KAN-Bericht 33



typo3conf/ext/kekandocs/icon_pdf.gifNormung im Bereich der Richtlinie 94/9/EG (ATEX), 09/2004, EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH (2 MB)

 

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Zusammenfassung


Gegenstand der Studie war die Untersuchung möglicher Defizite bei der Normung im Bereich der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

Auftragnehmer war die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum.

Am 30. Juni 2003 ist die Übergangsfrist zur Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG (RL) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen abgelaufen. Seitdem dürfen nur noch solche Geräte und Schutzsysteme in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie (in Verbindung mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 8) entsprechen. Aus einem bereits im Jahr 1998 von der KAN beauftragten Gutachten geht u. a. hervor, dass sich im Rahmen einer stichprobenartigen Analyse Defizite bei Normen bzw. Normentwürfen zeigten, so dass eine systematische Analyse aus Sicht des Arbeitsschutzes notwendig erschien.


Aufgabenstellung:

  • Aufnahme des Ist-Zustands der europäischen Normung im Bereich der RL 94/9/EG,
  • Darstellung des bisherigen Schutzniveaus in Deutschland,
  • Strukturierte Interviews mit Normanwendern und Experten,
  • Vergleich der grundlegenden Anforderungen des Anhanges II der RL mit In-halten der bestehenden Normenlage,
  • Ermittlung von Doppelregelungen, Überschneidungen und Widersprüchen,
  • Vergleich von Normeninhalten mit dem bisherigen Schutzniveau in Deutschland,
  • Darstellung fehlender Normvorhaben

Zur Untersuchung dieser Defizite wurden über 70 CEN- und CENELEC-Normen (s. Anhang der Studie) anhand von Checklisten auf Übereinstimmung mit Anhang II der Richtlinie 94/9/EG soweit möglich bewertet, Experten und Normanwender befragt sowie Literatur- bzw. Datenbankrecherchen durchgeführt.

Insgesamt war festzustellen, dass in den vorliegenden harmonisierten Normen die Anforderungen der Richtlinie weitgehend umgesetzt werden und dass das bisherige, in Deutschland vorhandene Schutzniveau mit der europäischen Normung beibehalten wird. Allerdings konnte bei keiner der bewerteten Normen eine vollständige Umsetzung der behandelten grundlegenden Anforderungen bestätigt werden. Hierbei ist natürlich zu berücksichtigen, dass es sich häufig nur um Geringfügigkeiten handelt, die zu einer Abwertung führen. Auffällig ist dabei, dass es einige Anforderungen gibt, die in der Normung generell noch wenig kon-kretisiert sind: Z. B. Missbrauch, Kennzeichnung, auch der Punkt Betriebsanleitung als Teil der Schnittstelle Hersteller-Betreiber, der Begriff Lebensdauer (z.B. Alterung von Werkstoffen (Kunststoffen)) u.s.w.

Des Weiteren gibt es eine ganze Reihe von Defiziten einzelner Normen gegenüber der Richtlinie sowie zwischen den Normen selbst. Somit ist vor allem der unterstellten Vermutungswirkung einer harmonisierten Norm mehr Aufmerksamkeit zu widmen: Es sollte unbedingt vermieden werden, dass grundlegende Anforderungen, die im Anwendungsbereich einer Norm liegen, aber nicht ausgefüllt oder angesprochen werden, vom Anwender der Norm übersehen oder vernachlässigt werden, indem durch entsprechende Hinweise in Einleitung, Anwendungsbereich oder entsprechenden Normabschnitten auf diese nicht berücksichtigten Anforderungen hingewiesen wird. Hierzu wird auch der Anhang ZA als informative Ergänzung einer Norm zu ihrer richtigen Einordnung in den Kontext der Richtlinie und der leichteren Umsetzung der grundlegenden Anforderungen nach Anhang II Richtlinie 94/9/EG von den Normenanwendern und teilweise den Experten befürwortet. Allerdings ist dieser Anhang sorgfältig zu erstellen und es sollte den Normungsgremien eine entsprechend gut vorbereitete Vorlage zur Verfügung gestellt werden. Dieses Problem betrifft aber nicht nur die Richtlinie 94/9/EG, sondern wahrscheinlich alle Richtlinien des Neuen Ansatzes.

Vielfach erwecken Normen zunächst den Eindruck, nicht im Einklang mit der ersten grundlegenden Anforderung nach Nr. 1.0.1. Anhang II der Richtlinie zur Einhaltung der Rangfolge von Explosionsschutzprinzipien zu stehen. Dieser Aspekt liegt tatsächlich häufig außerhalb der Zielsetzung einer Norm, z. B. bei Normen zur Vermeidung von Zündgefahren. Andererseits wird von den Normen die Konkretisierung der Reihenfolge von Schutzmaßnahmen nach den Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit erwartet. Dem könnte zumindest mit einem geeigneten Hinweis - ähnlich wie zur unterstellten Vermutungswirkung einer harmonisierten Norm - begegnet werden.

Insgesamt ist der Normungsstand im nicht-elektrischen Bereich nicht vollständig und es treten im Detail noch Widersprüche oder Fehler auf, so dass in diesem Bereich noch erhebliche Normungsarbeit (Erstellen von Normen und 1. Überarbeitung) ansteht. Aus den Interviews geht mehrfach hervor, dass zu wenige Fachleute (insbesondere Hersteller) an den Normen mitarbeiten. Hieraus und aufgrund der Neuheit und Komplexität resultiert auch, dass das Normenwerk im nicht-elektrischen Bereich als sehr unübersichtlich angesehen wird. Diese Meinung wird nicht nur von Herstellern, sondern auch von Prüfstellen vertreten.

Der Normungsstand im elektrischen Bereich zeigt weit weniger Widersprüche oder Fehler im Detail auf. Mit Ausnahme der fehlenden Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen von z. B. Überdruckkapselungen oder Motorschutzschal-tern ist der Übereinstimmungsgrad mit den Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG sehr hoch. Die meisten elektrischen Normen haben eine gewisse Historie und weisen dadurch einen sicherheitlich weitgehend akzeptierten Stand auf. Da auch Vorläuferregelungen zur Richtlinie 94/9/EG für viele Bereiche des elektrischen Explosionsschutzes vergleichbare Vorgaben, z. B. hinsichtlich der Prüfpflicht durch benannte Stellen, aufwiesen, ist die Kontinuität zur Richtlinie 94/9/EG im Bereich des elektrischen Explosionsschutzes groß. Die durch die Richtlinie neu aufgestellten Anforderungen an die Qualitätssicherung sichern zudem einen hohen Qualitätsstandard bei den Herstellern ab und sind deshalb als Fortschritt an-zusehen.

Die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich harmonisierter Normen und Normvorhaben mittels Checkliste wurden in einer Tabelle zusammengestellt.


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