Dienstleistungen

Liberalisierung des Dienstleistungshandels

Internationale aber auch europäische Bestrebungen zielen auf die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen, wie z. B. durch Dienstleistungsnormen. So regelt das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services; GATS) den internationalen Handel mit Dienstleistungen und hat die Liberalisierung des Marktes zum Ziel. Ein wichtiges Instrument auch für die europäische Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungshandels und zum Abbau von Handelshemmnissen ist die Normung. In einem von der KAN in Auftrag gegebenem Gutachten (pdf, nicht barrierefrei) wird unter anderem die Behandlung des Arbeitsschutzes sowie internationaler Normen im GATS beleuchtet.

Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder des Dienstleistungserbringers?

Werden Dienstleistungen genormt, ergeben sich zwangsläufig Bezüge zu den Personen, die diese erbringen. Dies bedeutet, dass möglicherweise in solchen Normen Anforderungen an den Schutz der Dienstleistungserbringer enthalten sind, die der einzelstaatlichen Umsetzung von Arbeitsschutz-Richtlinien nach Artikel 153 des AEU-Vertrages vorbehalten sind und mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Deutschen Standpunkts (GDS) (pdf, nicht barrierefrei) und mit dem Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz (pdf, nicht barrierefrei) in Konflikt stehen. Etablierte, bewährte Systeme der sozialen Sicherung und hier insbesondere des Arbeitsschutzes könnten so mit ungewollten Parallelwelten kollidieren – zum Nachteil der Beschäftigten. Die KAN vertritt daher die Position (pdf, nicht barrierefrei), in Dienstleistungsnormen zwar die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, nicht aber die in nationalen Vorschiften und Regelwerken zu regelnde Sicherheit der Erbringer der Dienstleistung zu behandeln.

Normung von Gesundheitsdienstleistungen

Zunehmend werden, unter anderem unterstützt durch die EU-Kommission, auch Dienstleistungen im Gesundheitsbereich genormt. Hier kann das Ziehen einer Grenze zwischen der Sicherheit des Dienstleistungserbringers und des Dienstleistungsempfängers schwierig sein. Daher hat die KAN ein Positionspapier zur Normung von Gesundheitsdienstleistungen (pdf, nicht barrierefrei) verabschiedet. Konkret lehnt die KAN vom Grundsatz her Normen als Instrument im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen ab,

  • wenn sie Anforderungen an Gesundheitsdienstleistungen für Beschäftigte und Versicherte berühren, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen und zusätzlichen, freiwilligen Leistungen der Betriebe ergeben,
  • wenn sie Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz der Personen berühren, die die Gesundheitsdienstleistungen erbringen. In Einzelfällen kann jedoch Normung zum betrieblichen Arbeitsschutz möglich sein, wenn dies im Interesse des Schutzes der bei mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen Beschäftigten fachlich sinnvoll ist, die übrigen Voraussetzungen des Grundsatzpapiers zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz erfüllt sind und alle arbeitsschutzrelevanten Kreise in Deutschland zustimmen.

 

Weitere Positionen zur Normung von Gesundheitsdienstleistungen

Die verstärkten Normungsaktivitäten im Bereich Gesundheitsdienstleistungen vor allem auf europäischer Ebene bewegten weitere betroffene Kreise zur Positionierung:

Weitere Stellungnahmen, Positionspapiere und Beschlüsse finden Sie auf der Seite der BÄK.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder brauchen Unterstützung? Dann wenden Sie sich gerne an Frau Schulte.