KAN-Bericht 47
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| Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, 1/2011, D. Gesmann-Nuissl/J. Ensthaler/R. Edelhäuser (4 MB) |
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Zusammenfassung
Der europäische Binnenmarkt und damit ein wesentlicher Teil der Prävention beruhen auf geeigneten Verfahren für das Prüfen, Zertifizieren und Überwachen der Produktkonformität. Eine im Auftrag der KAN durchgeführte und als KAN-Bericht 30 veröffentlichte Studie hatte bereits im Jahre 2003 vorgeschlagen, wie deutsche und europäische Akkreditierungs- und Benennungssysteme vertrauenswürdiger gestaltet werden könnten.
Inwieweit sich die Situation seither, und insbesondere nachdem der New Legislative Framework eingeführt wurde, geändert hat, hat die KAN durch diese Folgestudie untersuchen lassen. Darin wurde detailliert analysiert, ob Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage eines vollständigen, einheitlichen und in sich konsistenten Regelungs- und Normenwerks bewertet und akkreditiert werden.
Aufgrund der Ergebnisse setzt sich die KAN z.B. dafür ein, dass die relevanten internationalen Normen im Zuge ihrer Übernahme als EN zwingend einen aussagekräftigen Anhang Z erhalten, aus dem hervorgeht inwieweit sie die spezifischen, rechtlich bindenden europäischen Anforderungen tatsächlich konkretisieren. Sofern erforderlich muss dies für jede sektorspezifische Richtlinie separat erfolgen. Die Normen sollten auch von einem Consultant hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den europäischen Anforderungen bewertet werden. Ggf. muss das zuständige CEN/CLC TC 1 – seinem Mandat entsprechend – die internationalen Normen inhaltlich den europäischen Anforderungen anpassen.
Zudem enthält Art. R 17 des Beschlusses 768/2008/EG z.B. nur vage formulierte prozess- und managementorientierte Anforderungen. Die Europäische Kommission sollte ihn daher langfristig dem „Stand der Technik“ anpassen, damit er vollständig den diesbezüglichen heute allgemein üblichen Ansprüchen genügt.
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