KAN-Bericht 23



typo3conf/ext/kekandocs/icon_pdf.gifNicht elektrische Gefährdungen in der Normung zur Niederspannungs-Richtlinie, 01/2000
H. Enderlein/W. Gläser/S. Weißflog
(4 MB)

 

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Zusammenfassung


Der vorliegenden Studie lag folgender Auftrag zugrunde:

In dem Mandat M/015 vom Mai 1993 stellt die EU-Kommission fest, daß in Harmonisierten Normen im Sinne der "Niederspannungsrichtlinie" (73/23/EWG), wenn sie sich auf Maschinen beziehen, auch die einschlägigen nicht elektrischen Gefährdungen so zu berücksichtigen sind, als gälten für diese Maschinen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der "Maschinenrichtlinie" (89/392/EWG).

Zugleich erteilte die EU-Kommission mit dem Mandat M/015 CEN und CENELEC den Auftrag zur "Ausarbeitung eines Normungsprogramms für die im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie veröffentlichten Normen mit Bezug zum Maschinensektor". Durch das Normungsprogramm sollten die überarbeitungsbedürftigen europäischen Dokumente ermittelt werden. Am 14. Januar 1994 wurde dieser Auftrag von CEN und CENELEC in einem gemeinsamen Schreiben beantwortet. Mit den Mandaten M/079 vom Dezember 1994 und M/083 vom Februar 1995 wurden CEN und CENELEC mit der Überarbeitung der betroffenen Dokumente beauftragt.

Ziel

Durch die KAN-Projektstudie 23 soll die in dem Mandat M/015 geforderte Berücksichtigung der einschlägigen nicht elektrischen Gefährdungen in der Normung zur "Niederspannungsrichtlinie" analysiert werden.

Projektbeschreibung

  1. Tabellarische Zusammenstellung aller Normen, Norm-Entwürfe und Normvorhaben zur Niederspannungsrichtlinie, die Festlegungen zu Maschinen enthalten und Begründung der Zuordnung
  2. Kennzeichnung der Dokumente in der tabellarischen Zusammenstellung, die in der Folge der Mandate M/079 und M/083 bearbeitet werden müssen, bereits bearbeitet wurden bzw. werden, ggf. mit kurzer Erläuterung zum Stand der Überarbeitung
  3. Erstellen eines detaillierten Fragekatalogs mit offener Antwortmöglichkeit, der folgende Punkte beinhalten muss:

    • Berücksichtigung der Gefährdungsliste nach Anhang I der Maschinenrichtlinie

      • Wurde/wird eine Gefährdungsliste nach Anhang I der Maschinenrichtlinie (vgl. prEN 1050) abgearbeitet?
      • Welche Normabschnitte behandeln welche Gefährdungen?

    • Verweis auf relevante Typ A- oder Typ B-Normen nach der Maschinenrichtlinie
    • Angaben zum Erstellen einer "Benutzerinformation"

      • In welcher Form werden Anforderungen bezüglich der Nutzung der Maschinen gestellt?
      • Wird festgelegt, daß diese Anforderungen Inhalt einer Betriebsanleitung sein sollen?
      • Wird dies in einem speziellen Abschnitt "Benutzerinformation" analog zum Abschnitt 5 der EN 292-2 behandelt?

    • Stand der Technik für die Emissionen Lärm, Vibration, Gefahrstoffe und nichtionisierende Strahlung:

      • Wie wurde bzw. wird ggf. der Stand der Technik behandelt? (jeweils mit Erläuterung)
      • durch

      1. Festlegung konstruktiver Maßnahmen
      2. Angabe von Meßverfahren (Sind praxisbezogene repräsentative Betriebszustände festgelegt?)
      3. Angabe von Emissionskennwerten
      4. Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung oder anderer Schutzmaßnahmen
      5. Hinweise in den Benutzerinformationen

    • Zusammenarbeit mit anderen Normungsgremien:

      • Bestand/besteht für spezielle Fragestellungen eine Zusammenarbeit mit anderen Normungsgremien? (falls ja, Angabe: Fragestelllung/Normungsgremium)

    • Beurteilung der Norm durch den CEN-Consultant:


      • Hat der CEN-Consultant das Dokument bereits geprüft? (ggf. Ergebnis der Prüfung bzw. Kommentare)

  4. Befragung von Mitgliedern der deutschen Spiegelgremien, insbesondere der deutschen Arbeitsschutzexperten, die mit der Umsetzung der Mandate M/079 und M/083 befaßt sind
  5. Auswertung der Befragung und Aufbereitung als Diskussionsgrundlage für die projektbegleitenden Arbeitsgruppe in Form eines ausführlichen Projektberichtes
  6. Analyse und Bewertung der Befragungsergebnisse im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der Mandate M/079 und M/083 (ggf. Aufzeigen bestehender Defizite, allgemein und konkret an ausgewählten Normen/Norm-Entwürfen)


Die KAN dankt den Verfassern für die Durchführung des Projekts und die Vorlage des Berichts sowie den beteiligten Experten für die kritische Begleitung und die Unterstützung bei der Auswertung der Arbeit.


Zusammenfassung der Studie 23a

(diese Zusammenfassung der Studie und die Empfehlungen wurden von der KAN am 9.06.99 verabschiedet):

Durch die Mandate M/015 und M/083 der EU-Kommission sind die Normungsorganisationen CEN/CENELEC beauftragt worden, in Normen zur Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG), die sich auf Maschinen beziehen, die einschlägigen nicht elektrischen Gefährdungen so zu berücksichtigen, als gälten für diese Maschinen unmittelbar die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie (89/392/EWG).

Die vorliegende Studie liefert einen umfassenden Überblick zum derzeitigen Bearbeitungsstand der im Zusammenhang mit den o.g. Mandate zu übearbeitenden elektrotechnischen Normen. Die Ergebnisse sind durch eigene Analysen des Projektnehmers und durch Expertenbefragungen erzielt worden.

Im Rahmen dieser Studie wurden insbesondere die im Anhang des Mandates M/083 gelisteten Normen der Normenreihen EN 50144 "Sicherheit von handgeführten motorbetriebenen Elektrowerkzeugen", EN 60335 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke" und EN 61029 "Sicherheit transportabler motorbetriebener Elektrowerkzeuge" untersucht. Dabei wurde festgestellt, daß in Bezug auf einige wesentliche Gefährdungen teilweise noch erheblicher Überarbeitungsbedarf in den untersuchten Normen besteht.


Stand der Bearbeitung

Ende Oktober 1998 waren 40 von den 63 im Anhang des Mandates M/083 aufgelisteten Normen überprüft bzw. überarbeitet. 18 Normen befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch im Status der Bearbeitung. Eine Überprüfung der fünf im Anhang des Mandates aufgeführten Normen zur Normenreihe EN 60730 "Automatische elektrische Regel- und Steuergeräte für den Hausgebrauch" ist nicht vorgesehen. Für die Norm EN 50087 (Milchkühler) wird gegenwärtig geprüft, ob eine Überarbeitung notwendig ist.

Nach Einschätzung des CENELEC/TC 61 sind bzw. waren in der Normenreihe EN 60335 nur 5 von 30 der Normen, die im Anhang des Mandates M/083 aufgeführt sind, an die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie anzupassen.

Einige der zu untersuchenden Normen, die schon vor dem Erscheinen des Mandatentwurfes M/083 im September 1994 veröffentlicht waren, wurden nachträglich als bereits überprüft/überarbeitet durch CENELEC benannt. Dies betrifft z.B. die Normen EN 50144-1:1995, EN 60335-1:1995 und EN 61029-1:1995, die bereits seit dem 5. Juli 1994 gültig sind.


Identifikation nicht elektrischer Gefährdungen

Die Identifikation nicht elektrischer Gefährdungen wurde von den Normungsgremien auf der Basis bisheriger Erfahrungen und Vorgehensweisen durchgeführt (DKE K 511 und K 514). ISO/IEC-Guides wurden dabei einbezogen. Es gibt keinen Hinweis, daß eine Risikobeurteilung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren (z.B. EN 1050, ISO/IEC-Guide 51) im Rahmen der Überprüfung/Überarbeitung der im Mandat gelisteten Normen durchgeführt wurde. Eine Auflistung der signifikanten Gefährdungen in den betreffenden Normen (analog den Festlegungen in EN 414) erfolgt nicht.


Defizite bei der Berücksichtigung nicht elektrischer Gefährdungen durch Emissionen

In den mandatierten Normen der Reihe EN 60335 finden die Gefährdungen durch die Emissionen Lärm und Vibration keine hinreichende Berücksichtigung.

Das in den Normenreihen EN 50144 und EN 61029 (hier: unter Berücksichtigung von prEN 61029-1:1998) festgelegte Geräuschmeßverfahren spiegelt sowohl bei der Messung als auch z.T. bei den einzustellenden Betriebszuständen den repräsentativen Gebrauch der Maschinen nicht zufriedenstellend wider. Die in den Teilen 2 der Normenreihe EN 61029 festgelegten Betiebszustände spiegeln "worst case"-Bedingungen wider. Bei der Vibrationsmessung sollte eine Angleichung der Betriebszustände von elektrisch (CENELEC) und nicht elektrisch (CEN) betriebenen gleichartigen Werkzeugen in den jeweiligen Normen angestrebt werden. Anhaltswerte für die Emissionen Lärm und Vibration werden in den Normen/Norm-Entwürfen nicht angegeben. Festlegungen zur Minderung der Emissionen Lärm und Vibration sind nicht getroffen.

Leider können die erzielten Meßwerte aus den in den Normen vorgegebenen Meßverfahren zur Zeit nur zum Vergleich ähnlicher Maschinen (Kaufentscheidung) genutzt werden. Zur direkten Ableitung von Erkenntnissen für den betrieblichen Arbeitsschutz (z.B. Beurteilungspegel, Bewertete Schwingstärke) sind sie nicht geeignet.

Zur Staubmessung sollte in den untersuchten Normen der Normenreihen EN 50144 und EN 61029 insbesondere bei Maschinen mit geringer Staubentwicklung ein weiteres Meßverfahren nach EN 1093-8:1998 alternativ Anwendung finden. In den untersuchten Normen für Großküchengeräte der Normenreihe EN 60335 finden die Gefährdungen durch Staub, Schwaden usw. keine genügende Berücksichtigung. Für die Normenreihe EN 61029 werden die für die Staubmessung zu wählenden Betriebszustände als nicht genügend repräsentativ und praxisbezogen eingeschätzt.

Kritisch bewertet werden müssen die in EN 50144-1:1998 und prEN 61029-1:1998 verwendeten Formulierungen, daß Staubmessungen nur gefordert sind, wenn der Hersteller die Effizienz der Staubauffangvorrichtung angibt. In einigen Teilen 2 der Normenreihen EN 50144 und EN 61029 werden Staubmessungen auch für den Fall gefordert, daß am Werkzeug Einrichtungen zur Staubabsaugung vorhanden sind.

In den Normenreihen EN 50144 und EN 61029 sollte ein Anwendungsverbot für bestimmte Stoffe (z.B. Asbest, PCB) ähnlich wie in Normenreihe EN 60335 festgelegt werden.

Im Norm-Entwurf prEN 60335-2-64:1998 (Küchenmaschinen, gewerbliche Nutzung) werden durch die vorgesehene Anwendung entsprechender CEN-Normen auch Anforderungen zum Lärm, zur Vibration und zur Hygiene festgelegt. Die im Anhang ZAA genannten CEN-Normen decken jedoch nicht die gesamte Palette der Küchenmaschinen ab, so daß für bestimmte Maschinen teilweise noch erheblicher Regelungsbedarf besteht.

Die auftretenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder stellen kein Risiko dar bzw. sind auf ein vertretbares Maß reduziert (z.B. Mikrowellenkochgeräte EN 60335-2-25:1996).


Defizite bei der Berücksichtigung sonstiger nicht elektrischer Gefährdungen

Die quantitative Analyse der zu untersuchenden Normen ergab, daß die wesentlichen sonstigen nicht elektrischen Gefährdungen behandelt oder zumindest erwähnt werden.

In dem Normentwurf prEN 60335-2-64:1998 (Küchenmaschinen, gewerbliche Nutzung) ist für die nicht in Anhang ZAA aufgeführten Maschinen der Schutz vor mechanischen Gefährdungen unzureichend und ohne jede Systematik geregelt. Alle untersuchten Normen für "Großküchengeräte" sollten hinsichtlich der im Mandat geforderten hinreichenden Berücksichtigung nicht elektrischer Gefährdungen überprüft werden. Dies betrifft insbesondere thermische Gefährdungen, Gefährdung durch Strahlung (z.B. Wärmestrahlung), Gefährdungen durch Schwaden, Dünste, Schimmelpilze, Mehlstaub, Brand und Explosion, Gefährdungen durch Nichteinhaltung von Hygieneregeln und durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze.

In den untersuchten Normen der Normenreihe EN 61029 wird für bewegliche trennende Schutzeinrichtungen keine Verriegelung nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie gefordert.

Der im Entwurf prEN 50144-2-13:1996 (elektrische Kettensäge) berücksichtigte Stand der Technik zur Verhinderung des Rückschlages und zur Bremsung der Kette ist veraltet.

Der in den analysierten Normen beschriebene Prüffinger wird den heutigen anthropometrischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Das betrifft insbesondere die sichere Einhaltung vorgeschriebener Sicherheitsabstände.

Die Vorgabe bestimmter konstruktiver Lösungen in Normen (z.B. zur Verhinderung des Rückschlages bei Kreissägen mit Hilfe eines Spaltkeils) wird kritisiert, weil dadurch die Entwicklung gleichwertiger technischer Lösungen verhindert wird.


Benutzerinformation

In den Normenreihen EN 51044, EN 60335 und EN 61029 werden die Kennzeichnung des Produktes und der Inhalt von Gebrauchsanleitungen behandelt. Die Anforderungen weichen jedoch von denen in Abschnitt 1.7 "Hinweise" des Anhanges I zur Maschinenrichtlinie ab. Teilweise werden Festlegungen aus der Maschinenrichtlinie wiederholt.

Ein besonderes Spannungsfeld baut sich dadurch auf, daß die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie und von denen der Maschinenrichtlinie bezüglich Kennzeichnung abweichen. Denn durch Berücksichtigung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie in Normen, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, kann es für vergleichbare Produkte, die einerseits nach harmonisierten Normen und andererseits direkt nach den Vorgaben der Niederspannungsrichtlinie gebaut wurden, zu völlig unterschiedlicher Kennzeichnung kommen (z.B. bei den Geräuschangaben, Angabe der Schwingungsemissionswerte).


Risikominderung durch Informationen zu Gebrauch und Montage bzw. zur Anwendung von PSA

Angaben dieser Art sind nach der Maschinenrichtlinie, Anhang I Punkt 1.7.4c als "zweckdienliche Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit" bzw. nach der Niederspannungsrichtlinie, Anhang I Punkt 1a als "wesentliche Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt, (...)" zu verstehen.

Bei Staub- und Wassersaugern (EN 60335-2-2) sollte in der Gebrauchsanleitung, wenn erforderlich, auf die Benutzung von Gehörschutz hingewiesen werden. Ansonsten wurde bei der Expertenbefragung zu den weiteren untersuchten Normen der Normenreihe EN 60335 kein Defizit zu diesem Punkt genannt.


CEN/CENELEC-Consultant

Die im Rahmen der Studie zu untersuchenden Normen/Norm-Entwürfe der Normenreihen EN 50144 und EN 61029 wurden bzw. werden vom CEN/CENELEC-Consultant überprüft. Die Forderungen des Consultants, die sich aus den Überprüfungen ergeben, werden in die Normentwürfe eingearbeitet oder in Form von Änderungen zu den entsprechenden Normen berücksichtigt.


Kohärentes Normenwerk von CEN und CENELEC

Bei der Auswertung der Expertenbefragung wurde deutlich, daß die von Kettensägen ausgehenden Gefährdungen in den Normen prEN 50144-2-13 (CENELEC) und EN 608 (CEN) unterschiedlich behandelt werden. Bei Vibrationsmessungen sind in EN 50144 (handgehaltene Elektrowerkzeuge) im Vergleich zur EN 28662 ( nicht elektrisch betriebene handgehaltene Werkzeuge) unterschiedliche Betriebszustände genannt. Für bewegliche trennende Schutzeinrichtungen wurden unterschiedliche Anforderungen zwischen der Normenreihe EN 61029 und den entsprechenden CEN-Normen festgestellt.

CEN- und CENELEC-Normen für vergleichbare Produkte unterscheiden sich grundlegend bzgl. Gliederung, Aufbau und Vorgehensweise bei der Behandlung der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen. (siehe Gliederung der Normenreihen EN 50144, EN 60335 und EN 61029 im Vergleich zu den Festlegungen nach EN 414: 1992).


Verweis auf horizontale Normen

In den Normen EN 50144-1:1998 und prEN 61029-1:1998 wird auf CEN-Sicherheitsgrundnormen und CEN-Sicherheitsgruppennormen verwiesen. Insbesondere zu den Messungen von Emissionswerten wird von den Experten gefordert, auf weitere horizontale Normen zurückzugreifen.

Empfehlungen der KAN

  1. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, auf der Grundlage der Studienergebnisse detaillierte Stellungnahmen zu den einzelnen Normen zu erarbeiten und den Normungsgremien im DIN und DKE zuzuleiten.
  2. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt zu prüfen, wie Normer und Hersteller bei der Umsetzung der Studienergebnisse unterstützt werden können.
  3. Der KAN-Beirat bittet das DIN und DKE, die Normenausschüsse darauf hinzuweisen, daß laut Mandat M/083 in den betreffenden europäischen Normen auf Querschnittsnormen verwiesen werden soll.
  4. Der KAN-Beirat bittet das DIN und DKE, die betreffenden Normenausschüsse darauf hinzuweisen, daß gemäß "Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie" mit der Norm DIN EN 1050: 1997 "Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung" ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren zur systematischen Identifikation nicht elektrischer Gefährdungen vorliegt.

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