Konkretisierungsauftrag in Maschinennormen hinsichtlich der Angaben des Herstellers zu Wartungs- und Inspektionsarbeiten. In diesem Zusammenhang können auch Herstellerempfehlungen für Prüfungen einbezogen werden.
8. Der Begriff "Benutzerinformation" als Abschnittsüberschrift sollte durch einen geeigneteren Begriff ersetzt werden. Der vorgenannte Begriff stellt auch einen Oberbegriff für Gebrauchsanleitungen, Betriebsanleitungen, Benutzerhandbücher, Bedienungsanleitungen und technische Anleitungen des Herstellers aller Art dar. Dies führt zu Irritationen, da der Inhalt des Abschnitts "Benutzerinformation" in Normen nicht identisch ist mit der vom Hersteller zu erstellenden Betriebsanleitung.
Argumentation bei Stellungnahmen
Eine auf den GDS gestützte Argumentation gegen Maschinennormen mit Anweisungen an den Benutzer ist ungeeignet, da diese Normen unter dem Mandat der auf Art. 100a des EG-Vertrags basierenden Maschinenrichtlinie erarbeitet werden. Der GDS bezieht sich jedoch nur auf den Bereich des Art. 118a. Die Argumentation kann u.a. folgendermaßen erfolgen:
1. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind Adressaten der Norm und würden durch diese erst gar nicht erreicht.
2. Eine direkt an den Arbeitnehmer gerichtete Vorgabe in einer Norm würde das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlaufen.
3. Durch eine Einmischung der Norm in die gesetzlich geregelte Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz müßte bei Eintritt eines Schadensfalles mit rechtlichen Folgen gerechnet werden.
Empfehlungen der KAN
Gesamteinschätzung
Die Studie bietet eine gute Arbeitsgrundlage, um Mitarbeiter in Europäischen Normungsgremien zur Maschinensicherheit bei der Abfassung des Abschnittes "Benutzerinformation/ Betriebsanleitung" in Produktnormen zu unterstützen. Die Zusammenstellung aller für die Typ-C-Normung relevanten Vorgaben ermöglicht eine schnelle Übersicht über die zu beachtenden Dokumente. Darüber hinaus werden weitere Leitfäden genannt. Anhand von Negativ- und Positiv-Fallbeispielen werden Empfehlungen für die Normensetzer abgeleitet, welche Aspekte aus Sicht des deutschen Arbeitsschutzes in den Europäischen Maschinensicherheitsnormen zu berücksichtigen sind.
Die KAN beschließt, die Studie als KAN-Bericht zu veröffentlichen.
Empfehlungen an das DIN
Die KAN bittet das DIN, sich bei CEN für eine Modifizierung der BTS 2-Resolution 79/1993 mit folgenden Empfehlungen einzusetzen:
1. Es ist nicht Aufgabe der Normung, sich in der Norm selbst an den Verwender mit Vorgaben an den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wenden. Dies würde, da nur der Hersteller Adressat der Norm ist, ohnehin diesen Adressatenkreis nicht erreichen.
2. Der Abschnitt "Benutzerinformation/ Betriebsanleitung" darf sich nur an den Hersteller richten. Freiräume für Anweisungen an den Benutzer (Code of safe practice) sind aufgrund der Vorgaben in der EG-Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen und würden insoweit auch im Widerspruch zu den Richtlinien des "118a-Bereichs" stehen.
3. Informationen und Angaben in Produktnormen können nicht abschließend und vollständig sein. Daher sollte beispielsweise folgende Formulierung in den Abschnitt "Benutzerinformation" in Typ-C-Normen aufgenommen werden:
"Die nachfolgend aufgeführten Informationen und Hinweise beschreiben beispielhaft Gliederung und Inhalt einer herstellerseits aufzustellenden Betriebsanleitung und sind unter Berücksichtigung der speziellen Maschine zu ergänzen oder zu erweitern."
4. Im Abschnitt "Benutzerinformation/ Betriebsanleitungen" darf auf Restgefahren nur dann verwiesen werden, wenn die entsprechenden Gefahrenarten im Abschnitt "Liste der signifikanten Gefährdungen" benannt und im Abschnitt "Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen" behandelt wurden. Zu richtende Maßnahmen des Herstellers an den Verwender zum sicheren Gebrauch haben sich an klaren Vorgaben über definierte, vom jeweiligen Produkt ausgehende Restgefahren im Abschnitt "Betriebsanleitung" zu orientieren. Entsprechende Ersatzmaßnahmen, Vorgehensweisen oder Betriebsarten zur Minimierung der Restrisiken sind daher vom Normungsgremium vorzuschlagen.
Pauschale Forderungen an das Zurverfügungstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) oder das Einrichten von Erste Hilfe- oder Notfall-Stationen sind ohne Bezug auf noch vorhandene Restrisiken keine verwertbaren Informationen. Nur bei definiert vorgegebenen Restgefahren sind gezielte Angaben zur Gefahrenabwehr, z. B. hinsichtlich des Gebrauchs von PSA, sinnvoll. Die Verpflichtung des Arbeitgebers einer detaillierten Zuweisung individuell angepaßter PSA oder das Bereitstellen spezieller Einrichtungen ergibt sich aus einschlägigen Richtlinien im "118a-Bereich" und bedarf keiner Regelung in der Norm.
5. Vom Verwender zur Verfügung zu stellende Sicherheitseinrichtungen zur Abwehr sonstiger Gefahren nach Nr. 1.5 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie, die in der Norm dem Verwender auferlegt werden, sind unzulässig, wenn sie dem Ausgleich von Konstruktionsmängeln dienen.
6. Wiederkehrende Prüfungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und können daher nicht in Maschinennormen geregelt werden. Prüf- und überwachungsbedürftige Maschinen und Anlagen unterliegen dem Bereich des Art. 118a EGV.
Hingegen besteht ein Konkretisierungsauftrag in Maschinennormen hinsichtlich der Angaben des Herstellers zu Wartungs- und Inspektionsarbeiten. In diesem Zusammenhang können auch Herstellerempfehlungen für Prüfungen einbezogen werden.
Empfehlungen an die KAN
7. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, bei Stellungnahmen zu Maschinennormen mit Anweisungen an den Benutzer entsprechend der in der Studie genannten Argumentation (siehe ergebnisorientierte Zusammenfassung: Argumentation bei Stellungnahmen) vorzugehen.
8. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, Benutzerinformationen in Europäischen Maschinennormen, die bei CENELEC bearbeitet werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Studie in einer weiteren KAN-Studie zu untersuchen.
9. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, die Ergebnisse der Studie, soweit möglich, auf Europäische Normen, die sich auf weitere EG-Binnenmarktrichtlinien beziehen, anzuwenden.
Klärungsbedarf besteht, ob eine Europäische Norm (B-Norm) bezüglich des formalen Aufbaus, der Gestaltung und der Abfassung von Benutzerinformationen sinnvoll ist. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, diesen Aspekt bei ihren weiteren Recherchen zu berücksichtigen.
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(Foto: Rainer Sturm, Pixelio)
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